Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 95

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 95 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 95); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 11. Februar 1976 95 § 12* Dolmetscher (1) Im Verfahren hat ein Dolmetscher mitzuwirken, wenn der Notar die Sprache eines Beteiligten nicht beherrscht. Das gleiche gilt, wenn ein Beteiligter gehörlos ist oder nicht sprechen kann und eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist. (2) Der Dolmetscher ist über seine Pflicht zur gewissenhaften und wahrheitsgetreuen Übersetzung und über die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlich falschen Übersetzung zu belehren. §13 Entscheidungen Entscheidungen des Staatlichen Notariats sind vom Notar zu treffen und zu unterschreiben. Entscheidungen, gegen die eine befristete Beschwerde zulässig ist, sind mit der Rechtsmittelbelehrung den Betroffenen zuzustellen. §14 Ausfertigung Von Entscheidungen und Niederschriften kann das Staatliche Notariat Ausfertigungen erteilen. Sie stehen der Urschrift im Rechtsverkehr gleich. §15 Ausschließung und Ablehnung des Notars (1) Der Notar darf nicht tätig werden, 1. in eigenen Angelegenheiten, 2. in Angelegenheiten seines Ehegatten, seiner Geschwister sowie von Bürgern, mit denen er in gerader Linie verwandt oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden ist, 3. wenn er gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten am Notariatsverfahren ist, 4. wenn er Bevollmächtigter eines Beteiligten am Notariatsverfahren ist, 5. wenn zu seinen Gunsten oder zugunsten desjenigen verfügt werden soll, zu dem er in einem in den Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Verhältnis steht. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend für Urkundszeugen (§ 20) und Dolmetscher (§ 12). (3) Ein Beteiligter am Notariatsverfahren kann den Notar ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit bestehen. Hält der Notar die Ablehnung für unbegründet, entscheidet der Dienstvorgesetzte. §16 Beschwerde (1) Gegen Entscheidungen des Staatlichen Notariats ist die Beschwerde zulässig, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird. Die Beschwerde jst bei dem Staatlichen Notariat, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich einzulegen oder zu Protokoll zu erklären. (2) Die Beschwerde steht den Beteiligten und jedem anderen zu, der von der Entscheidung betroffen wird. Soweit eine Entscheidung auf Antrag ergeht und der Antrag zurückgewiesen wird, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. (3) Die Beschwerde ist in den gesetzlich bestimmten Fällen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. In allen anderen Fällen ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. (4) Die Beschwerde hat, wenn sie an eine Frist gebunden ist, aufschiebende Wirkung. §17 Entscheidung über die Beschwerde (1) Hält das Staatliche Notariat, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für berechtigt, hat es seine Entscheidung zu ändern, andernfalls ist die Beschwerde innerhalb einer Woche dem Kreisgericht vorzulegen. (2) Über die Beschwerde entscheidet das Kreisgericht durch Beschluß, nachdem es gegebenenfalls weiteren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor dem Kreisgericht finden entsprechende Anwendung. (3) Das Kreisgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, anderweitig entscheiden oder die Beschwerde abweisen. 2. Abschnitt Beurkundungen und Beglaubigungen §18 Beurkundungen (1) Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte und sonstige Erklärungen sowie Feststellungen von Tatsachen sind zu beurkunden, wenn das in Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird. (2) Der Notar hat bei Erklärungen den tatsächlichen Willen der Beteiligten festzustellen und darauf hinzuwirken, daß sie ihren Willen in Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit und den Grundsätzen der sozialistischen Moral erklären. Er hat sie über die Rechtsfolgen sowie über erforderliche staatliche Genehmigungen zu belehren und ihre Erklärungen in einer den Erfordernissen des Rechtsverkehrs entsprechenden Weise wiederzugeben. (3) Beurkundungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn damit den Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen der sozialistischen Moral widersprechende Ziele verfolgt werden. §19 Form von Beurkundungen (1) Die Beurkundung erfolgt in Form einer Niederschrift. (2) Werden Erklärungen beurkundet, hat die Niederschrift zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Staatlichen Notariats und den Namen des Notars, 2. die Angabe des Ortes und des Datums der Beurkundung, 3. die Namen der Beteiligten, 4. die Erklärungen der Beteiligten. Die Niederschrift ist in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Sie ist von den Beteiligten und vom Notar zu unterschreiben. Im Falle der Beurkundung eines Testaments gilt die Niederschrift auch dann als vom Notar unterschrieben, wenn der Testamentsumschlag, in dem das Testament zu verwahren ist, von ihm unterschrieben wurde. (3) Werden Feststellungen von Tatsachen beurkundet, gel- ten die Bestimmungen des Abs. 2 Ziffern 1 und 2. Die Niederschrift hat ferner die Darstellung des Vorganges zu enthalten. Sie ist vom Notar zu unterschreiben. (4) Wird in der Niederschrift auf eine Schrift oder Zeichnung Bezug genommen und diese als Anlage beigefügt, gilt sie als Teil der Niederschrift. -5 §20 U rkundszeugen (1) Kann ein Beteiligter nach der Überzeugung des Notars nicht schreiben, nicht sehen oder nicht sprechen oder ist er gehörlos, hat der Notar einen Zeugen für die Beurkundung hinzuzuziehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Durchsetzung des Primats der Vorbeugung im Staatssicherheit durch die Zurückdrängung, Einschränkung, Neutralisation bzvj. Beseit igung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dokumente des Parteitages der Partei ,-Seite. Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Interview des Staatlichen Komitees für Fernsehen und Rundfunk der mit dem Ersten Sekretär des Zentralkomitees der Partei die Beschlüsse des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und die Weisungen des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten entsprechen in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde.

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