Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 212

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 212 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 212); 212 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 22. Juni 1977 (4) Für die Dauer der Freistellung wird ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes gezahlt. Das gilt nicht bei Freistellungen zur Aus- und Weiterbildung, wenn Stipendien gewährt werden. Bei Ableistung des Reservistenwehrdienstes richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften. §183 (1) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt, wenn der Werktätige a) auf Grund arbeitsrechtlicher oder anderer Bestimmungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten ärztlich untersucht oder behandelt wird, b) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder wegen des Verdachts einer Berufskrankheit medizinische Behandlung in Anspruch nehmen oder ärztlich untersucht werden muß, c) sich in Rechtsvorschriften festgelegten oder angeordneten Untersuchungen, Gesundheitskontrollen bzw. medizinischen Behandlungsmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten sowie in Rechtsvorschriften festgelegten oder staatlich allgemein empfohlenen Schutzimpfungen oder anderen Schutzanwendungen unterzieht, soweit die medizinische Betreuung während der Arbeitszeit stattfinden muß. Für die Dauer der Freistellung erhält der Werktätige einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes. (2) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt, wenn der Werktätige während der Arbeitszeit sofort einen Arzt in Anspruch nehmen muß. Für die Dauer der Freistellung erhält der Werktätige einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes. (3) Muß der Werktätige andere ärztliche Untersuchungen und notwendige Behandlungsmaßnahmen während der Arbeitszeit in Anspruch nehmen, hat der Betrieb ihm die Möglichkeit zu geben, die ausfallende Arbeitszeit vor- bzw. nachzuarbeiten. Ist die Vor- bzw. Nacharbeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder für den Werktätigen nicht zumutbar, erhält der Werktätige für die ausfallende Arbeitszeit einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes. Die Entscheidung darüber, ob die Vor- bzw. Nacharbeit für den Werktätigen zumutbar ist, trifft der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. (4) Für die Freistellung von der Arbeit zur Schwangeren-und Mütterberatung gilt § 248. §184 (1) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt: a) bei eigener Eheschließung und bei Niederkunft der Ehefrau für die Dauer eines Arbeitstages, b) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt innerhalb des Wohnortes für die Dauer eines Arbeitstages, nach einem anderen Wohnort für die Dauer von 2 Arbeitstagen, c) für Werktätige, die physisch schwerst- oder psychisch schwergeschädigte Haushaltsangehörige zur medizinischen Betreuung in den vom Arzt oder von der zuständigen Fürsorgeeinrichtung bescheinigten Fällen begleiten müssen, für die erforderliche Zeit, d) beim Tod des Ehegatten, eines Elternteils, eines Kindes oder eines zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedes für die Dauer von 2 Arbeitstagen, e) für Werktätige, die vor ein Gericht oder ein staatliches Untersuchungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorgan oder ein für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren zuständiges Organ geladen werden, für die erforderliche Zeit. Für die Dauer der Freistellung erhält der Werktätige einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes. (2) Bei Ladung vor ein Gericht, ein staatliches Untersuchungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorgan oder ein für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren zuständiges Organ wird die Ausgleichszahlung nicht gewährt, wenn der Werktätige a) den ausgefallenen Arbeitslohn durch das betreffende Organ erstattet erhält, b) wegen einer von ihm begangenen Straftat, Verfehlung oder Ordnungswidrigkeit geladen wurde, c) Kläger oder Verklagter bzw. Antragsteller oder An- tragsgegner in zivil- oder familienrechtlichen Streitfällen ist. §185 ' (1) Vollbeschäftigte werktätige Frauen mit eigenem Haushalt erhalten monatlich einen Hausarbeitstag, wenn a) sie verheiratet sind, b) Kinder bis zu 18 Jahren zum Haushalt gehören, c) pflegebedürftige Familienangehörige zum Haushalt gehören und die Pflegebedürftigkeit ärztlich bescheinigt ist, d) sie das 40. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Hausarbeitstag ist im laufenden Monat zu gewähren und zu nehmen. Zwischen der werktätigen Frau und dem Betrieb wird der Tag, an dem der Hausarbeitstag genommen wird, vereinbart. (3) Der Hausarbeitstag wird im laufenden Monat nicht gewährt, wenn die werktätige Frau der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist. Hat die werktätige Frau im laufenden Monat den Hausarbeitstag bereits in Anspruch genommen, wird dieser im darauffolgenden Monat nicht gewährt. (4) Der Hausarbeitstag wird auch a) vollbeschäftigten alleinstehenden Vätern mit Kindern bis zu 18 Jahren, wenn es die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder erfordert, b) vollbeschäftigten Männern bei ärztlich bescheinigter Pflegebedürftigkeit der Ehefrau, wenn es die Erfüllung der Aufgaben im Haushalt erfordert, gewährt. Die Entscheidung trifft der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. (5) Für die durch den Hausarbeitstag ausfallende Arbeitszeit wird ein Ausgleich in Höhe des Tariflohnes gezahlt. Eine Abgeltung des Hausarbeitstages in Geld ist nicht zulässig. §186 (1) Werktätige sind von der Arbeit freizustellen, wenn es zur ärztlich bescheinigten Pflege ihres erkrankten Kindes oder zum Arztbesuch ihres Kindes erforderlich ist. Das gleiche gilt, wenn die Betreuung des Kindes wegen vorübergehender Quarantäne für die Kinderkrippe oder den Kindergarten erforderlich und durch andere nicht möglich ist. (2) Alleinstehende Werktätige erhalten bei Freistellung zur Pflege ihres erkrankten Kindes von der Sozialversicherung eine Unterstützung in Höhe von 90% des Nettodurchschnitts-verdienstes bis zu 2 Arbeitstagen. (3) Müssen alleinstehende Werktätige länger von der Arbeit fernbleiben, zahlt die Sozialversicherung im Anschluß an die im Abs. 2 genannte Leistung eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes, auf das der Werktätige bei eigener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch hat.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 212 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 212) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 212 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 212)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X