Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 217

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 217 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 217); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 22. Juni 1977 217 b) die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und Arbeitskollektive bei der Erhöhung des Niveaus des geistig-kulturellen Lebens zu unterstützen und alle Bedingungen für die Förderung des kulturellen Schöpfertums der Werktätigen zu schaffen, c) die regelmäßige sportliche Betätigung der Werktätigen zu fördern und die Grundorganisation des Deutschen Turn-und Sportbundes der DDR, insbesondere die Betriebssportgemeinschaft, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, d) die Bedingungen für eine vielseitige kulturelle, sportliche und touristische Betätigung der Jugend, insbesondere zur Förderung der Freizeitgestaltung in den Jugendkollektiven, unter Nutzung der Initiativen der Jugend zu schaffen. (2) Der Betriebsleiter' hat die Aufgaben zur planmäßigen Entwicklung des geistig-kulturellen und sportlichen Lebens gemeinsam mit der Betriebsgewerkschaftsleitung, der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend und des Deutschen Turn- und Sportbundes der DDR sowie der anderen gesellschaftlichen Organisationen zu lösen. Dabei ist eng mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten zusammenzuarbeiten. (3) Den Familienangehörigen der Werktätigen ist entsprechend den betrieblichen Bedingungen die Möglichkeit zu geben, am geistig-kulturellen und sportlichen Leben des Betriebes teilzunehmen. §224 (1) Der Betrieb hat zu gewährleisten, daß die betrieblichen Kultur-, Jugend- und Sporteinrichtungen und die finanziellen Fonds zur Entwicklung des geistig-kulturellen und sportlichen Lebens zweckentsprechend eingesetzt und effektiv genutzt werden. Die kulturellen und sportlichen Interessen der Jugend sind besonders zu berücksichtigen. (2) Der Betrieb hat die materiellen, finanziellen und personellen Voraussetzungen für die Unterhaltung und Instandhaltung der betrieblichen Kultur-, Jugend- und Sporteinrichtungen zu schaffen und die dafür erforderlichen Maßnahmen in den Plan aufzynehmen. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten den planmäßigen Ausbau dieser Einrichtungen zu gewährleisten. (3) Betriebe ohne ausreichende eigene Kultur-, Jugend- und Sporteinrichtungen haben im Zusammenwirken mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten sowie mit anderen Betrieben zu gewährleisten, daß ihre Werktätigen deren Einrichtungen zur kulturellen und sportlichen Betätigung nutzen können. Dazu sind entsprechende Vereinbarungen abzu-sch ließen. § 225 (1) Der Werktätige hat das Recht, am geistig-kulturellen und sportlichen Leben des Betriebes teilzunehmen, es mitzugestalten und die betrieblichen Kultur-, Jugend- und Sporteinrichtungen zu nutzen. C (2) Der Werktätige ist verpflichtet, die Einrichtungen pfleglich zu behandeln und Weisungen hinsichtlich der Benutzung einzuhalten. Er soll bei der Schaffung und Erhaltung der Einrichtungen mitwirken. §226 (1) Die Kultureinrichtungen des Betriebes, wie Kulturhäuser, Klubs und Bibliotheken, stehen der Betriebsgewerkschaftsorganisation unentgeltlich zur Verfügung. Die Betriebsgewerkschaftsleitung leitet die kulturpolitische Arbeit, bestimmt den Leiter sowie die kulturpolitischen Mitarbeiter und entscheidet über die Nutzung der Einrichtungen. (2) Die Werktätigen des Betriebes, die Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend, die Grundorganisation des Deutschen Turn- und Sportbundes der DDR und andere gesellschaftliche Organisationen im Betrieb sind berechtigt, die Kultur- und Sporteinrichtungen des Betriebes unentgeltlich zu nutzen. Das gilt auch für Werktätige anderer Betriebe, die Vereinbarungen gemäß § 224 Abs. 3 abgeschlossen haben. Soziale Betreuung §227 Grundsätze Die soziale Betreuung der Werktätigen ist Aufgabe des Betriebes. Sie .ist gemeinsam mit der Betriebsgewerkschaftsleitung und den Leitungen anderer gesellschaftlicher Organisationen planmäßig entsprechend den sozialpolitischen Erfordernissen unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeiter, der Werktätigen mit mehreren Kindern, der Werktätigen im höheren Lebensalter und der Werktätigen mit geminderter Arbeitsfähigkeit zu verwirklichen. Dabei ist eng mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten sowie mit anderen Betrieben zusammenzuarbeiten. §228 Arbeiterversorgung (1) Der Betrieb hat die Versorgung der Werktätigen im Betrieb nach ernährungswissenschaftlicheh Grundsätzen mit einer vollwertigen warmen Hauptmahlzeit und einer Zwischenverpflegung sowie mit Erfrischungen zu sichern. Er hat insbesondere für Schichtarbeiter eine den spezifischen Arbeitsbeanspruchungen entsprechende Versorgung zu gewährleisten. Betriebe ohne ausreichende Versorgungseinrichtungen haben die Versorgung ihrer Werktätigen durch andere Betriebe in Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten vertraglich zu sichern. (2) Der Betrieb ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten und mit Dienstleistungs- und Versorgungsbetrieben den Werktätigen die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und den Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs zu erleichtern. §229 Soziale und sanitäre Einrichtungen Der Betrieb ist verpflichtet, soziale und sanitäre Einrichtungen, wie Speiseräume, Umkleideräume, Waschanlagen und Ruheräume, entsprechend den hygienischen Normativen und den Erfordernissen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu schaffen bzw. zu gestalten. Bei allen Investitions- und Rationalisierungsvorhaben ist die Einhaltung dieser Normative zu sichern. §230 Berufsverkehr Der Betrieb hat mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten sowie den Verkehrsbetrieben eng zusammenzuarbeiten, um den Werktätigen günstige Bedingungen im Berufsverkehr zu sichern. § 231 Wochenend- und Naherholung Den Werktätigen sind die betrieblichen Erholungseinrichtungen für die Wochenend- und Naherholung zur Verfügung zu stellen. Dabei sind Schichtarbeiter und Werktätige mit Kindern vorrangig zu berücksichtigen. In den Erholungseinrichtungen sind den Werktätigen Voraussetzungen für ihre geistig-kulturelle und sportliche Betätigung zu schaffen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 217 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 217) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 217 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 217)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X