Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 89

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 89 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 89);  Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 10. Februar 1976 89 §299 Bemessung des Schadenersatzes durch Gericht oder Schiedsgericht (1) Kann ein Partner die Höhe des durch eine Vertragsverletzung des anderen Partners entstandenen Schadens nicht oder nur mit unangemessenen Aufwendungen nachweisen, so entscheidet das zuständige Gericht oder Schiedsgericht hierüber unter Würdigung aller Umstände. (2) Ist der einem Partner entstandene und von ihm nachgewiesene Schaden im Verhältnis zur Vertragsverletzung des anderen Partners oder auch zum Wert der von der Vertragsverletzung betroffenen Leistung ungewöhnlich hoch, so kann das zuständige Gericht oder Schiedsgericht den Schadenersatz unter Würdigung aller Umstände herabsetzen, es sei denn, der Schuldner hat den Vertrag in der Absicht verletzt, dem Gläubiger Schaden zuzufügen. §300 Bemessung des Schadenersatzes bei Waren mit Börsen- oder Marktpreisen (1) Hat der Leistungsgegenstand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Partner, der wegen einer Vertragsverletzung des anderen Partners ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht ausübt, als Schadenersatz auch die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Börsen- oder Marktpreis verlangen. (2) Maßgebend für die Berechnung der Differenz ist der Zeitpunkt, zu dem das Recht des Partners zur Kündigung oder zum Rücktritt entstanden ist, und der Ort, an dem der Dek-kungskauf oder Deckungsverkauf normalerweise erfolgt wäre. §301 Schadenersatz bei Schadensverursachung durch Dritte (1) Erfüllt ein Partner seine Leistungspflichten mit Hilfe eines Dritten, so wird er für eine durch den Dritten verursachte Vertragsverletzung unter den gleichen Voraussetzungen von der Verantwortlichkeit befreit, unter denen er für eine selbst begangene Vertragsverletzung befreit werden würde. (2) Ist für den Dritten die Haftung durch Rechtsvorschrift oder durch die im § 33 Abs. 4 genannten Geschäftsbedingungen begrenzt und hat der Partner, der sich des Dritten zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient, den Vertrag mit ihm unter Anwendung handelsüblicher Sorgfalt geschlossen, so kann der geschädigte Partner vom anderen Partner Ersatz des durch den Dritten verursachten Schadens nur insoweit verlangen, als dieser ihn von dem Dritten oder einem anderen Ersatzpflichtigen erlangt hat oder bei Anwendung handelsüblicher Sorgfalt hätte erlangen können. §302 Bemessung des Schadenersatzes bei Regreßansprüchen Ist einem Partner eip Schaden dadurch entstanden, daß er einen berechtigten Anspruch eines Dritten, der auf eine Vertragsverletzung des anderen Partners zurückzuführen ist, befriedigt hat, so ist er nur berechtigt, vom anderen Partner den Ersatz dieses Schadens in dem Umfang zu verlangen, in dem der Anspruch des Dritten nach den Vorschriften dieses Gesetzes ebenfalls begründet wäre. §303 Bemessung des Aufwendungsersatzes Ist ein Partner berechtigt, Aufwendungsefsatz zu verlangen, kann er Ersatz der tatsächlichen Kosten verlangen, soweit diese den Umständen nach gerechtfertigt waren. Die §§ 297, 298, 299 und 301 finden entsprechende Anwendung. §304 Vertragsstrafe (1) Eine Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung der Leistungspflicht verlangt werden. (2) Ist eine Vertragsstrafe im Vertrag'vereinbart, wird sie auf den Schadenersatz angerechnet. (3) Bezugsbasis für die Berechnung einer Vertragsstrafe ist der Wert des von der Vertragsverletzung betroffenen Teils der Leistung. ■ Wird durch die Vertragsverletzung die dem Vertragszweck entsprechende Verwertung anderer Teile der Leistung verhindert, so verändert sich die Bezugsbasis entsprechend. (4) Ist eine Vertragsstrafe durch Rechtsvorschrift bestimmt, so ist der Gläubiger nicht'berechtigt, den Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens zu verlangen. (5) Ist eine vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zum eingetretenen Schaden unverhältnismäßig hoch, so ist der Schuldner berechtigt, ihre Reduzierung auf eine angemessene Höhe zu verlangen. 11. Teil Kündigung und Rücktritt 1. Kapitel Kündigung § 305 Ordentliche Kündigung (1) Ist ein Partner berechtigt, einen Vertrag zu kündigen, ohne daß eine Vertragsverletzung des anderen Partners vorliegt (ordentliche Kündigung), so ist der andere Partner nur dann berechtigt, Ansprüche deshalb geltend zu machen, wenn das ausdrücklich festgelegt ist. (2) Jeder Partner ist berechtigt, einen Vertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres ordentlich zu kündigen. §306 Kündigung aus wichtigem Grund (1) Treten bei einem Vertrag, der auf dauernde oder ständig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist, bei einem Partner Umstände ein, die die Aufrechterhaltung des Vertrages für den anderen Partner unzumutbar machen (wichtige Gründe), so ist dieser berechtigt, fristlos zu kündigen. (2) Wichtige Gründe sind insbesondere: a) die Gefährdung der Gegenleistung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des zur Gegenleistung verpflichteten Partners; b) wiederholte Verletzung von Pflichten; c) Verletzung mehrerer Pflichten, die jeweils für sich keinen Kündigungsgrund darstellen würden. §307 Kündigung wegen Vertragsverletzung Kündigt ein Partner wegen einer Vertragsverletzung des anderen Partners, bleiben weitere Ansprüche wegen der Vertragsverletzung unberührt. §308 Abwicklung gekündigter Verträge (1) Übersteigen bei einem gekündigten Vertrag die erbrachten Leistungen des einen Partners die des anderen, so ist, wenn die übersteigende Leistung eine Geldleistung ist, diese zurückzugewähren und wenn die übersteigende Leistung eine andere Leistung ist, diese zu bezahlen. (2) Jeder Partner ist verpflichtet, dem anderen Partner zum Zwecke der Vertragserfüllung vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen und Rechte unverzüglich zurückzugewähren. 2. K a p i t e 1 Rücktritt § 309 Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts Steht einem Partner ein Rücktrittsrecht zu, ohne daß die Frist für dessen Ausübung bestimmt ist, und tritt er nicht ';
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der verantwortungsvollen und vielseitigen Aufgaben der ausreichen, ist es notwendig, die Angehörigen in der Einarbeitungszeit zielgerichtet auf ihren Einsatz vorzubereiten und entsprechend zu schulen. Sie wird auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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