Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 133 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 133); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 22. April 1977 133 (20) Soll ein Groß- oder Mittelcontainer nicht mit demselben Güterwagen zurückgegeben werden, hat der Transportkunde vorher die Zustimmung der Eisenbahn einzuholen. Dabei hat er mitzuteilen, wann die Rückgabe erfolgen soll (Tag und Stunde). Diese Mitteilung gilt gleichzeitig als Bestellung des Güterwagens. Für die zwischenzeitliche Nutzung gilt § 8 Abs. 14. (21) Der Lauf der Ladefristen für bahneigene Groß- und Mittelcontainer ruht, a) wenn die Beladung und Entladung durch Stromabschaltung oder -Unterbrechungen ausgeschlossen und der Belader oder Entlader hierfür nicht verantwortlich ist, b) für die Dauer eines infolge unabwendbarer Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Gewitter, wolkenbruchartiger Regenfall) entstandenen und nicht abwendbaren Ladehindernisses, c) für die Dauer einer Annahmeverweigerung gemäß § 75 Abs. 10 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Anordnung Nr. 30 vom 8. Januar 1970 (GBl. II Nr. 4 S. 17), wenn der Transportkunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme beantragt und bei Fortsetzung der Ladearbeiten eine Sicherupg von Beweisen in Frage gestellt wäre. Die Ladefrist ruht jedoch nicht, wenn die Aufnahme des Tatbestandes gemäß § 81 Abs. 3 der Eisenbahn-Verkehrsordnung ungerechtfertigt beantragt wurde. Entsprechendes gilt bei Beschädigung von Groß-und Mittelcontainern gemäß § 11 der Transportverordnung oder d) für die Dauer des Rühens des Kühlgutumschlages oder der Befreiung von der Verpflichtung zum Verladen von Kartoffeln gemäß § 15 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 28. März 1973 zur Transpörtverordnung. (22) Das Verfahren bei geballtem Zulauf von Groß- oder Mittelcontainern regelt sich gemäß § 12 Abs. 15 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 28. März 1973 zur Transportverordnung. Die Entladekapazität haben die Transportkunden in Abstimmung mit den Transportträgern festzulegen. Zu § 16 der TransportverOrdnung: §15 Gebühren und Sanktionen (1) Wird die Ladefrist für bahneigene Groß- oder Mittelcontainer überschritten, hat der Transportkunde Überlassungsgebühr für den Zeitraum vom Ende der Ladefrist bis zur Rückgabe des Containers zu zahlen. Außerdem hat der Transportkunde für den gleichen Zeitraum Containerstandgeld zu zahlen, wenn die Groß- oder Mittelcontainer vom Straßenfahrzeug oder Güterwagen abgesetzt wurden; das gilt nicht bei genehmigter Nutzung gemäß § 8 Abs. 14. (2) Für Wartezeiten der Straßenfahrzeuge über die stehzeitentgeltfreie Zeit hinaus hat der Transportkunde Stehzeitentgelt zu zahlen. Für Wartezeiten über eine Stunde nach Beginn der stehzeitentgeltfreien Zeit der Straßenfahrzeuge hat er außerdem Straßenfahrzeugstandgeld zu zahlen. Stehzeitentgelt und Straßenfahrzeugstandgeld sind nur für Auflieger, Anhänger und Pritschenfahrzeuge, jedoch nicht für Zugmittel zu zahlen. (3) Bei Überschreitung der Ladefrist für Güterwagen hat der Transportkunde Wagenstandgeld gemäß der Ersten Durchführungsbestimmung vom 28. März 1973 zur Transportverordnung zu zahlen. (4) Für das a) Containerstandgeld, b) Straßenfahrzeugstandgeld, c) Wiederbeladungsgeld und d) Weiterabfertigungsgeld, deren Höhe im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht wird, sind die Bestimmungen des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 7 S. 107) über die Preissanktionen entsprechend anzuwenden. (5) Das