Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 135

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 135 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 135); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 22. April 1977 135 (6) Sind die Bedingungen gemäß Abs. 5 nicht erfüllt, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit dem zuletzt transportierten Gut stehen, ist der übernehmende Transportträger berechtigt, die Kleincontainer und Paletten zurückzuweisen. Für älle daraus entstehenden Folgen ist der Transportkunde verantwortlich. ■' Zu § 15 der Transportverordnung: §20 Rückgabefristen (1) Der Empfänger hat die eingehenden bahneigenen Kleincontainer innerhalb von 48 Stunden nach Bereitstellung des Güterwagens bei der zuständigen Stückgutabfertigung zurückzugeben. (2) Der Empfänger hat die eingehenden Austauschpaletten a) im kombinierten Transport und im direkten Eisenbahntransport innerhalb von 48 Stunden nach Bereitstellung des Güterwagens oder Großcontainers, b) im direkten Binnenschiffahrtstransport innerhalb von 48 Stunden nach Ende der Ladefrist des Binnenschiffs, c) im direkten Kraftverkehrstransport innerhalb von 48 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr des auf den Versandtag folgenden Tages, bei der für den Empfänger zuständigen Stückgutabfertigung zurückzugeben. (3) Hat der Empfänger von Austauschpaletten selbst einen Palettenaustauschvertrag mit der Eisenbahn abgeschlossen, werden die Paletten im Rahmen dieses Vertrages auf den Austausch angerechnet. (4) Fallen in die Rückgabefrist Sonn- oder Feiertage, verlängert sich die Rückgabefrist um diese Tage; es sei denn, daß der Transportkunde an diesen Tagen auf Grund von Rechtsvorschriften zur Annahme und Auflieferung von Stückgut verpflichtet ist. Endet die Rückgabefrist zu einer Zeit, zu der die Stückgutabfertigung geschlossen ist, verlängert sich die Rückgabefrist bis 12.00 Uhr des Tages, an dem die Stückgut-äbfertigung geöffnet hat. 5 (5) Für bahneigene Kleincontainer im Ejcport-Sammel- ladungsverkehr des VEB DEUTRANS kann der Minister für Verkehrswesen besondere Rückgabefristen festlegen. * Zu den §§16 und 22 der Transportverordnung: §21 Gebühren und Sanktionen (1) Bei Überschreitung der Rüdegabefrist für bahneigene Kleincontainer und für Austauschpaletten, die gemäß § 20 Abs. 2 an die Eisenbahn zurückzugeben sind, hat der Transportkunde Uberlassungsgebühr zu zahlen. Wird die Rückgabefrist um 24 Stunden oder mehr überschritten, hat er außerdem Verzögerungsgeld zu entrichten. Überlassungsgebühr und Verzögerungsgeld sind bis zur Rückgabe zu zahlen. (2) Für das a) Verzögerungsgeld und b) Wiederbeladungsgeld, deren Höhe im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht wird, sind die Bestimmungen des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 über die Preissanktionen entsprechend anzuwenden. (3) Die Höhe der a) Überlassungsgebühr und b) Abbestellgebühr wird im Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, Heft 10, veröffentlicht. (4) Verzögerungsgeld, Wiederbeladungsgeld, Überlassungsgebühr und Abbestellgebühr hat der Transportkunde an die Eisenbahn zu zahlen. (5) Wenn ein Großcontainer oder Güterwagen mit beladenen Austauschpaletten aus einem vom Transportkunden zu vertretenden Grund auf dem Großcontainerbahnhof oder einem anderen Bahnhof abgestellt wird, hat der Transportkunde für die Paletten Überlassungsgebühr und Verzögerungsgeld für die Dauer der Abstellung zu zahlen. Die Bestimmungen für das Abstellen der Großcontainer oder Güterwagen bleiben hiervon unberührt. ' - (6) In den Palettenaustauschbestimmungen können für die Verletzung von Pflichten Vertragsstrafen oder Preissanktionen festgelegt werden. V. Beschädigung und Verlust von Containern und Paletten Zu § 11 der Transportverordnung: §22 Schadenverhütung, Aufnahme des Tatbestandes (1) Container und Paletten sind bei Beladung und Entladung, Transport, Umschlag, Lagerung und Abstellung so zu behandeln, daß Beschädigung, Verschmutzung oder Verlust der Container und Paletten sowie des Gutes und der Fahrzeuge nicht eintreten. (2) Über Schäden oder Mängel an Containern ist unverzüglich nach Feststellung der Tatbestand durch den jeweiligen Transportträger gemeinsam mit dem tatsächlichen oder vermuteten Schädiger aufzunehmen. (3) Ist eine gemeinsame Tatbestandsaufnahme nicht möglich, so ist sie vom Transportträger oder vom Transportkunden nach Möglichkeit unter Hinzuziehung eihes unbeteiligten Dritten vorzunehmen. Dem Nichtbeteiligten ist sie unverzüglich bekanntzugeben. (4) Die Tatbestandsaufnahme hat folgendes zu enthalten: a) Nummer und Eigentumsmerkmal des beschädigten Containers, b) Beschreibung aller erkennbaren Schäden und Mängel, c) Anschrift des tatsächlichen oder vermuteten Schädigers, d) Beschreibung der Schadensursache, des Schadenshergangs und Bemerkungen zur Verantwortlichkeit des Schädigers, e) Anschrift und Betriebszugehörigkeit etwaiger Zeugen, f) Anschrift und Betriebszugehörigkeit hinzugezogener Dritter, g) ' Ort -und Datum der Tatbestandsaufnahme, h) Unterschrift aller an der Tatbestandsaufnahme Beteiligten. (5) Kann bei der Tatbestandsaufnahme keine Übereinstimmung in der Beurteilung der Schadensursache und der Verantwortlichkeit erzielt werden, sind die abweichenden Meinungen mit einer entsprechenden Begründung aufzunehmen. (6) Die Tatbestandsaufnahme ist Beweisgrundlage für die erkennbaren Schäden und Mängel; sie schließt die spätere Geltendmachung weiterer Schäden und Mängel nicht aus. (7) Wird der Tatbestand gemeinsam oder durch den Transportträger aufgenommen, ist dazu a) bei Zuführung und Abholung von Groß- oder Mittelcontainern mit Straßenfahrzeugen der Übergabeschein für Großcontainer/Mittelcontainer, b) bei Zuführung und Abholung von Containern mit Güterwagen, " der Beschädigungszettel bzw. der Beschädigungsbericht zu verwenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der in der zu gelangen; versucht, die Staatsgrenze zur nach Westberl im Reisezug versteckt, schwimmend oder zu Fuß zu über winden.

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