Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 110

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 110 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 110); 110 I .1, Gesetzblatt Teil I Nr. 11 diesem Gesetz getroffenen Regelungen entsprechende Anwendung. (3) Die- Dauer des Arbeitseinsatzes wird nach der Entlassung aus dem Strafvollzug der Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt. §7 Der Arbeitseinsatz ist Voraussetzung für die Leistung von laufendem Unterhalt entsprechend den Festlegungen des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik an die Unterhaltsberechtigten der Strafgefangenen. Der laufende Unterhalt wird im Interesse der'weitgehenden Verhinderung von finanziellen Auswirkungen der Bestrafung auf die Unterhaltsberechtigten durch die Strafvollzugseinrichtungen bzw. Jugendhäuser aus staatlichen Mitteln, unabhängig von der Arbeitsvergütung der unterhaltspflichtigen Strafgefangenen geleistet. Der Unterhalt kann auch Unterhaltsberechtigten gewährt werden, die nicht Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik sind. Er ist zu gewähren, wenn die Unterhaltsberechtigten ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben bzw. es vertraglich vereinbart wurde oder auf der Basis der Gegenseitigkeit. §8 Besonderes Anliegen des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Jugendlichen ist es, die Jugendlichen insbesondere durch solche Maßnahmen wie Erziehung und Bildung, eine ihren Leistungen und Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung sowie kulturell-erzieherische Arbeit zu befähigen, künftig die gesellschaftlichen Möglichkeiten zu ihrer eigenen Entwicklung bewußt zu nutzen und am gesellschaftlichen Leben aktiv teilzunehmen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen wird gesondert durchgeführt. §9 Die Staatsanwaltschaft übt die Aufsicht über die Wahrung der Gesetzlichkeit beim Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und bei der Vorbereitung der Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Bürger in das gesellschaftliche Leben aus. Kapitel II Gestaltung des Vollzuges Allgemeine Bestimmungen §10 Die Gestaltung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug hat entsprechend den Anforderungen an eine sichere, Verwahrung und eine wirksame Erziehung der Strafgefangenen zu gesellschaftsgemäßem Verhalten zu erfolgen. Die Schwere der begangenen Straftat und die Erfordernisse der Erziehung der Strafgefangenen bilden die Grundlage für einen differenzierten Vollzug. §11 (1) Die sichere Verwahrung und Erziehung der Strafgefangenen ist durch Trennungen beim Vollzug zu fördern. (2) Die Trennung ist 1. nach Arten der Strafen mit Freiheitsentzug, 2. nach Geschlechtern, 3. zwischen Jugendlichen und Erwachsenen, 4. zwischen Erstbestraften und Rückfalltätern durchzuführen. Von den Trennungsgrundsätzen gemäß den Ziffern 1 und 4 kann im Interesse einer wirkungsvolleren Erziehung oder Sicherheit bei Notwendigkeit befristet abgewichen werden. ? Freiheitsstrafe an Erwachsenen §12 (1) Während des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist den Strafgefangenen die Schwere und Verwerflichkeit der begangenen Straftat und die Unantastbarkeit der sozialistischen Staatsund Rechtsordnung bewußt zu machen. Durch Anwendung geeigneter Erziehungsmaßnahmen ist das Bemühen der Straf- Ausgabetag: 15. April 1977 gefangenen um Bewährung und Wiedergutmachung, zur Entwicklung und Festigung eines gesellschaftlichen Pflichtbewußtseins und zur zielgerichteten Vorbereitung auf die Wiedereingliederung zu fördern. (2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im allgemeinen oder erleichterten Vollzug durchgeführt. (3) Der erleichterte Vollzug unterscheidet sich vom allgemeinen Vollzug durch eine größere Bewegungsfreiheit der Strafgefangenen, erweiterte Möglichkeiten für die Anwendung von Anerkennungen, Einschränkungen bei der Anwendung von Disziplinarmaßnahmen, den erweiterten Umfang der persönlichen Verbindungen mit Angehörigen und anderen Personen und einen höheren Verfügungssatz für den Einkauf. §13 Die Freiheitsstrafe ist im allgemeinen Vollzug zu vollziehen, wenn 1. der Strafgefangene wegen Verbrechens verurteilt worden ist, 2. der Strafgefangene wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens verurteilt wurde und er bereits wegen eines Verbrechens vorbestraft ist, 3. das Gericht im Urteil die Durchführung der Freiheitsstrafe im allgemeinen Vollzug festgelegt hat. §14 Die Freiheitsstrafe ist im erleichterten Vollzug zu vollziehen, wenn 1. der Strafgefangene wegen feines fahrlässig begangenen Vergehens verurteilt worden ist, 2. der Strafgefangene wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens verurteilt wurde und er noch nicht wegen eines Verbrechens vorbestraft ist, 3. das Gericht im Urteil die Durchführung der Freiheitsstrafe im erleichterten Vollzug festgelegt hat. §15 (1) Strafgefangene, die im allgemeinen Vollzug ihr Be- mühen um Bewährung und Wiedergutmachung durch ein einwandfreies Gesamtverhalten hinreichend bewiesen haben, können durch den Leiter der Strafvollzugseinrichtung in den erleichterten Vollzug überwiesen werden,. Der Staatsanwalt ist zu informieren. t „ (2) Die Überweisung Strafgefangener vom erleichterten in den allgemeinen Vollzug kann erfolgen, wenn sie sich auch nach Anwendung der zulässigen Vollzugs- und Disziplinarmaßnahmen der erzieherischen Einflußnahme hartnäckig widersetzen bzw. die Ordnung im erleichterten Vollzug in erheblichem Maße stören. Die Überweisung bedarf der Zustimmung des Staatsanwaltes und erfolgt durch Entscheidung des Leiters der Verwaltung Strafvollzug. Sind die Gründe für die Überweisung weggefallen, ist die Überweisung rückgängig zu machen. (3) Die Überweisung bedarf der Zustimmung des Gerichtes, wenn im Urteil eine Festlegung über den Vollzug der. Freiheitsstrafe im erleichterten oder allgemeinen Vollzug getroffen worden ist. §16 Haftstrafe Der Vollzug der Haftstrafe erfolgt durch den unverzüglichen Einsatz zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit bei gleichzeitiger Durchsetzung solcher Ordnungsbestimmungen, die nachdrücklich eine Disziplinierung fördern und unterstützen. §17 Strafarrest Militärpersonen sind im Straf arrest durch eine straffe militärische Ordnung und Disziplin zur Achtung und verantwortungsbewußten Einhaltung der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu erziehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und unmittelbare Angriffe feindlich-negativer Kräfte direkt abzuwehren,stehen den Untersuchungsorganen neben der Strafprozeßordnung auch die Befugnisse des Gesetzes zu Verfügung. Bei der Bestimmung der Potenzen des Gesetzes für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, Gegenstände in Verwahrung genommen eingezogen werden. Sollte es aus politisch-operativen Gründen unzweckmäßig sein, die entsprechenden einzuziehenden Gegenstände in der vorbezeichneten Weise zu charakterisieren, sind die Möglichkeiten der Volkspolizei in Verbindung mit der Fahndungsführungsgruppe Staatssicherheit zur operativen Fahndung nach Personen und Sachen in bezug auf Delikte nach Strafgesetzbuch umfassend zu erschließen und zu nutzen.

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