Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 9

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 9 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 9); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 10. Januar 1976' 9 §ia Zustellungen (1) Klagen, Ladungen, Einigungen, Schiedssprüche, Beschlüsse und andere wichtige Schriftstücke sind vom Schiedsgericht durch eingeschriebenen Brief an die von den Verfahrensparteien angegebenen Adressen zuzustellen1 1. Das Schiedsgericht kann eine andere Art der Zustellung festlegen. (2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstermin soll ein Zeitraum von einem MonatJiegen. Im Einvernehmen' mit den Verfahrensparteien kann das Schiedsgericht diese Frist abkürzen. §11 ' Einleitung des Verfahrens (1) Das Verfahren wird durch eine Klage eingeleitet. Die Klage ist schriftlich beim Schiedsgericht einzureichen. Es treten die gleichen Wirkungen ein, wie im Falle ihrer Einreichung bei einem Gericht. (2) Soll mit der Einleitung des Verfahrens vor einem nicht ständigen Schiedsgericht eine Frist gewahrt werden, hat der Kläger innerhalb dieser Frist alles durch ihn Erforderliche zur Bildung des Schiedsgerichts zu unternehmen, insbesondere einen Schiedsrichter zu benennen oder seine Benennung bei der dafür vorgesehenen Stelle zu beantragen und dem Schiedsrichter oder der benennenden Stelle sowie dem Verklagten schriftlich die Gründe für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die zu entscheidenden Fragen mitzuteilen. Diese Mitteilung ist innerhalb von 2 Wochen nach Bildung des Schiedsgerichts durch eine ordnungsgemäße Klageschrift zu ergänzen. (3) Wird die Klageschrift gemäß Abs. 1 oder die Mitteilung gemäß Abs. 2 auf dem Postweg übersandt, ist das Datum im Stempel des Aufgabepostamtes für den Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend. (4) Mit der Zustellung der Klage ist der Verklagte aufzu-fordem, innerhalb einer Frist von einem Monat zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. §12 Inhalt der Klage (1) Die Klageschrift hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung und Anschrift der Verfahrensparteien, 2. den Antrag (Klageanspruch), 3. die Unterschrift des Klägers. (2) Die Klageschrift soll außerdem enthalten: 1. die Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts, 2. die Darlegung der Tatsachen und Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger den Anspruch stützt, 3. die Angabe von Beweismitteln, 4. den Streitwert, 5. den Nachweis der Zahlung der Schiedsgerichtsgebühren, 6. die Benennung des Schiedsrichters. §13 Widerklage Der Verklagte kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung Widerklage erheben. Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Klage. §14 Rücknahme der Klage (1) Der Kläger kann die Klage jederzeit zurücknehmen. (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wennder Kläger Mängel der Klageschrift gemäß § 12 Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Aufforderung durch das Schiedsgericht beseitigt. (3) Die Rücknahme der Klage berührt nicht den Fortbestand einer vorher erhobenen Widerklage. §15 Rechtliches Gehör Das Schiedsgericht hat den Verfahrensparteien Gelegenheit zu geben, zum gegenseitigen Vorbringen, zum Beweisergeh nis und zur Beilegung des Rechtsstreits Stellung zu nehmen. §16 Anwesenheit am Verfahren nicht Beteiligter Das Schiedsgericht kann in Übereinstimmung mit den Verfahrensparteien die Anwesenheit am Verfahren nicht Beteiligter an der mündlichen Verhandlung gestatten. §17 Beweiserhebung Die Verfahrensparteien haben die Tatsachen zu beweisen, auf die sie ihre - Ansprüche oder Eimyände stützen. Das Schiedsgericht kann von den Verfahrensparteien die Vorlage weiterer Beweise fordern. Es kann die Erstattung von Sachverständigengutachten oder die Vernehmung von Zeugen anordnen. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Beweismittel und Beweisaufnahme sind entsprechend anzuwenden. §18 Beendigung des Verfahrens Das Verfahren wird durch Schiedsspruch, Einigung oder Beschluß über die Einstellung des Verfahrens beendet. §19 Einigung (1) Das Schiedsgericht soll im Verfahren darauf hinwirken, daß die Verfahrensparteien den Rechtsstreit durch eine Einigung beilegen. Die zu Protokoll des Schiedsgerichts erklärte Einigung ist von den Verfahrensparteien zu unterschreiben und durch die Unterschrift der Schiedsrichter zu bestätigen. (2) Die Verfahrensparteien haben das Recht, die Einigung innerhalb eines Monats nach Protokollierung zu widerrufen. Sie können auf den Widerruf verzichten. (3) Im Falle des Widerrufs kann jede Verfahrenspartei verlangen, daß das Verfahren fortgesetzt wird. §20 Erlaß des Schiedsspruchs (1) Das Schiedsgericht beendet das Verfahren durch Schiedsspruch, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, daß alle für die Entscheidung der Sache erheblichen Tatsachen geklärt sind. Ein Schiedsspruch kann auch auf Grund einer Einigung ergehen (Schiedsspruch zu vereinbarten Bedingungen). (2) Der Schiedsspruch wird in geschlossener Beratung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit getroffen. §21 Inhalt des Schiedsspruchs (1) Der Schiedsspruch hat zu enthalten: 1. Bezeichnung des Schiedsgerichts, das die Entscheidung getroffen hat, 2. Ort und Datum der Entscheidung, 3. Bezeichnung der Verfahrensparteien, 4. Entscheidung über den Klageantrag sowie über Gebühren und Auslagen des Schiedsgerichts,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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