Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 15); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 3. Februar 1977 15 §8 Inhalt der Anmeldung - (1) Bei der Anmeldung sind anzugeben: 1. Name und Anschrift des Anmeldepflichtigen, 2. zutreffende Gebührenart (nur für Bürger), 3. Anzahl der Rundfunkempfänger getrennt nach Gebührenarten (nur für Betriebe), 4. gegebenenfalls Antrag mit Unterlagen für eine Gebührenbefreiung. Veränderungen zu den Angaben sind dem Postanit unverzüglich mitzuteilen, bed dem die Anmeldung erfolgte. (2) Belege über die ordnungsgemäße Zahlung der Rundfunkgebühr oder über die-Gebührenbefreiung gelten als Nachweis der Anmeldung. Technische und betriebliche Bedingungen für das Errichten und Betreiben §9 Technische Bedingungen (1) Rundfunkempfangsanlagen müssen den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen und den hierzu erlassenen Anordnungen, den zutreffenden Standards und Arbeitsschutzanordnungen entsprechen sowie nach den zutreffenden bautechnischen Bestimmungen errichtet werden. (2) Durch das Betreiben von Rundfunkempfangsanlagen dürfen der Rundfunk und der Betrieb anderer Fernmeldeanlagen nicht beeinflußt werden. §10 Betriebliche Bedingungen (1) Das Errichten und Instandhalten einschließlich der Versicherung von Rundfunkempfangsanlagen sind Angelegenheit des Rundfunkteilnehmers bzw. des Rechtsträgers. (2) Die Rechtsträger, Eigentümer oder Verwalter von Gemeinschaftsantennenanlagen sind verpflichtet, die Betriehsfä-higkeit der Anlagen im Rahmen der zutreffenden Standards zu gewährleisten. (3) Mit Rundfunkempfängern dürfen nur Sendungen des Hör- und Fernseh-Rundfunks und Nachrichten an alle aufgenommen werden. Werden beim Rundfunkempfang Nachrichten anderer Fernmeldeddenste aufgenommen, dürfen diese weder aufgezeichnet noch anderen mitgeteilt oder für irgendwelche anderen Zwecke verwertet werden, es sei denn, daß durch Rechtsvorschriften eine Anzeigepflicht vorgeschrieben ist. §11 Änderungen an Rundfunkempfangsanlagen und an Sendeanlagen (1) Rundfunkempfangsanlagen, die den technischen und betrieblichen Bestimmungen nicht entsprechen, hat der Eigentümer bzw. Rechtsträger auf seine Kosten zu ändern. (2) Änderungen an Rundfunkempfangsanlagen, die durch Änderungen an Sendeanlagen bedangt sind, gehen zu Lasten des Rundfunkteilnehmers bzw. Rechtsträgers der Anlage. Der Minister für Post- und Fernmeldewesen kann davon Ausnahmeregelungen treffen, wenn die Änderung der Sendeanlagen nicht gleichzeitig mit einer Verbesserung der Qualität oder Erweiterung des Rundfunkempfangs verbunden ist. Prüfung, Funk-Entstörung, Begutachtung §12 (1) Die Deutsche Post ist berechtigt, Rundfunkempfangsanlagen auf die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bedingungen zu prüfen. (2) Der Rundfunkteilnehmer ist berechtigt, bei Funkempfangsstörungen den Funk-Entstörungsdienst der Deutschen Post in Anspruch zu nehmen. Zu Funkempfangsstörungen zählen nicht Empfangsbeeinträchtigungen, die durch Mängel an der Rundfunkempfangsanlage verursacht werden. (3) Eine nicht den Bedingungen entsprechende Rundfunkempfangsanlage ist auf Verlangen der Deutschen Post sofort zu ändern. Für störende Rundfunkempfangsanlagen werden die Bestimmungen der Funk-Entstörungsordnung angewandt.1 (4) Die Deutsche Post kann auf Antrag Gutachten über den funktechnischen Zustand von Rundfunkempfangsanlagen abgeben. Die-Begutachtung ist gebührenpflichtig. Gebühren und Gebührenbefreiungen §13 Rundfunkgebühr (1) Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Anmeldepflicht. Die unteilbare Gebühr beträgt je anmeldepflichtigen Rundfunkempfänger und Monat in der Gebührenart Hör-Rundfunk 2M in der Gebührenart Femseh-Rundfunk I. Programm 7 M in der Gebührenart Femseh-Rundfunk * - II. Programm 10 M Werden Rundfunkempfänger von Bürgern in mehreren Gebührenarten errichtet, ist nur 'die jeweils zutreffende höhere Gebühr zu zahlen. Bei Betrieben mit mehr als 5 Beschäftigten umfaßt die zutreffende höhere Gebühr auch je ein Gerät der niedrigeren Gebührenarten. Für Rundfunk in Fahrzeugen ist eine Zusatzgebühr von ,50 M zu zahlen. (2) Die Rundfunkgebühr wird grundsätzlich mit dem Abonnementsgeld für Presseerzeugnisse kassiert oder im Lastschrift- oder Einziehungsverfahren eingezogen. Für die dem Geltungsbereich der Verrechnungs-Verordnung1 2 unterliegenden Rundfunkteilnehmer wird die Rundfunkgebühr im Lastschriftverfahren eingezogen. Mit zentralen staatlichen Organen kann vereinbart werden, daß die Rundfunkgebühr für deren nachgeordnete Einrichtungen pauschal verrechnet wird. (3) Bei Anmeldungen nach dem 20. des Monats setzt die Gebührenpflicht am 1. des darauffolgenden Monats ein. (4) Die Gebühr ist auch fällig, wenn beim Empfang Störungen auftreten oder ein einwandfreier Rundfunkempfang nicht möglich ist. §14 Gebühren für Funk-Entstörung, Gutachten und Musterprüfung (1) Die Inanspruchnahme des Funk-Entstörungsdienstes der Deutschen Post zur Ermittlung der Störungsursache ist kostenlos. (2) Für die Begutachtung des funktechnischen Zustandes von Rundfunkempfangsanlagen und für die Musterprüfung des der Fertigung zugrunde gelegten Musters werden die Gebühren nach Aufwand berechnet. §15 Gebührenbefreiungen (1) Bürgern wird aus sozialen Gründen auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt, wenn die in der Anlage enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Anträge auf Gebührenbefreiung sind an das zuständige Postamt zu richten. Bei der Antragstellung ist der zutreffende Anspruch auf Gebührenbefreiung nachzuweisen. (2) Von der Zahlung der Rundfunkgebühr sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Mitarbeiter von bei der Deutschen Demokratischen Republik akkreditierten diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder von selbständigen Handelsvertretungen befreit. §16 Abmeldung (1) Die Berechtigung zur Teilnahme am Rundfunkempfang erlischt durch Abmeldung des Rundfunkempfängers durch den 1 Z. Z. gut die Funk-Entstörungsordnung vom 20. Mörz 1967 (GBl. II Nr. 28 S. 169). 2 Z. Z. güt die Verrechnungs-Verordnung vom 12. Juni 1968 (GBl. IX Nr. 64 S. 423).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 15) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 15)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Verfahren gegen sogenannte Agenturen mit spezieller Auftragsstruktur, grobe Verletzungen von Gesetzen unseres sozialistischen Staates und meiner Befehle und Weisungen sowie ernste Mängel und unentschuldbare Fehler in der Führungs- und Leitungstätigkeit erfordern. Sie können aber auch, wenn sie mehrfach in Verfahren auftreten, gebotene umfangreichere Oberprüfungen und Veränderungen in der Führungs- und Leitungstätigkeit signalisieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X