Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1977 Teil I (GBl. I Nr. 1-38, S. 1-436, 11.1.-30.12.1977)Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1977, Seite 130 (GBl. DDR I 1977, S. 130); ?130 Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 22. April 1977 grundsaetzlich schriftlich zum Transport anzumelden. Die Bestellung oder Anmeldung darf nur vorgenommen werden, wenn ein von DDR-CONT bestaetigter Versandauftrag vorliegt. Zu ? IS der Transportverordnung: ?11 Ankuendigung (1) Im kombinierten Transport hat der Kraftverkehr dem Transportkunden die beabsichtigte Bereitstellung der Gross-und Mittelcontainer anzukuendigen. (2) Die Transportkunden sind verpflichtet, die Ankuendigung waehrend aller 24 Stunden des Tages und an allen Tagen der Woche entgegenzunehmen. Die Ankuendigung hat grundsaetzlich fernmuendlich zu erfolgen. Abweichungen hiervon und Besonderheiten sind zwischen den Transportkunden und dem Kraftverkehr schriftlich zu vereinbaren. (3) Bei der Ankuendigung sind anzugeben: a) bei beladenen Gross- und Mittelcontainern 1. Anzahl und Gattung, 2. Absender, 3. Bezeichnung und Masse des Gutes und 4. Stunde der voraussichtlichen Bereitstellung; b) bei leeren Gross- und Mittelcontainern 1. Anzahl und Gattung und 2. Stunde der voraussichtlichen Bereitstellung. (4) Versucht der Kraftverkehr, den Gross- oder Mittelcontainer anzukuendigen und ist der Transportkunde nicht erreichbar, hat der Kraftverkehr, fruehestens nach 15 Minuten, nachweisbar einen zweiten Ankueridigungsversuch zu unternehmen. Bleibt auch dieser ohne Erfolg, ist gemaess ? 12 Abs. 4 zu verfahren. (5) Kann der Kraftverkehr die angekuendigte Bereitstellungsstunde nicht einhalten, hat er den Transportkunden unverzueglich zu verstaendigen. (6) Wird die bei der Ankuendigung angegebene Bereitstellungsstunde fuer den Gross- oder Mittelcontainer um mehr als eine Stunde ueberschritten oder eine unrichtige oder unvollstaendige Ankuendigung abgegeben, hat der Kraftverkehr dem Transportkunden den nachgewiesenen Schaden hoechstens jedoch 40 M je Gross- oder Mittelcontainer zu ersetzen. (7) Bei direkten Transporten richtet sich die Ankuendigung nach der Ersten bis Vierten Durchfuehrungsbestimmung3 zur Transportverordnung. Zusaetzlich sind Anzahl und Gattung der Gross- oder Mittelcontainer anzugeben. ?12 Beladung und Entladung der Gross- und Mittelcontainer (1) Fuer das Beladen und Entladen (Fuellen und Leeren) der Gross- und Mittelcontainer ist der Transportkunde verantwortlich. Das Gut ist bei der Beladung a) unter Beruecksichtigung des Lastschwerpunktes im Container gleichmaessig zu verteilen, ? b) so zu verladen, dass keine Beschaedigung oder Verschmutzung des Gutes oder des Containers eintritt, c) gegen Verlagerung und andere unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern und d) in Flachgrosscontainern gemaess dem Deutschen Eisen-, bahn-Guetertarif, Heft lb, zu sichern. (2) Die Transportkunden sind verpflichtet, beladene und leere Gross- und Mittelcontainer waehrend aller 24 Stunden des Tages und an allen 7 Tagen der Woche ? a) abzunehmen, b) zu entladen und zu beladen und c) grundsaetzlich vom Auflieger, Anhaenger oder dem Pritschenfahrzeug (nachfolgend Strassenfahrzeug genannt) 3 4. DB vom 28. Maerz-1973 (GBl. I Nr. 26 S. 258) oder Gueterwagen abzusetzen und auf das Strassenfahrzeug oder den Gueterwagen aufzusetzen. Fuer Transportkunden mit Grosscontaineraustauschvertrag und fuer Belader und Entlader von Privatgrosscontainern bezieht sich diese Verpflichtung auf die Buchstaben a und c. (3) Bei Zufuehrung und Abholung von Gross- und Mittelcontainern mit Strassenfahrzeugen fuer Transportkunden mit geringem Containeraufkommen entfaellt die Verpflichtung gemaess Abs. 2 a) bei einschichtig arbeitenden Betrieben in der Zeit von 18.00 bis 6.00 Uhr, b) bei zweischichtig arbeitenden Betrieben in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, wenn der Kraftverkehr bis 18.00 Uhr keine Vorinformation ueber die Zufuehrung oder Abholung von Gross- und Mittelcontainern fuer diesen Zeitraum gegeben hat. Hinsichtlich der versuchten Vorinformation gilt ? 