Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 133 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 133); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 22. April 1977 133 (20) Soll ein Groß- oder Mittelcontainer nicht mit demselben Güterwagen zurückgegeben werden, hat der Transportkunde vorher die Zustimmung der Eisenbahn einzuholen. Dabei hat er mitzuteilen, wann die Rückgabe erfolgen soll (Tag und Stunde). Diese Mitteilung gilt gleichzeitig als Bestellung des Güterwagens. Für die zwischenzeitliche Nutzung gilt § 8 Abs. 14. (21) Der Lauf der Ladefristen für bahneigene Groß- und Mittelcontainer ruht, a) wenn die Beladung und Entladung durch Stromabschaltung oder -Unterbrechungen ausgeschlossen und der Belader oder Entlader hierfür nicht verantwortlich ist, b) für die Dauer eines infolge unabwendbarer Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Gewitter, wolkenbruchartiger Regenfall) entstandenen und nicht abwendbaren Ladehindernisses, c) für die Dauer einer Annahmeverweigerung gemäß § 75 Abs. 10 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Anordnung Nr. 30 vom 8. Januar 1970 (GBl. II Nr. 4 S. 17), wenn der Transportkunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme beantragt und bei Fortsetzung der Ladearbeiten eine Sicherupg von Beweisen in Frage gestellt wäre. Die Ladefrist ruht jedoch nicht, wenn die Aufnahme des Tatbestandes gemäß § 81 Abs. 3 der Eisenbahn-Verkehrsordnung ungerechtfertigt beantragt wurde. Entsprechendes gilt bei Beschädigung von Groß-und Mittelcontainern gemäß § 11 der Transportverordnung oder d) für die Dauer des Rühens des Kühlgutumschlages oder der Befreiung von der Verpflichtung zum Verladen von Kartoffeln gemäß § 15 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 28. März 1973 zur Transpörtverordnung. (22) Das Verfahren bei geballtem Zulauf von Groß- oder Mittelcontainern regelt sich gemäß § 12 Abs. 15 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 28. März 1973 zur Transportverordnung. Die Entladekapazität haben die Transportkunden in Abstimmung mit den Transportträgern festzulegen. Zu § 16 der TransportverOrdnung: §15 Gebühren und Sanktionen (1) Wird die Ladefrist für bahneigene Groß- oder Mittelcontainer überschritten, hat der Transportkunde Überlassungsgebühr für den Zeitraum vom Ende der Ladefrist bis zur Rückgabe des Containers zu zahlen. Außerdem hat der Transportkunde für den gleichen Zeitraum Containerstandgeld zu zahlen, wenn die Groß- oder Mittelcontainer vom Straßenfahrzeug oder Güterwagen abgesetzt wurden; das gilt nicht bei genehmigter Nutzung gemäß § 8 Abs. 14. (2) Für Wartezeiten der Straßenfahrzeuge über die stehzeitentgeltfreie Zeit hinaus hat der Transportkunde Stehzeitentgelt zu zahlen. Für Wartezeiten über eine Stunde nach Beginn der stehzeitentgeltfreien Zeit der Straßenfahrzeuge hat er außerdem Straßenfahrzeugstandgeld zu zahlen. Stehzeitentgelt und Straßenfahrzeugstandgeld sind nur für Auflieger, Anhänger und Pritschenfahrzeuge, jedoch nicht für Zugmittel zu zahlen. (3) Bei Überschreitung der Ladefrist für Güterwagen hat der Transportkunde Wagenstandgeld gemäß der Ersten Durchführungsbestimmung vom 28. März 1973 zur Transportverordnung zu zahlen. (4) Für das a) Containerstandgeld, b) Straßenfahrzeugstandgeld, c) Wiederbeladungsgeld und d) Weiterabfertigungsgeld, deren Höhe im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht wird, sind die Bestimmungen des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 7 S. 107) über die Preissanktionen entsprechend anzuwenden. (5) Das Reinigungsgeld ist ohne Rücksicht auf Verantwortlichkeit zu