Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 14

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 14 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 14); 14 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 3. Februar 1977 Liegt die Versicherungspflicht des Kleingewerbetreibenden bzw. des anderen selbständig Tätigen nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, sind die 720 Arbeitsstunden anteilig anzusetzen. Die Arbeitszeit des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten und von Lehrlingen bleibt in jedem Fall unberücksichtigt. Schlußbestimmungen §5 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt § 10 Abs. 4 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 16. Januar 1975 zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 8 S. 154) außer Kraft. Berlin, den 29. Dezember 1976 Der Staatssekretär für Arbeit und Löhne Rademacher Anordnung über das Herstellen, Errichten und Betreiben von Rundfunkempfangsanlagen Rundfunkordnung vom 1. Januar 1977 Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I Nr. 27 S. 365) wird dm Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für das Herstellen, Errichten und Betreiben von Rundfunkempfangsanlagen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Rundfunk ist ein Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Funkdienst 'Umfaßt den Hör-Rundfunk und den Femseh-Rundfunk. (2) Rundfunkempfangsanlagen (Hör- und/oder Fernseh-Rundfunkempfangsanlagen) bestehen aus dem Rundfunkempfänger einschließlich Zusatzeinrichtungen und der Antennenanlage. (3) Rundfunkempfänger sind Einrichtungen zur Reproduktion der Aussendungen von Rundfunkdiensten. (4) Empfangsantennenanlagen sind technische Einrichtungen zur gewollten Aufnahme hochfrequenter Signale, zu deren Umwandlung und Zuführung zum Rundfunkempfänger. Sie können als Einzel- oder Gemeinschaftsantennenanlagen betrieben werden. Als Gemeinschaftsantennenanlage gilt, wenn von ihr die Rundfunkteilnehmer von mindestens 4 Wohnungseinheiten versorgt werden. * Herstellen von Rundfunkempfangsanlagen §3 Bestimmungen für das Herstellen (1) Das Hersteilen von Rundfunkempfangsanlagen ist ge-nehmigungsfrei. Rundfunkempfangsanlagen sind so herzustellen, daß die für das Errichten und Betreiben geltenden Bedingungen (§§ 9 und 10) eingehalten werden. (2) Für die Serienfertigung von Rundfunkempfängern ist eine Abnahmebestätigung für das Fertigungsmuster erforder- lich. Die Musterprüfung ist beim Ministerium für Post- und Femmeldewesen oder bei dem von ihm beauftragten Prüforgan zu beantragen. Sie ist gebührenpflichtig. Anmeldepflicht und Umfang der Teilnahmeberechtigung §4 Grundsatz Rundfunkempfänger sind vor ihrer Inbetriebnahme durch den Besitzer beim zuständigen Postamt anzumelden. §5 Anmeldepflicht für Bürger (1) Anzumelden ist jeweils der Rundfunkempfänger, der in der zutreffenden höchsten Gebührenart (§ 13) zum Empfang bereitgehalten wird. Das gilt unabhängig von der Anzahl der bereitgehaltenen Rundfunkempfänger. (2) Ehegatten, verwandte oder verschwägerte oder diesen rechtlich gleichgestellte Bürger, die in einem Haushalt zusammen leben, brauchen Rundfunkempfänger nicht anzumelden, wenn einer dieser Bürger bereits Rundfunkgebühren in der zutreffenden (oder einer höheren) Gebührenart entrichtet. Als Haushalt gilt, wenn die genannten Personen zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften. Wohnt und wirtschaftet eine einzelne Person für sich allein, gilt sie ebenfalls als Haushalt. Untermieter (Familien oder Einzelpersonen) gelten als eigener Haushalt. (3) Für Schüler allgemeinbildender Schulen sowie für Lehrlinge und Studenten, die in einem Internat wohnen und dort polizeilich gemeldet sind und deren Lehrlingsentgelt bzw. Stipendium die Leistungen der Sozialfürsorge nicht überschreitet, besteht keine Anmeldepflicht. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Rundfunkempfänger, die für Fahrzeuge bestimmt und in diese eingebaut sind. Jeder dieser Rundfunkempfänger ist anzumelden. §6 Anmeldepflicht für Betriebe (1) Volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe, Kombinate, Kombinats betriebe, staatliche und wirtschaftsleitende Organe, rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und ihre selbständigen Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften, andere rechtlich selbständige Organisationen und Vereinigungen sowie Handwerks- und Gewerbebetriebe mit mehr als 5 Beschäftigten (nachfolgend Betriebe genannt) haben jeden Rundfunkempfänger anzumelden. Betriebe bis zu 5 Beschäftigten unterliegen der Anmeldepflicht für Bürger. (2) Werden Rundfunkempfänger zum Zwecke des Herstellens, des Instandsetzens oder des Verkaufs betrieben oder ausgeliehen, bedarf es nur einer Anmeldung wie für Bürger. Zur Anmeldung sind jeweils die Hersteller, 'die Instandsetzungsbetriebe, die Verkäufer oder die Verleiher verpflichtet. (3) Für Rundfunkempfänger, die im Kundendienst probeweise bis zu 14 Tagen betrieben werden, sind Anmeldungen nicht erforderlich. ' §7 Anmelde- und Anzeigepflicht bei Gemeinschaftsantennenanlagen und beim Kauf von Fernseh-Rundfunkempfängern (1) Die Anmeldepflicht gilt auch bei Anschluß an Gemeinschaftsantennenanlagen. (2) Die Inbetriebnahme von Gemeinschaftsantennenanlagen einschließlich von Zusatzeinrichtungen ist dem zuständigen Postamt vom Rechtsträger anzuzeigen. (3) Beim Kauf von Femseh-Rundfunkempfängem sowie beim Kauf oder Einbau von Züsatzeinrichtungen zur Teilnahme am II. Programm ist vom Käufer oder Auftraggeber eine Kaufanzeige auszufüllen und diese vom Verkäufer bzw. Dienstleistungsbetrieb der Deutschen Post zu übergeben. Die Kaufanzeige befreit nicht von der Anmeldepflicht.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 14 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 14) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 14 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 14)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X