Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 92

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 92 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 92); 92 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 10. Februar 1976 nähme beendet, so steht dem Gläubiger eine weitere Frist von 6 Monaten für eine erneute Klageerhebung zu. §328 Hemmung der Verjährungsfrist bei gesamtschuldnerischer Haftung Ist ein Rechtsverfahren gegen einen Schuldner eingeleitet worden, so wird die Verjährungsfrist auch gegenüber anderen Personen, die mit dem Schuldner gesamtschuldnerisch haften, gehemmt, wenn der Gläubiger die Gesamtschuldner innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich von der Einleitung des Verfahrens verständigt. §329 Höchstfrist Die Verjährung eines Anspruchs tritt spätestens 10 Jahre nach dem im § 325 festgelegten Beginn der Verjährungsfrist ein. I §330 Volls treckungs Verjährung (1) Die Frist, in der die Vollstreckung eines durch Gericht oder Schiedsgericht festgestellten oder für vollstreckbar erklärten Anspruchs beantragt werden kann, beträgt 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. (2) Die Frist wird durch den Antrag auf Vollstreckung unterbrochen; sie beginnt erneut mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Beendigung der Vollstreckung folgt. (3) Die Frist ist für die Zeit gehemmt, in der der Anspruch gestundet oder die Vollstreckung einstweilig eingestellt ist. 14. Teil Schlußbestimmungen §331 Zeitlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz findet auf alle Rechtsverhältnisse im Rahmen seines sachlichen Geltungsbereiches Anwendung, die ab 1. Januar 1976 entstanden sind. (2) Ist ein Vertrag vor dem 1. Januar 1976 unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden und tritt diese Bedingung nach diesem Zeitpunkt ein, findet dieses Gesetz keine Anwendung. (3) Ist ein Vertrag, der dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik unterliegt, auf eine dauernde oder ständig wiederkehrende Leistung gerichtet, so ist jeder Partner innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt, von dem anderen Partner zu fordern, auf den Vertrag für die Zukunft dieses Gesetz anzuwenden. Widerspricht der andere Partner nicht innerhalb von 2 Monaten, so gilt die Umstellung auf dieses Gesetz als vollzogen. §332 Nichtanwendung handelsrechtlicher Bestimmungen Auf Rechtsverhältnisse im Geltungsbereich dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und die zu seiner Änderung erlassenen Bestimmungen keine Anwendung. §333 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am fünften Februar neunzehnhundertsechsundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit, verkündet. Berlin, den fünften Februar neunzehnhundertsechsundsiebzig Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Herausgeber: Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik. 102 Berlin, Klosterstraße 47 Redaktion: 102 Berlin. Klosterstraße 47. Telefon: 209 36 22 Förden Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 Verlag: (610 62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik. 108 Berlin. Otto-Grotewohl-Str. 17. Telefon: 20945 01 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil 1 2.50 M. Teil II 3. - M - Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0.15 M. bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 M. bis zum Umfang von 32 Seiten 0.40 M. bis zum Umfang von 48 Seiten 0.55 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0.15 M mehr Einzelbcstellungen beim Zentral-Versand Erfurt, 501 Erfurt, Postschlicßfach 696. Außerdem besteht Kaufmöglichkeit nur bei Selbstabholung gegen Barzahlung (kein Versand).in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, 108 Berlin, Neustädtische Kirchstraße 15, Telefon: 229 22 23 Gesamtherstcllung: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenoffsetdruck) Index 31817;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

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