zahlen. Die Höhe des Reinigungsgeldes wird im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht. (6) Die Höhe a) der Überlassungsgebühr, b) der Umschlaggebühr, c) der Abstellgebühr, d) der Abbestellgebühr und e) des Stehzeitentgeltes wird im Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, Heft 10, veröffentlicht. (7) Der Transportkunde hat im zutreffenden Falle a) Containerstandgeld, Wiederbeladungsgeld, Weiterabfertigungsgeld, Überlassungsgebühr, Umschlaggebühr, Abstellgebühr und Abbestellgebühr an die Eisenbahn, b) Straßenfahrzeugstandgeld und Stehzeitentgelt an den Kraftverkehr zu zahlen. (8) Containerstandgeld, Straßenfahrzeugstandgeld und Überlassungsgebühr hat der Transportkunde nicht zu zahlen: a) für die Dauer des Groß- und Mittelcontainer- und Straßenfahrzeugstillstandes, der durch zollamtliche oder sonstige staatliche Maßnahmen verursacht und vom Transportkunden nicht zu vertreten ist; b) bei Reinigung von bahneigenen Groß- und Mittelcontainern durch den Absender bzw. Belader für die Dauer von 15 Minuten für je 5 zu reinigende Groß- oder Mittelcontainer, die innerhalb einer Stunde zur Beladung bereitgestellt werden. Für diesen Tatbestand ist auch kein Stehzeitentgelt zu zahlen. c) für bahneigene Groß- oder Mittelcontainer, die beim Transportkunden vom Straßenfahrzeug abgesetzt wurden, vom Zeitpunkt der Bereitstellung des Groß- oder Mittelcontainers zur" Abholung nach erfolgter Meldung der Abholebereitschaft gemäß § 14 Abs. 14 bis zum Ende der stehzeitentgeltfreien Zeit des abholenden Straßenfahrzeugs ; d) für bahneigene Groß- oder Mittelcontainer, die beim Transportkunden" vom Güterwagen abgesetzt wurden, vom Beginn der Ladefrist des Groß- oder Mittelcontainers bis zur Bereitstellung des Güterwagens, sofern der Güterwagen nicht zum Beginn der Ladefrist des Großoder Mittelcontainers bereitgestellt wurde. (9) Die Reichsbahndirektion, Verwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes, kann auf der Grundlage gemeinsamer technologischer Untersuchungen mit dem Transportkunden über die Ladefrist hinausgehende containerstandgeldfreie Zeiten schriftlich vereinbaren. Das gilt besonders für werkseigene Großcontainerumschlagplätze. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das für Verkehr zuständige Mitglied des Rates des Bezirkes. (10) Wenn ein Großcontainer, dessen Verwendung für einen Einzellauf bei Abholung mit Straßenfahrzeugen zugestimmt wurde, oder ein von der Eisenbahn zu verladender Mittelcontainer vom Transportkunden am Bedarfstag nicht als ab-holebereit gemeldet oder der Eisenbahn nicht zum Transport übergeben wird, hat der Transportkunde für den vorgesehenen Güterwagen Abbestellgebühr gemäß dem Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, Heft 8, und Wagenstandgeld vom Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Großcontainerbahnhof jedoch frühestens ab 6.00 Uhr des Tages, der auf den Bedarfstag folgt bis zur nächsten fahrplanmäßigen Abfuhrmöglichkeit zu zahlen. (11) In den Verträgen über die Verwendung von Groß- und Mittelcontainern können im Interesse der besseren Planerfüllung für die Verletzung vergleichbarer Pflichten zwischen den;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft Einsicht in die Vollzugsakten nehmen und Befragungen von Inhaftierten durchführen. Die im Rahmen der Überprüfung durch den. aufsichts-führenden. Staatsanwalt, erteilten Auflagen sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz ist zu beenden, wenn die fahr abgewehrt rde oder die Person keine zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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