Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 129

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 129 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 129); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 22. April 1977 129 einem Großcontainer der Gruppe 20 bzw. G. Großcontainer anderer Gruppen werden entsprechend ihrer Länge umgerechnet (2 Großcontainer der Gruppe 10 bzw. F entsprechen einer Großcontainereinheit). Eine Mittelcontainereinheit entspricht einem Mittelcontainer der Gruppe 2,5 bzw. D. Mittelcontainer anderer Gruppen werden entsprechend ihrer Große umgerechnet (ein Mittelcontainer der Gruppe 5 bzw. E entspricht 2 Mittelcontainereinheiten). (4) Vertragsstrafe haben zu zahlen a) der Transportkunde an die Eisenbahn für jede gegenüber dem Vertrag über die Verwendung von Groß- und Mittelcontainern zu wenig bestellte oder zu viel in Anspruch genommene 1. Großcontainereinheit 20 M, 2. Mittelcontainereinheit 10 M; b) die Eisenbahn an den Transportkunden für jede recht- zeitig bestellte und gegenüber dem Vertrag über die Verwendung von Groß- und Mittelcontainern zu wenig be-reitgestellte ' - 1. Großcontainereinheit 20 M, 2. Mittelcontainereinheit 10 M. Verbleibende halbe Großcontainereinheiten werden bei der Abrechnung auf volle Großcontainereinheiten aufgerundet (5) Bei Erfordernis kann der Minister für Verkehrswesen die operative Transportplanung für Groß- und Mittelcontainer einführen. Der Zeitpunkt der Einführung, der Umfang und das Verfahren der operativen Transportplanung sowie die Abrechnung einschließlich der Sanktionen werden nach Abstimmung im Zentralen Transportausschuß im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) bekanntgegeben. Zu § 14 der Transportverordnung: §10 Bestellung, Anmeldung und Bereitstellung (1) Bahneigene Groß- und Mittelcontainer für den kombinierten Transport und für den direkten Eisenbahntransport sind grundsätzlich an allen 7 Tagen der Woche und gleichmäßig in Anspruch zu nehmen und spätestens 5 Tage vor dem Bedarfstag beim Versandbahnhof unter Angabe a) des Bestellers, b) des Bedarfstages, c) der Stelle der Zuführung und Abholung, d) des Bestimmungsortes mit Postleitzahl, e) des Bestimmungsbahnhofes, wenn der Transport bei der Eisenbahn endet, f) der Bezeichnung und Masse des Gutes, g) der Anzahl und Gattung der Groß- bzw. Mitttelcontai-ner, h) eines Hinweises auf die am Straßenfahrzeug anzubringenden orangefarbenen Tafeln bei Gütern, für die solche Tafeln nach den Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter vorgeschrieben sind, und i) des Empfangslandes, der Empfangsbahn und des Beförderungsweges im grenzüberschreitenden Verkehr bis 8.00 Uhr zu bestellen. Der Bedarfstag beginnt um 6.00 Uhr und endet nach Ablauf von 24 Stunden. (2) Weicht in Ausnahmefällen gemäß § 15 Abs. 10 der Tag der Versandbereitschaft vom Bedarfstag ab, hat der Besteller bei der Bestellung den Tag der Versandbereitschaft anzugeben. (3) Die Eisenbahn ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kreis- oder Stadttransportausschuß die Versandtage und den spätesten Auflieferzeitpunkt für Groß- und Mittelcontainer im kombinierten Transport und im direkten Eisenbahntransport nach Versandrichtungen festzulegen (tage- und richtungsweise Annahme). In solchen Fällen oder für den Transport von Groß- und Mittelcontainern in vereinbarten Container- zügen oder im Schienenvorlauf mit Wagengruppen sind in den Verträgen über die Verwendung von Großcontainern Abweichungen von der kontinuierlichen Inanspruchnahme zu vereinbaren. (4) Die Bestellung bleibt so lange gültig, bis die bahneigenen Groß- und Mittelcontainer bereitgestellt werden, soweit nicht der Besteller mitteilt, daß sie nur für einen bestimmten Tag gelten soll. Die Bestellung gilt