Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 164

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 164 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 164); 164 Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 20. Mai 1977 4 § 5 , Inkrafttreten Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie ist erstmalig bei Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes 1978 anzuwenden. Berlin, den 15. April 1977 .Der Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie Dr. Wange Anordnung Nr. 1 zur Änderung der Arbeitsschutzanordnung 800 Dampfkessel vom 15. April 1977 Auf Grund des §6 Abs. 2 der .Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl. II Nr. 79 S. 703) in der Fassung der Zweiten Arbeitsschutzverordnung vom 5. Dezember 1963 (GBl. II 1964 Nr. 3 S. 15) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Änderung der Arbeitsschutzanordnung 800 vom 21. Januar 1953 Dampfkessel (GBl. Nr. 49 S. 553; Ber. Nr. 85 S. 864) und der Technischen Grundsätze zur Arbeitsschutzanordnung 800 Dampfkessel vom 3. Januar 1957 (Sonderdruck Nr. 233 des Gesetzblattes) folgendes angeordnet: § 1 Der § 1 der Arbeitsschutzanordnung 800 Dampfkessel erhält folgende Fassung: „(1) Als Dampfkessel im Sinne der folgenden Bestimmungen gelten: 1. Alle durch Zufuhr von Verbrennungswärme, Abwärme, Reaktions- oder Elektrowärme mit Ausnahme von Kernenergie beheizten Gefäße und Systeme, in denen a) aus Flüssigkeiten Dampf mit mehr als 0,07 MPa (0,714 kp/cm2) Überdruck erzeugt wird (Hochdruckdampfkessel), b) eine Flüssigkeit auf eine Temperatur von mehr als 115 °C erwärmt wird (HeißWasserkessel), wobei Dampf- oder Flüssigkeit entweder nach außen abgegeben oder nach vollständiger oder teilweiser Verwendung des Energieinhaltes außerhalb des Kessels diesem wieder zugeführt wird. 2. Der Zweitteil der Zweikreiskessel (Schmidt-Hartmann-Kessel) und die Verdampfertrommel der Löffler-Kessel. (2) Nicht unter diese Arbeitsschutzanordnung fallen: 1. Kessel auf See- und Binnenschiffen Hierfür gelten die einschlägigen Vorschriften für die Klassifikation und den Bau von Seeschiffen der DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation. 2. Zwergkessel, deren Heizfläche 0,1 m2 und deren höchstzulässiger Betriebsdruck 0,2 MPa (2,04 kp/cm2) Überdruck nicht übersteigen. Für ihre zweckentsprechende und sicherheitstechnische einwandfreie Konstruktion, Herstellung und Ausrüstung sowie für die Anbringung und Beschaffenheit des Sicherheitsventiles trägt der Hersteller die Verantwortung. 3. Niederdruckkessel gemäß Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 810 Niederdruckkessel vom 9. Oktober 1959 (Sonderdruck Nr. 307 des Gesetzblattes).“ §2 § 3 Ziff. 2, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 der Arbeitsschutzanordnung 800 Dampfkessel sowie die Ziffern 3.14, 4.1311,' 4.1312, 4.132, 4.133, 4.134, 4,23, 4.32, 4.514, 4.583, 4.64, 4.66, 10.35, 11.143, 11.5, 12.3, 16.17, 18.561, 18.562, 18.64, 20.1412, 20.182, 20.37, 20.42, 21., 22.6, 24.35, 25.3 und 26.32 der Technischen Grundsätze zur Arbeitsschutzanordnung 800 Dampfkessel werden ersatzlos aufgehoben. §3 Die im § 4 Abs. 1, §9 Abs. 3 und §16 der Ariaeitsschutzan-ordnung 800 Dampfkessel und die in den Ziffern 4.122, 4.142, 4.147, 4.171, 4.24, 4.511, 4.542, 10.34, 12.1, 15.12, 16.11, 20.1413, 20.21, 24.332 und 24.333 der Technischen Grundsätze zur Arbeitsschutzanordnung 800 Dampfkessel auf Schiffskessel bezogenen Forderungen sind nicht mehr anzuwenden. §4 Die Ziff. 5. der Technischen Grundsätze zur Arbeitsschutzanordnung 800 Dampfkessel erhält folgende Fassung: „5. Speiseleitungen und -armaturen für Hochdruckdampfkessel 5.1. Bewegliche Kessel, deren erzeugter Dampf zur Fortbewegung dient, müssen zwei Speiseleitungen besitzen. Auch die Anschlüsse am Druckteil müssen ge- trennt vorgenommen werden. 5.2. Speiseleitungen und darin eingebaute Armaturen müssen für den Druck ausgelegt sein, der durch die angeschlossenen Speisevorrichtungen maximal auf-treten kann. 5.3. Speiseleitungen müssen entlüftet und entleert werden können. 5.4. In jeder Speiseleitung sind eine Absperr- und eine Rückschlagarmatur anzuordnen. Die Länge der Leitung zwischen Absperrorgan und Kessel ist so gering wie möglich zu gestalten. Die Rückschlagarmatur muß in Strömungsrichtung des Speisewassers vor der Absperrarmatur eingebaut sein. Bei beweglichen Kesseln kann die Absperrarmatur entfallen, wenn die Rückschlagarmatur absperrbar ist. 5.5. Bei Zwangsdurchlaufkesseln in Einzelaufstellung entfallen die Forderungen nach Ziif. 5.4., wenn bei Ausfall der Speisung zwangsläufig die Beheizung unterbrochen wird. 5.6. Speiseleitungen, die in den Wasserraum einmünden, müssen so angeordnet sein, daß sich der Kessel bei undichter Rückschlagarmatur nicht unter den niedrigsten Wasserstand durch die Speiseleitung entleeren kann. 5.7. Bei Kesseln mit nichtabsperrbaren Einzel-Rauchgasspeisewasservorwärmern muß die Rückschlag- und Absperrarmatur vor dem Vorwärmer, nahe am Wassereintrittsstutzen eingebaut werden. 5.8. Absperrbare Rauchgasspeisewasservorwärmer von Kesselanlagen müssen speisewasserseitig umgehbar sein. 5.9. Bei der Verwendung von örtlichen oder betrieblichen Wasserleitungsnetzen als Speisevorrichtungen ist außer der Forderung nach Ziff. 5.4. folgendes zu beachten: Zwischen Rückschlagarmatur und absperrbarem Wassernetz ist ein Kontrollstutzen mit Absperrorgan anzuordnen. 5.10. Erfolgt für mehrere Kessel eine zentrale Speisung und sind Einschweißarmaturen vorhanden, so müssen in jeder Speiseleitung zum Kessel zwei Absperrorgane mit dazwischenliegendem Kontrollstutzen von mindestens NW 20 mit Absperrorgan eingebaut werden (Sperrstrecke für das Befahren). Bei Flanscharmaturen kann nach der Druckfreimachung mit einer Steckscheibe als zweitem Absperrorgan gearbeitet werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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