Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 191

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 191 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 191); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 22. Juni 1977 191 Betriebskollektivvertrag §28 (1) Der Betriebskollektivvertrag ist zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung abzuschließen. (2) In den Betriebskollektivvertrag sind konkrete, abrechenbare und termingebundene Verpflichtungen des Betriebsleiters und der Betriebsgewerkschaftsleitung aufzunehmen. Das betrifft vor allem Verpflichtungen zur Entwicklung und Förderung schöpferischer Initiativen der Werktätigen im sozialistischen Wettbewerb für die Erfüllung und gezielte Überbietung der Planaufgaben, zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie zur Entwicklung eines hohen Kultur- und Bildungsniveaus und zur Förderung der sportlichen Tätigkeit der Werktätigen. Außerdem sind in ihm die arbeitsrechtlichen Regelungen zu treffen, die entsprechend den Rechtsvorschriften im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren sind. Der Betriebskollektivvertrag muß den Rechtsvorschriften entsprechen. Festlegungen, die dagegen verstoßen, sind rechtsunwirksam. (3) Für die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages gelten die vom Ministerrat und vom Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes gemeinsam erlassenen Grundsätze. §29 (1) Der Betriebsleiter hat in Zusammenarbeit mit der Betriebsgewerkschaftsleitung die Mitwirkung der Werktätigen an der Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages zu sichern. Die Ausarbeitung ist mit der Plandiskussion zu verbinden. Der Entwurf des Betriebskollektivvertrages ist nach umfassender Diskussion mit den Werktätigen der Gewerkschaftsmitgliederversammlung bzw. Vertrauensleutevollversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. (2) Der Betriebsleiter und die Betriebsgewerkschaftsleitung legen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Planerfüllung und die Wettbewerbsergebnisse Rechenschaft über die Erfüllung der Verpflichtungen des Betriebskollektivvertrages vor der Gewerkschaftsmitgliederversammlung bzw. der Vertrauensleutevollversammlung. (3) Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter haben auf Verlangen vor den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Betriebskollektivvertrag Rechenschaft zu legen. §30 Frauenförderungsplan (1) Die Maßnahmen zur Förderung der schöpferischen Fähigkeiten der Frauen im Arbeitsprozeß, zur politischen und fachlichen Aus- und Weiterbildung und zur planmäßigen Vorbereitung auf den Einsatz in leitende Funktionen sowie zur Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen sind im Frauenförderungsplan festzulegen. (2) Der Frauenförderungsplan ist zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung als Teil des Betriebskollektivvertrages zu vereinbaren. (3) Der Betriebsleiter hat in Zusammenarbeit mit der Betriebsgewerkschaftsleitung die Mitwirkung der Frauen an 'der Ausarbeitung des Frauenförderungsplanes zu sichern. Über die Erfüllung des Frauenförderungsplanes ist vor den Frauen Rechenschaft zu legen. §31 Jugendförderungsplan (1) Zur Verwirklichung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik ist im Betrieb in Übereinstimmung mit den im Plan enthaltenen jugendpolitischen Aufgaben jährlich ein Jugendförderungsplan auszuarbeiten. Er wird durch den Betriebsleiter in Kraft gesetzt. (2) Der Jugendförderungsplan ist im Zusammenwirken mit der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend sowie in Abstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung, den Leitungen der Betriebssportgemeinschaft und der Gesellschaft für Sport und Technik vorzubereiten und mit der Jugend zu beraten. Er ist im Betrieb zu veröffentlichen. (3) Der Betriebsleiter hat über die Verwirklichung des Jugendförderungsplanes vor der Jugend Rechenschaft zu legen und auf Verlangen vor der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend sowie der Betriebsgewerkschaftsleitung zu berichten. Plandiskussion §32 (1) Der Betriebsleiter hat gemeinsam mit der Betriebsgewerkschaftsleitung die Plandiskussion so zu organisieren, daß die schöpferischen Initiativen der Werktätigen auf die Erschließung von Reserven zur Erreichung und gezielten Überbietung der staatlichen Aufgaben und die Übernahme entsprechender Verpflichtungen gelenkt werden. Den Arbeitskollektiven sind konkrete Aufgaben vorzugeben sowie die Schwerpunkte und Lösungswege zur Überbietung der staatlichen Aufgaben und die mit der Übernahme hoher Verpflichtungen verbundenen Vorteile materieller Anerkennung zu erläutern. (2) Der Betriebsleiter hat zu sichern, daß die Vorschläge und Anregungen der Werktätigen ausgewertet und für die weitere Arbeit am Planentwurf genutzt werden. Verpflichtungen zur Überbietung der staatlichen Aufgaben sind mit den Gegenplänen volkswirtschaftlich wirksam zu machen. Hierüber hat der Betriebsleiter vor der Betriebsgewerkschaftsleitung Rechenschaft zu legen. Werden Vorschläge aus der Plandiskussion nicht verwirklicht, ist dies gegenüber den Werktätigen zu begründen. §33 (1) Die Gewerkschaftsmitgliederversammlung bzw. die Vertrauensleutevollversammlung und die Betriebsgewerkschaftsleitung haben das Recht, zum Planentwurf Stellung zu nehmen. (2) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die gewerkschaftlichen Stellungnahmen für die weitere Arbeit am Planentwurf auszuwerten, in die Planverteidigung vor dem übergeordneten Organ einzubeziehen und über die Verwirklichung der in ihnen enthaltenen Vorschläge Rechenschaft zu legen. Das gleiche gilt für Vorschläge der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend. Können Vorschläge nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden, ist dies zu begründen. (3) Der Vorsitzende der Betriebsgewerkschaftsleitung hat das Recht, an der Planverteidigung vor dem übergeordneten Organ teilzunehmen. Sozialistischer Wettbewerb §34 (1) Die Gewerkschaften organisieren den sozialistischen Wettbewerb als umfassendsten Ausdruck des Schöpfertums der Werktätigen bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Die Teilnahme am sozialistischen Wettbewerb ist für jedes Arbeitskollektiv und jeden Werktätigen eine ehrenvolle Verpflichtung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Staatssicherheit . Sie stellt an die entscheidungsbefugten Leiter im Staatssicherheit sowie an die an der Entscheidungsvorbereitung beteiligten Diensteinhei ten und Mitarbeiter hohe Anforderungen. Für die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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