Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 96

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 96 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 96); 96 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 11. Februar 1976 (2) Der Zeuge hat die Niederschrift mit zu unterschreiben. Kann der Beteiligte nicht schreiben, ist seine Unterschrift durch die Unterschrift des Zeugen zu ersetzen. §21 Vollstreckbare Erklärung f (1) Wegen der Verpflichtung zu einer Leistung kann sich der Schuldner in der Niederschrift der Vollstreckung unterwerfen. (2) Die Vollstreckung erfolgt durch das Kreisgericht. §22 Beglaubigungen (1) Die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Ablichtungen oder Abdrucken erfolgt durch einen Vermerk. Er hat die Bezeichnung des Staatlichen Notariats sowie die Angabe des Ortes und des Datums der Beglaubigung zu enthalten und ist vom Notar zu unterschreiben und zu siegeln. (2) Unterschriften und Handzeichen sind nur zu beglaubigen, wenn sie vor dem Notar vollzogen oder persönlich anerkannt wurden. Der Name des Bürgers, dessen Unterschrift oder Handzeichen beglaubigt wird, ist im Vermerk anzugeben. (3) Wird eine Abschrift, eine Ablichtung oder ein Abdruck beglaubigt, ist im Vermerk anzugeben, daß sie mit dem vorgelegten Schriftstück wörtlich übereinstimmt. (4) Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. §23 Nichtigkeit Beurkundungen und Beglaubigungen sind nichtig, wenn 1. der Notar, ein Urkundszeuge oder ein Dolmetscher von der Mitwirkung ausgeschlossen war, 2. gegen zwingende Formvorschriften dieses Gesetzes verstoßen wurde. Liegt ausschließlich ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Ziff. 5 vor, ist die Beurkundung oder die Beglaubigung nur insoweit nichtig. 3. Abschnitt Testaments- und Erbsdhaftsangelegenheiten §24 Verwahrung des Testaments (1) Das Staatliche Notariat ist verpflichtet, ein Testament nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zu verwahren. (2) Das Staatliche Notariat soll dem Erblasser die Verwahrung bestätigen. Der Erblasser ist berechtigt, sein Testament jederzeit -einzusehen. (3) Ein Testament kann nur persönlich vom Erblasser zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist zu beurkunden. §25 Ablieferung des Testaments Wird dem Staatlichen Notariat bekannt, daß ein Bürger seiner Pflicht, ein Testament nach dem Erbfall abzuliefem (§ 394 Zivilgesetzbuch), nicht nachkommt, hat ihn das Staatliche Notariat zur Ablieferung aufzufordern. §26 Testamentseröffnung (1) Das Staatliche Notariat hat unverzüglich nach Kenntnis vom Erbfall einen Termin zur Eröffnung des Testaments zu bestimmen. Es soll die Verwandten, die zur Erbschaft beru- fen wären, den Ehegatten sowie die sonstigen Beteiligten davon in Kenntnis setzen. (2) Das Testament ist zu verlesen. Soweit Beteiligte bei der Eröffnung nicht anwesend sind, sollen sie über den sie betreffenden Inhalt des Testaments schriftlich informiert werden. (3) Ein gemeinschaftliches Testament ist auch nach dem Tode des überlebenden Ehegatten zu eröffnen, wenn es Verfügungen enthält, die sich auf diesen Erbfall beziehen. (4) Uber die Eröffnung des Testaments ist ein Protokoll anzufertigen. §27 Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (1) Der Erbschein kann vom Erben, Miterben, Nachlaßpfleger, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßgläubiger beantragt werden. (2) Wpr einen Erbschein beantragt, hat anzugeben: 1. den Namen und Zeitpunkt des Todes des Erblassers, 2. den letzten Wohnsitz und die Staatsbürgerschaft des Erblassers, 3. den Namen des Erben, bei mehreren Erben auch deren Erbteile, 4. das Rechtsverhältnis, das die Erbschaft begründet, 5. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, 6. ob und welche Testamente des Erblassers vorhanden sind, 7. ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. (3) Ist der Antragsteller nicht der Erbe oder wird der Erbschein nicht von allen Erben beantragt, ist anzugeben, daß alle Erben die Erbschaft angenommen haben. §28 Beweismittel (1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben nach § 27 Abs. 2 Ziffern 1 und 4 sowie den .Wegfall einer Person, durch den der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, durch Urkunden nachzuweisen. Sind Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. (2) Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben, die nicht durch Urkunden oder andere Beweismittel nachgewiesen werden können, zu versichern und die Versicherung zu unterschreiben. Das Staatliche Notariat kann die Versicherung erlassen, wenn der Antragsteller nicht Erbe ist. §29 Besonderheiten des Erbscheinverfahrens (1) Beruht das Erbrecht auf einem eigenhändigen Testament, soll derjenige gehört werden, der im Falle der Nichtigkeit des Testaments Erbe sein würde. (2) Das Staatliche Notariat kann eine Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten erlassen. Sie ist öffentlich bekanntzumachen. Erfolgt innerhalb der festgesetzten Frist keine Anmeldung, bleibt das Erbrecht unberücksichtigt. (3) Stehen der Erteilung des Erbscheins Hinderungsgründe entgegen, soll das Staatliche Notariat eine angemessene Frist zu deren Beseitigung setzen. Werden die Mängel nicht behoben, ist der Antrag auf Erteilung des Erbscheins durch Beschluß zurückzuweisen. (4) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, hat das Staatliche Notariat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts auszusetzen. Das Staatliche Notariat ist an die gerichtliche Entscheidung gebunden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit dem Aufnahmeprozeß zu realisierenden Maßnahmen stellen. Voraussetzungen für das verantwortungsbewußte und selbständige Handeln sind dabei - ausreichende Kenntnisse über konkrete Handlungsziele für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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