Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 207

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 207); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 22. Juni 1977 207 und der Entwicklung des Betriebes durchgeführt. Durch die Aus- und Weiterbildung werden die Werktätigen befähigt, die Effektivität ihrer Arbeit zu erhöhen und mit größerer Sachkenntnis schöpferisch an der Leitung des Betriebes mitzuwirken. Sie trägt zur Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten bei. (2) Die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen erfolgt auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der fortgeschrittensten Erfahrungen der Praxis in Einheit von beruflich-fachlicher und politisch-ideologischer Bildung und Erziehung. Sie wird im Arbeitsprozeß und in Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung durchgeführt. §146 (1) Der Betrieb ist für die rechtzeitige und kontinuierliche Aus- und Weiterbildung der Werktätigen entsprechend dem Betriebsplan verantwortlich. Die im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen notwendige Aus- und Weiterbildung der Werktätigen ist so zu planen und durchzuführen, daß die Werktätigen bei der Übernahme einer neuen oder veränderten Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen. (2) Der Betrieb hat die erforderlichen Voraussetzungen, vor allem die materiellen, personellen und finanziellen Bedingungen, für die erfolgreiche Durchführung der Aus- und Weiterbildung zu schaffen. (3) Bei der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen haben der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zusammenzuarbeiten. Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht, geeignete Werktätige für die Aus- und Weiterbildung vorzuschlagen und die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen zu kontrollieren. §147 (1) Der Betrieb hat Werktätige für geplante Qualifizierungsmaßnahmen zu gewinnen. Hierbei sind die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit, die Persönlichkeitsentwicklung, die Qualifikation, die Berufs- und Lebenserfahrungen sowie das Leistungsvermögen und die Interessen der Werktätigen zu berücksichtigen. (2) Der Betrieb hat Werktätige, die sich für die Übernahme einer anderen Arbeitsaufgabe qualifizieren, nach erfolgreicher Beendigung der dazu vereinbarten Aus- oder Weiterbildung entsprechend ihrer Qualifikation und ihren Fähigkeiten sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Erfordernisse einzusetzen. §148 (1) Bei der Aus- und Weiterbildung sind Frauen besonders zu fördern. Vor allem sind Produktionsarbeiterinnen planmäßig zu Facharbeiterinnen zu qualifizieren. Es sind mehr Frauen zur Ausübung leitender Funktionen zu befähigen. Im Frauenförderungsplan sind entsprechende Maßnahmen zu vereinbaren. (2) Die Jugend ist vorrangig in die Weiterbildung einzubeziehen. Für gesellschaftlich aktive und bewährte junge Werktätige sind unter Mitwirkung der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend besondere Förderungsmaßnahmen festzulegen. §149 (1) Jeder Werktätige hat im Interesse der effektiven Teilnahme am Arbeitsprozeß die ehrenvolle Pflicht, sich entsprechend den höheren Anforderungen, die sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt, ergeben, ständig weiterzubilden. (2) Der Werktätige ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, die zu seiner Arbeitsaufgabe gehören. Rechte und Pflichten bei der Aus- und Weiterbildung §150 (1) Der Betrieb ist verpflichtet, mit Werktätigen, die an der betrieblich geplanten Aus- 'und Weiterbildung teilnehmen sollen, Qualifizierungsgespräche zu führen. In den Gesprächen sind vor allem die Notwendigkeit, das Ziel und die Durchführung der Aus- oder Weiterbildung und dgr Einsatz des Werktätigen zu erörtern. (2) Der Betrieb ist verpflichtet, Werktätige, die an der Aus-und Weiterbildung teilnehmen, durch die individuelle Gestaltung der Arbeitszeit, durch Freistellung von der Arbeit, Patenschaften, Erfahrungsaustausch, Erstattung persönlicher Aufwendungen und durch andere geeignete Maßnahmen entsprechend den Rechtsvorschriften und den im Betriebskollektivvertrag und Qualifizierungsvertrag getroffenen Festlegungen zu unterstützen. Gute Leistungen der Werktätigen in der Aus- und Weiterbildung sind ideell und entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten materiell anzuerkennen. (3) Dem Werktätigen ist über eine erfolgreich beendete Aus- oder Weiterbildung ein schriftlicher Nachweis auszuhändigen. §151 Der Werktätige ist verpflichtet, die Aus- oder Weiterbildung gewissenhaft durchzuführen, insbesondere die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen, hohe Lernergebnisse anzustreben und an den vorgesehenen Prüfungen teilzunehmen. Er hat die Freistellung von der Arbeit und die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Mittel für die Qualifizierung zu nutzen. §152 Kosten der Ans- und Weiterbildung (1) Die Kosten für die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen hat der Betrieb entsprechend den Rechtsvorschriften zu tragen. Diese Kosten dürfen dem Werktätigen nicht auferlegt werden. (2) Die in Rechtsvorschriften festgelegten Gebühren für die Teilnahme an einem Studium oder anderen Qualifizierungsmaßnahmen, die Reisekosten für die Teilnahme an Qualifizierungsveranstaltungen sowie die Kosten für die Anschaffung der notwendigen Literatur und persönlichen Arbeitsmittel sind vom Werktätigen zu tragen. (3) Bei der Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen hat der Betrieb dem Werktätigen die im Abs. 2 genannten Gebühren und Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt für bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen, an denen der Werktätige auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen teilzunehmen hat. Im Betriebskollektivvertrag oder im Qualifizierungsvertrag kann festgelegt werden, daß dem Werktätigen auch in anderen Fällen Gebühren und Kosten ganz oder teilweise erstattet werden. Bei der Festlegung sind die sozialen Bedingungen, die Studienleistungen sowie die gesellschaftliche Bedeutung der Qualifizierungsmaßnahme zu berücksichtigen. Qualifizierungsvertrag §153 (1) Die Teilnahme an der geplanten Aus- oder Weiterbildung ist zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen zu vereinbaren (Qualifizierungsvertrag). Die im Qualifizierungsver-trag vereinbarten Rechte und Pflichten sind. Bestandteil des Arbeitsrechtsverhältnisses.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 207) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 207)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen wird. Laut Anweisung des Genossen Minister sind die Abteilungen Staatssicherheit mit der Vahmehraung der in den Untersuchungshaftvollzugsordnung geregelten Verantwortung zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit , die ab in Kraft treten, getroffen. Ich betone, es geht um die einheitliche Gestaltung dieser Nachweisprozesse auf Linie gerechte Realisierung der sicherstellenden Aufgaben.

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