Reinigungsgeld ist ohne Rücksicht auf Verantwortlichkeit zu zahlen. Die Höhe des Reinigungsgeldes wird im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht. (6) Die Höhe a) der Überlassungsgebühr, b) der Umschlaggebühr, c) der Abstellgebühr, d) der Abbestellgebühr und e) des Stehzeitentgeltes wird im Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, Heft 10, veröffentlicht. (7) Der Transportkunde hat im zutreffenden Falle a) Containerstandgeld, Wiederbeladungsgeld, Weiterabfertigungsgeld, Überlassungsgebühr, Umschlaggebühr, Abstellgebühr und Abbestellgebühr an die Eisenbahn, b) Straßenfahrzeugstandgeld und Stehzeitentgelt an den Kraftverkehr zu zahlen. (8) Containerstandgeld, Straßenfahrzeugstandgeld und Überlassungsgebühr hat der Transportkunde nicht zu zahlen: a) für die Dauer des Groß- und Mittelcontainer- und Straßenfahrzeugstillstandes, der durch zollamtliche oder sonstige staatliche Maßnahmen verursacht und vom Transportkunden nicht zu vertreten ist; b) bei Reinigung von bahneigenen Groß- und Mittelcontainern durch den Absender bzw. Belader für die Dauer von 15 Minuten für je 5 zu reinigende Groß- oder Mittelcontainer, die innerhalb einer Stunde zur Beladung bereitgestellt werden. Für diesen Tatbestand ist auch kein Stehzeitentgelt zu zahlen. c) für bahneigene Groß- oder Mittelcontainer, die beim Transportkunden vom Straßenfahrzeug abgesetzt wurden, vom Zeitpunkt der Bereitstellung des Groß- oder Mittelcontainers zur" Abholung nach erfolgter Meldung der Abholebereitschaft gemäß § 14 Abs. 14 bis zum Ende der stehzeitentgeltfreien Zeit des abholenden Straßenfahrzeugs ; d) für bahneigene Groß- oder Mittelcontainer, die beim Transportkunden" vom Güterwagen abgesetzt wurden, vom Beginn der Ladefrist des Groß- oder Mittelcontainers bis zur Bereitstellung des Güterwagens, sofern der Güterwagen nicht zum Beginn der Ladefrist des Großoder Mittelcontainers bereitgestellt wurde. (9) Die Reichsbahndirektion, Verwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes, kann auf der Grundlage gemeinsamer technologischer Untersuchungen mit dem Transportkunden über die Ladefrist hinausgehende containerstandgeldfreie Zeiten schriftlich vereinbaren. Das gilt besonders für werkseigene Großcontainerumschlagplätze. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das für Verkehr zuständige Mitglied des Rates des Bezirkes. (10) Wenn ein Großcontainer, dessen Verwendung für einen Einzellauf bei Abholung mit Straßenfahrzeugen zugestimmt wurde, oder ein von der Eisenbahn zu verladender Mittelcontainer vom Transportkunden am Bedarfstag nicht als ab-holebereit gemeldet oder der Eisenbahn nicht zum Transport übergeben wird, hat der Transportkunde für den vorgesehenen Güterwagen Abbestellgebühr gemäß dem Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, Heft 8, und Wagenstandgeld vom Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Großcontainerbahnhof jedoch frühestens ab 6.00 Uhr des Tages, der auf den Bedarfstag folgt bis zur nächsten fahrplanmäßigen Abfuhrmöglichkeit zu zahlen. (11) In den Verträgen über die Verwendung von Groß- und Mittelcontainern können im Interesse der besseren Planerfüllung für die Verletzung vergleichbarer Pflichten zwischen den;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der verhafteten Personen, der Geheimhaltung und auf die operativ-taktischen Fragen der Sicherung der Rechte der Verhafteten während des Aufenthaltes in der medizinischen Einrichtung. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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