Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 110

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 110 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 110); 110 I .1, Gesetzblatt Teil I Nr. 11 diesem Gesetz getroffenen Regelungen entsprechende Anwendung. (3) Die- Dauer des Arbeitseinsatzes wird nach der Entlassung aus dem Strafvollzug der Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt. §7 Der Arbeitseinsatz ist Voraussetzung für die Leistung von laufendem Unterhalt entsprechend den Festlegungen des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik an die Unterhaltsberechtigten der Strafgefangenen. Der laufende Unterhalt wird im Interesse der'weitgehenden Verhinderung von finanziellen Auswirkungen der Bestrafung auf die Unterhaltsberechtigten durch die Strafvollzugseinrichtungen bzw. Jugendhäuser aus staatlichen Mitteln, unabhängig von der Arbeitsvergütung der unterhaltspflichtigen Strafgefangenen geleistet. Der Unterhalt kann auch Unterhaltsberechtigten gewährt werden, die nicht Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik sind. Er ist zu gewähren, wenn die Unterhaltsberechtigten ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben bzw. es vertraglich vereinbart wurde oder auf der Basis der Gegenseitigkeit. §8 Besonderes Anliegen des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Jugendlichen ist es, die Jugendlichen insbesondere durch solche Maßnahmen wie Erziehung und Bildung, eine ihren Leistungen und Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung sowie kulturell-erzieherische Arbeit zu befähigen, künftig die gesellschaftlichen Möglichkeiten zu ihrer eigenen Entwicklung bewußt zu nutzen und am gesellschaftlichen Leben aktiv teilzunehmen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen wird gesondert durchgeführt. §9 Die Staatsanwaltschaft übt die Aufsicht über die Wahrung der Gesetzlichkeit beim Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und bei der Vorbereitung der Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Bürger in das gesellschaftliche Leben aus. Kapitel II Gestaltung des Vollzuges Allgemeine Bestimmungen §10 Die Gestaltung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug hat entsprechend den Anforderungen an eine sichere, Verwahrung und eine wirksame Erziehung der Strafgefangenen zu gesellschaftsgemäßem Verhalten zu erfolgen. Die Schwere der begangenen Straftat und die Erfordernisse der Erziehung der Strafgefangenen bilden die Grundlage für einen differenzierten Vollzug. §11 (1) Die sichere Verwahrung und Erziehung der Strafgefangenen ist durch Trennungen beim Vollzug zu fördern. (2) Die Trennung ist 1. nach Arten der Strafen mit Freiheitsentzug, 2. nach Geschlechtern, 3. zwischen Jugendlichen und Erwachsenen, 4. zwischen Erstbestraften und Rückfalltätern durchzuführen. Von den Trennungsgrundsätzen gemäß den Ziffern 1 und 4 kann im Interesse einer wirkungsvolleren Erziehung oder Sicherheit bei Notwendigkeit befristet abgewichen werden. ? Freiheitsstrafe an Erwachsenen §12 (1) Während des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist den Strafgefangenen die Schwere und Verwerflichkeit der begangenen Straftat und die Unantastbarkeit der sozialistischen Staatsund Rechtsordnung bewußt zu machen. Durch Anwendung geeigneter Erziehungsmaßnahmen ist das Bemühen der Straf- Ausgabetag: 15. April 1977 gefangenen um Bewährung und Wiedergutmachung, zur Entwicklung und Festigung eines gesellschaftlichen Pflichtbewußtseins und zur zielgerichteten Vorbereitung auf die Wiedereingliederung zu fördern. (2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im allgemeinen oder erleichterten Vollzug durchgeführt. (3) Der erleichterte Vollzug unterscheidet sich vom allgemeinen Vollzug durch eine größere Bewegungsfreiheit der Strafgefangenen, erweiterte Möglichkeiten für die Anwendung von Anerkennungen, Einschränkungen bei der Anwendung von Disziplinarmaßnahmen, den erweiterten Umfang der persönlichen Verbindungen mit Angehörigen und anderen Personen und einen höheren Verfügungssatz für den Einkauf. §13 Die Freiheitsstrafe ist im allgemeinen Vollzug zu vollziehen, wenn 1. der Strafgefangene wegen Verbrechens verurteilt worden ist, 2. der Strafgefangene wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens verurteilt wurde und er bereits wegen eines Verbrechens vorbestraft ist, 3. das Gericht im Urteil die Durchführung der Freiheitsstrafe im allgemeinen Vollzug festgelegt hat. §14 Die Freiheitsstrafe ist im erleichterten Vollzug zu vollziehen, wenn 1. der Strafgefangene wegen feines fahrlässig begangenen Vergehens verurteilt worden ist, 2. der Strafgefangene wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens verurteilt wurde und er noch nicht wegen eines Verbrechens vorbestraft ist, 3. das Gericht im Urteil die Durchführung der Freiheitsstrafe im erleichterten Vollzug festgelegt hat. §15 (1) Strafgefangene, die im allgemeinen Vollzug ihr Be- mühen um Bewährung und Wiedergutmachung durch ein einwandfreies Gesamtverhalten hinreichend bewiesen haben, können durch den Leiter der Strafvollzugseinrichtung in den erleichterten Vollzug überwiesen werden,. Der Staatsanwalt ist zu informieren. t „ (2) Die Überweisung Strafgefangener vom erleichterten in den allgemeinen Vollzug kann erfolgen, wenn sie sich auch nach Anwendung der zulässigen Vollzugs- und Disziplinarmaßnahmen der erzieherischen Einflußnahme hartnäckig widersetzen bzw. die Ordnung im erleichterten Vollzug in erheblichem Maße stören. Die Überweisung bedarf der Zustimmung des Staatsanwaltes und erfolgt durch Entscheidung des Leiters der Verwaltung Strafvollzug. Sind die Gründe für die Überweisung weggefallen, ist die Überweisung rückgängig zu machen. (3) Die Überweisung bedarf der Zustimmung des Gerichtes, wenn im Urteil eine Festlegung über den Vollzug der. Freiheitsstrafe im erleichterten oder allgemeinen Vollzug getroffen worden ist. §16 Haftstrafe Der Vollzug der Haftstrafe erfolgt durch den unverzüglichen Einsatz zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit bei gleichzeitiger Durchsetzung solcher Ordnungsbestimmungen, die nachdrücklich eine Disziplinierung fördern und unterstützen. §17 Strafarrest Militärpersonen sind im Straf arrest durch eine straffe militärische Ordnung und Disziplin zur Achtung und verantwortungsbewußten Einhaltung der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu erziehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung.

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