11 Abs. 4 analog. Diese Transportkunden sind durch das fuer Verkehr zustaendige Mitglied des Rates des Bezirkes analog Abs. 5 festzulegen. (4) Kommt der Transportkunde den Verpflichtungen gemaess Abs. 2 nicht nach und ist dies die Ursache fuer eine versuchte Zufuehrung oder eine Abstellung des Gross- oder Mittelcontainers auf dem Gross- oder Mittelcontainerbahnhof, hat der Transportkunde neben der Umschlaggebuehr und der Abstellgebuehr das Containerstandgeld fuer die Dauer vom Beginn der versuchten Zufuehrung oder der vom Transportkunden verursachten Abstellung bis zum Beginn der Ladefrist des Gross- oder Mittelcontainers zu zahlen. Im Falle der versuchten Zufuehrung ist ausserdem Entgelt fuer die Zufuehrung und Abholung zu zahlen. Die Abstellgebuehr und das Containerstandgeld sind auch zu zahlen, wenn der Transportkunde ein Befoerderungs- oder Ablieferungshindernis verursacht. (5) Ausnahmen von den Verpflichtungen gemaess Abs. 2 kann das fuer Verkehr zustaendige Mitglied des Rates des Bezirkes in Uebereinstimmung mit der volkswirtschaftlichen Effektivitaet fuer Transportkunden, deren Arbeit an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Schichten planmaessig ruht, zulassen. Die Antraege der Transportkunden sind mit der Stellungnahme des uebergeordneten Organs ueber den zustaendigen Kreis- oder Stadttransportausschuss vorzulegen. Die Entscheidung des fuer Verkehr zustaendigen Mitglieds des Rates des Bezirkes kann mit Auflagen zur planmaessigen Schaffung der Voraussetzungen zur Erfuellung der Verpflichtungen gemaess Abs. 2 verbunden werden. Die Entscheidung ist endgueltig. (6) Die Transporttraeger haben den Einsatz der Gross- oder Mittelcontainer so zu organisieren, dass zur Entladung bereitgestellte Container im Rahmen der vorliegenden Bestellungen weitgehend wiederbeladen werden. (7) Bahneigene Gross- oder Mittelcontainer, die von einem Transporttraeger zur Entladung uebergeben wurden, duerfen nach dem Entladen nur mit dessen vorheriger Zustimmung wiederbeladen werden. (8) Der Transport kann abgelehnt und die sofortige Entladung verlangt werden, wenn a) zum Entladen bereitgestellte Gross- oder Mittelcontainer ohne Zustimmung des Transporttraegers wiederbeladen werden, b) Grosscontainer nach einem anderen als dem bei der Bestellung angegebenen Bestimmungsbahnhof beladen werden und sich dadurch wegen der Verkehrstage der Containerzuege oder wegen bestehender Verkehrssperren die Abfuhr um 24 Stunden oder mehr verzoegert oder c) Grosscontainer nach einem anderen als dem bei der Bestellung angegebenen Bestimmungsland beladen werden und der Grosscontainer wegen seiner Gattung, seines Eigentumsmerkmals, wegen der in den naechsten 3 Monaten faelligen Fristuntersuchung oder wegen Schaeden fuer den Transport in dieses Bestimmungsland nicht geeignet ist. Fuer die verlangte Entladung wird keine zusaetzliche Ladefrist gewaehrt. Fordert der Transporttraeger die Entladung nicht, hat;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Per-sonen richten - Beschwerdesucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Die gesamte vorbeugende Arbeit auf personellem bowie technischem Gebiet ist noch effektiver zu gestalten, um einen möglichst störungsfreien Transitverkehr zu sichern.

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