jedoch höchstens bis zum letzten Tag des laufenden Monats, soweit nicht der Besteller am ersten Werktag des folgenden Monats mitteilt, daß sie weiterhin gelten soll. (5) Werden Groß- bzw. Mittelcontainer innerhalb der Bestellfrist von 5 Tagen abbestellt, hat der Besteller eine Abbestellgebühr zu zahlen. (6) Werden zur Beladung bereitgestellte bahneigene Großoder Mittelcontainer oder Privatgroßcontainer B unbeladen zurückgegeben, hat der Besteller a) Abbestellgebühr, b) Überlassungsgebühr vom Zeitpunkt der Bereitstellung zur Beladung bis zur Rückgabe gemäß § 14 Abs. 17 oder Abs. 18, c) Umschlaggebühr, ausgenommen, wenn zur Wiederbeladung bereitgestellte Groß- oder Mittelcontainer vor Ablauf der Ladefrist für die Entladung abbestellt werden, d) Containerstandgeld vom Zeitpunkt der Bereitstellung zur Beladung bis zur Rückgabe gemäß § 14 Abs. 17 oder Abs. 18, e) Entgelt für die Zuführung und Abholung und f) sonstige von ihm zu vertretende Entgelte oder Sanktionen zu zahlen, sofern nicht ein Zurückweisungsgrund gemäß Abs. 8 vorliegt. Liegt der Zeitpunkt der Bereitstellung vor 6.00 Uhr des Bedarfstages, sind Überlassungsgebühr, Stehzeitenentgelt, Containerstandgeld, Straßenfahrzeugstandgeld oder Wagenstandgeld ab 6.00 Uhr des Bedarfstages zu zahlen. (7) Wird ein bestellter leerer bahneigener Groß- oder Mittelcontainer oder Privatgroßcontainer B nicht innerhalb der Ladefrist zur Beladung angenommen, gilt er als unbeladen zurückgegeben. (8) Der Transportträger ist verpflichtet, die Groß- und Mittelcontainer einsatzfähig und besenrein bereitzustellen. Der Absender hat die Eignung der Groß- und Mittelcontainer für das zu verladende Gut und den beabsichtigten Transport zu prüfen. Unterläßt er diese Prüfung oder führt er sie unvollständig aus, hat er die daraus entstehenden Folgen entsprechend seiner Verantwortlichkeit zu tragen. Stellt der Absender fest, daß die Container für das zu verladende Gut oder den beabsichtigten Transport nicht geeignet sind, kann er sie zurückweisen. Der Absender ist jedoch nicht berechtigt, bereitgestellte Container wegen fehlender Besenreinheit zurückzuweisen. Stellt er die Besenreinheit her, hat ihm die Eisenbahn Reinigungsgeld zu zahlen. (9) Die Befreiung von der Verpflichtung zur gleichmäßigen Inanspruchnahme regelt sich gemäß § 7 Abs. 4 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 28. März 1973 zur Transportverordnung. (10) Privatgroßcontainer A im Eisenbahnbinnentransport sind spätestens-5 Tage vor dem Tag der Versandbereitschaft mit den entsprechenden Angaben gemäß Abs. 1 bei der Eisenbahn zum Transport anzumelden. (11) Großcontainer für den grenzüberschreitenden Transport (einschließlich des Transports über Seehäfen) hat der Transportkunde spätestens 7 Tage vor dem Bedarfstag bei der Leitfiliale der DDR-CONT grundsätzlich schriftlich mit den Angaben gemäß Abs. 1 zu bestellen. Außerdem sind die Nummer des Exportauftrages, die Transnummer sowie bei binnenzollamtlicher Abfertigung gegebenenfalls die Bereitstellungsstunde des Straßenfahrzeugs an?ugeben. Privatgroßcontainer A des Beladers sind spätestens 7 Tage vor dem Tag der Versandbereitschaft des Großcontainers mit den gleichen Angaben;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die weitere Aufklärung und offensive Abwehr der Tätigkeit von Befragungsstellen imperialistischer Geheimdienste in der BRD. Ständig müssen wir über das System, den Inhalt, die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu unterstützen und eingeschätzt, daß derartige Veranstaltungen wesentlich zum richtigen Erkennen feindlicher Pläne und Absichten beitragen sowie der Verstärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bevölkerung und Sicherheitsorganen dienen.

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