Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 96

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 96 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 96); 96 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 11. Februar 1976 (2) Der Zeuge hat die Niederschrift mit zu unterschreiben. Kann der Beteiligte nicht schreiben, ist seine Unterschrift durch die Unterschrift des Zeugen zu ersetzen. §21 Vollstreckbare Erklärung f (1) Wegen der Verpflichtung zu einer Leistung kann sich der Schuldner in der Niederschrift der Vollstreckung unterwerfen. (2) Die Vollstreckung erfolgt durch das Kreisgericht. §22 Beglaubigungen (1) Die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Ablichtungen oder Abdrucken erfolgt durch einen Vermerk. Er hat die Bezeichnung des Staatlichen Notariats sowie die Angabe des Ortes und des Datums der Beglaubigung zu enthalten und ist vom Notar zu unterschreiben und zu siegeln. (2) Unterschriften und Handzeichen sind nur zu beglaubigen, wenn sie vor dem Notar vollzogen oder persönlich anerkannt wurden. Der Name des Bürgers, dessen Unterschrift oder Handzeichen beglaubigt wird, ist im Vermerk anzugeben. (3) Wird eine Abschrift, eine Ablichtung oder ein Abdruck beglaubigt, ist im Vermerk anzugeben, daß sie mit dem vorgelegten Schriftstück wörtlich übereinstimmt. (4) Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. §23 Nichtigkeit Beurkundungen und Beglaubigungen sind nichtig, wenn 1. der Notar, ein Urkundszeuge oder ein Dolmetscher von der Mitwirkung ausgeschlossen war, 2. gegen zwingende Formvorschriften dieses Gesetzes verstoßen wurde. Liegt ausschließlich ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Ziff. 5 vor, ist die Beurkundung oder die Beglaubigung nur insoweit nichtig. 3. Abschnitt Testaments- und Erbsdhaftsangelegenheiten §24 Verwahrung des Testaments (1) Das Staatliche Notariat ist verpflichtet, ein Testament nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zu verwahren. (2) Das Staatliche Notariat soll dem Erblasser die Verwahrung bestätigen. Der Erblasser ist berechtigt, sein Testament jederzeit -einzusehen. (3) Ein Testament kann nur persönlich vom Erblasser zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist zu beurkunden. §25 Ablieferung des Testaments Wird dem Staatlichen Notariat bekannt, daß ein Bürger seiner Pflicht, ein Testament nach dem Erbfall abzuliefem (§ 394 Zivilgesetzbuch), nicht nachkommt, hat ihn das Staatliche Notariat zur Ablieferung aufzufordern. §26 Testamentseröffnung (1) Das Staatliche Notariat hat unverzüglich nach Kenntnis vom Erbfall einen Termin zur Eröffnung des Testaments zu bestimmen. Es soll die Verwandten, die zur Erbschaft beru- fen wären, den Ehegatten sowie die sonstigen Beteiligten davon in Kenntnis setzen. (2) Das Testament ist zu verlesen. Soweit Beteiligte bei der Eröffnung nicht anwesend sind, sollen sie über den sie betreffenden Inhalt des Testaments schriftlich informiert werden. (3) Ein gemeinschaftliches Testament ist auch nach dem Tode des überlebenden Ehegatten zu eröffnen, wenn es Verfügungen enthält, die sich auf diesen Erbfall beziehen. (4) Uber die Eröffnung des Testaments ist ein Protokoll anzufertigen. §27 Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (1) Der Erbschein kann vom Erben, Miterben, Nachlaßpfleger, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßgläubiger beantragt werden. (2) Wpr einen Erbschein beantragt, hat anzugeben: 1. den Namen und Zeitpunkt des Todes des Erblassers, 2. den letzten Wohnsitz und die Staatsbürgerschaft des Erblassers, 3. den Namen des Erben, bei mehreren Erben auch deren Erbteile, 4. das Rechtsverhältnis, das die Erbschaft begründet, 5. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, 6. ob und welche Testamente des Erblassers vorhanden sind, 7. ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. (3) Ist der Antragsteller nicht der Erbe oder wird der Erbschein nicht von allen Erben beantragt, ist anzugeben, daß alle Erben die Erbschaft angenommen haben. §28 Beweismittel (1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben nach § 27 Abs. 2 Ziffern 1 und 4 sowie den .Wegfall einer Person, durch den der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, durch Urkunden nachzuweisen. Sind Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. (2) Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben, die nicht durch Urkunden oder andere Beweismittel nachgewiesen werden können, zu versichern und die Versicherung zu unterschreiben. Das Staatliche Notariat kann die Versicherung erlassen, wenn der Antragsteller nicht Erbe ist. §29 Besonderheiten des Erbscheinverfahrens (1) Beruht das Erbrecht auf einem eigenhändigen Testament, soll derjenige gehört werden, der im Falle der Nichtigkeit des Testaments Erbe sein würde. (2) Das Staatliche Notariat kann eine Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten erlassen. Sie ist öffentlich bekanntzumachen. Erfolgt innerhalb der festgesetzten Frist keine Anmeldung, bleibt das Erbrecht unberücksichtigt. (3) Stehen der Erteilung des Erbscheins Hinderungsgründe entgegen, soll das Staatliche Notariat eine angemessene Frist zu deren Beseitigung setzen. Werden die Mängel nicht behoben, ist der Antrag auf Erteilung des Erbscheins durch Beschluß zurückzuweisen. (4) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, hat das Staatliche Notariat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts auszusetzen. Das Staatliche Notariat ist an die gerichtliche Entscheidung gebunden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung abgewehrt werden können. Die trotz der unterschiedlichen Gegenstände von Gesetz und StrafProzeßordnung rechtlich zulässige Überschneidung gestattet es somit zum Erreichen politisch-operativer Zielstellungen mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage auf dem jeweiligen Aufgabengebiet, insbesondere zur Herausarbeitung, Bestimmung und Präzisierung politisch-operativer Schwerpunktbereiche und politisch-operativer Schwerpunkte, Verallgemeinerung von Erfahrungen der operativen Diensteinheiten im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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