Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 99

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 99 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 99); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 11. Februar 1976 99 Erste Durchführungsbestimmung zum Notariatsgesetz vom 5. Februar 1976 Auf Grund des § 45 des Gesetzes vom 5. Februar 1976 über das Staatliche Notariat Notariatsgesetz (GBL I Nr. 6 S. 93) wird folgendes bestimmt: §i . Einzelnotare werden vom Minister der Justiz berufen, angeleitet, kontrolliert und abberufen. Er kann Aufgaben der Anleitung und Kontrolle den Direktoren der Bezirksgerichte übertragen. §2 (1) Von Einzelnotaren werden Beurkundungen und Beglaubigungen vorgenommen, soweit nach den Bestimmungen des Notariatsgesetzes das Staatliche Notariat für Beurkundungen und Beglaubigungen zuständig ist. (2) Für die Tätigkeit der Einzelnotare gelten § 6 Abs. 1 sowie §§ 7, 6, 12, 14, 15, 18 bis 23 des Notariatsgesetzes entsprechend. §3 (1) Einzelnotare sind berechtigt, für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen entsprechend der Notariatskastenordnung vom 5. Februgr 1976 (GtBl. I Nr. 6 S. 99) zu berechnen. Über Einwendungen des Zahlungspflichtigen gegen die Kostenrechnung entscheidet der Leiter des Referates Haushalt und Verwaltung beim Bezirksgericht endgültig. (2) -Die Ansprüche der Einzelnotare auf Zahlung von Gebühren und Auslagen sind nach den zivilrechtlichen Bestimmungen durchzusetzen. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre. §4 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Februar 1976 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 22. Januar 1953 über den Amtsbezirk der freiberuflichen Notare (GBl. Nr. 10 S. 141) außer Kraft. Berlin, den 5. Februar 1976 Der Minister der Justiz Heusinger * 1 Anordnung ' über die Kosten des Staatlichen Notariats Notariatskostenordnung vom 5. Februar 1976 Im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister und Leiter des Amtes für Preise wird folgendes angeordnet : Berechnung der Kosten §1 Grundsätze (1) Für die Tätigkeit des Staatlichen Notariats sind die in dieser Anordnung bestimmten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. (2) Die Gebühren sind nach dem Wert des Gegenstandes der notariellen Tätigkeit und nach den in dieser Anordnung bestimmten Gebührenstufen zu berechnen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird. Die höchste Gebührenstufe ist die volle Gebühr. (3) Die Höhe der Gebühren (Gebührenstaffel) ergibt sich aus der Anlage. Die Mindestgebühr beträgt 2 M. §2 Beurkundungen (1) Die volle Gebühr wird für die Beurkundung von Verträgen erhoben. Werden Angebot und Annahme getrennt beurkundet, wird jeweils die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. (2) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung : 1. von Testamenten und einseitigen Rechtsgeschäften, 2. von Ergänzungen und Änderungen bereits beurkundeter Erklärungen, jedoch nicht mehr, als für die ursprüngliche Beurkundung zu erheben war, 3. von sonstigen Erklärungen sowie zur Feststellung von Tatsachen. (3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung: 1. von Anträgen auf Eintragung in das Grundbuch oder in andere staatliche Register, 2. von Zustimmungserklärungen, Vollmachten und des Widerrufs von Vollmachten, 3. der Aufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrages, 4. von Erklärungen, die in Erbschaftsangelegenheiten gegenüber dem Staatlichen Notariat abzugeben sind. §3 Beglaubigungen, Entwürfe (1) Ein Achtel der vollen Gebühr wird für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erhoben. (2) Für die Beglaubigung einer Abschrift, eines Abdruckes oder einer Ablichtung wird eine Gebühr von 2 M erhoben. (3) Für die Anfertigung von Entwürfen wird die gleiche Gebühr wie für die Beurkundung erhoben; sie ist auf die Gebühr für eine auf der Grundlage des Entwurfs vorgenommene Beurkundung anzurechnen. Das gilt auch für die erste Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens auf einem vom Staatlichen Notariat gefertigten Entwurf. §4 Zusatzgebühr Ein Viertel der vollen Gebühr wird zusätzlich erhoben, wenn eine Beurkundung oder Beglaubigung auf Antrag außerhalb der Diensträume des Staatlichen Notariats erfolgt. Die zusätzliche Gebühr darf den Betrag von 50 M und die für eine Beglaubigung zu erhebende Gebühr nicht übersteigen. §5 Erbschaftsangelegenheiten (1) Die volle Gebühr wird erhoben für: 1. die Nachlaßpflegschaft, die Nachlaßvarwaltung oder für die Aufstellung eines Nachlaßverzeichnisses durch das Staatliche Notariat, 2. das Verfahren zur Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses, 3. die Entscheidung des Staatlichen Notariats über die Aufteilung des Nachlasses. (2) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für: 1. die Erteilung eines Erbscheines oder einer Bescheinigung für den Testamentsvollstrecker, 2. Nachlaßsicherungsmaßnahmen, soweit nicht nach Abs. 1 Ziff. 1 eine volle Gebühr zu erheben ist.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 99 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 99) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 99 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 99)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X