Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 104

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 104 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 104); 104 Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 14. April 1977 scher Prozesse, von Holzschutzmitteln und Mitteln zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen hat das dafür zuständige zentrale Staatsorgan gleichzeitig auf der Grundlage des Verzeichnisses der Gifte im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheitswesen festzulegen, welcher Abteilung der Gifte diese Mittel zuzuordnen sind. Die Entscheidung über die Zuordnung zu den Giften ist mit der staatlichen Zulassung der genannten Mittel zu veröffentlichen. §6 Toxikologischer Auskunftsdienst Der Minister für Gesundheitswesen gewährleistet durch einen zentralen toxikologischen Auskunftsdienst die fachliche Information der Ärzte für eine schnelle medizinische Hilfe bei Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bürger infolge der Einwirkung von Giften. Erlaubnis zum Verkehr mit Giften §7 's (1) Die Herstellung, Gewinnung und Verarbeitung, die Lagerung, die Verwendung, der Erwerb, der Besitz und die Abgabe von Giften der Abteilung 1 ist nur mit Erlaubnis der Deutschen Volkspolizei gestattet. (2) Für den Transport von Giften der Abteilungen 1 und 2 und den Erwerb bestimmter Gifte der Abteilung 2 kann eine Erlaubnispflicht durch die Deutsche Volkspolizei festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. (3) Giftbeauftragte bedürfen für den Verkehr mit Giften der Abteilung 1 einer persönlichen Erlaubnis, die von der Deutschen Volkspolizei erteilt wird. (4) Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen haben den Verkehr mit Giften der Abteilung 2 der Deutschen Volkspolizei zur Registrierung zu melden. (5) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, auf den Verkehr mit bestimmten Giften sowie auf bestimmte Arten des Verkehrs mit Giften beschränkt und bei Nichterfüllung der geforderten Voraussetzungen versagt werden. (6) Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde oder die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht eingehalten werden. §8 (1) Volkseigene Betriebe und Kombinate erhalten die Erlaubnis zur Herstellung, Gewinnung und Verarbeitung, zur Verwendung, zum Erwerb, zum Besitz und zur Abgabe von Giften auf der Grundlage der erteilten staatlichen Planauflagen durch den Leiter des ihnen übergeordneten Organs. Die Lagerung von Giften der Abteilung 1 bedarf der Erlaubnis der Deutschen Volkspolizei. (2) Werktätige der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen, die nicht Giftbeauftragte sind und im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben mit Giften der Abteilung 1 umgehen sollen, sind der Deutschen Volkspolizei namentlich zur Bestätigung zu benennen. Sie dürfen die Arbeit mit den Giften der Abteilung 1 erst aufnehmen, nachdem diese Bestätigung vorliegt. §9 In den Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Hoch-und Fachschulwesens, der Volksbildung, der Akademie der Wissenschaften der DDR, der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR, des staatlichen Veterinärwesens sowie in Einrichtungen, die zentralen Staatsorganen unmittelbar unterstellt sind, regeln die zuständigen Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane die Erteilung der Erlaubnis zum Verkehr mit Giften, den Einsatz von Giftbeauftragten und die Erteilung der persönlichen Erlaubnis sowie die Bestätigung der Werktätigen, die im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben mit Giften der Abteilung 1 umgehen sollen. Die Regelungen sind mit dem Minister für Gesundheitswesen und dem Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei abzustimmen. §10 Beseitigung (1) Nicht mehr nutzbare Gifte sind s8 zu beseitigen, daß eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Menschen, der Nutztiere, der Kultur- und Nutzpflanzen nicht eintreten kann und volkswirtschaftliche und andere Schäden sowie eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden werden. (2) Über die schadlose Beseitigung der Gifte ist ein Nachweis zu führen. §11 Staatliche Kontrolle (1) Die Staatlichen Hygieneinspektionen, die Arbeitshygieneinspektionen sowie die Deutsche Volkspolizei sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, zur Verwirklichung der Rechtsvorschriften den Verkehr mit Giften zu kontrollieren. (2) Zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse sind die im Abs. 1 genannten Organe berechtigt, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen zu betreten, Auskünfte zu fordern, Einblick in Unterlagen zu nehmen, die Erstattung von Gutachten zu fordern und sich vorlegen zu lassen sowie Auflagen zu erteilen. Zu den Kontrollen können andere Sachkundige des staatlichen Gesundheitswesens sowie Sachkundige des staatlichen Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes hinzugezogen werden. Straf- und Ordnungsstrafbestimmungen §12 (1) Wer vorsätzlich Gifte entgegen den Rechtsvorschriften herstellt, gewinnt, verarbeitet, lagert, verwendet, in Besitz hat, sich oder einem anderen beschafft, als Berechtigter an Unberechtigte weitergibt, transportiert, beiseite schafft oder beseitigt, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Wer durch die Tat vorsätzlich eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (3) Wer durch die Tat fahrlässig einen erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft. (4) Im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung einer Gemeingefahr gemäß Abs. 2 sind Vorbereitung und Versuch, in allen anderen Fällen ist der Versuch strafbar. §13 (1) Wer fahrlässig die im § 12 Abs. 1 genannten Handlungen begeht und dadurch die im § 12 Abs. 3 beschriebenen Folgen fahrlässig verursacht, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wurde durch die Handlungen der Tod eines Menschen verursacht, ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Verurteilung auf Bewährung zu erkennen. (2) Wer als Berechtigter Gifte fahrlässig abhanden kommen läßt und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. (3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. mehrere Menschen getötet werden oder 2. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung der Bestimmungen über Gifte beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt. In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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