Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 85

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 85 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 85); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 10. Februar 1976 85 §263 Leistung erfüllungshalber Wenn der Gläubiger statt der vereinbarten eine andere Leistung, mittels derer jedoch die vereinbarte Leistung realisiert werden soll, annimmt, erlischt die ursprüngliche Pflicht erst mit der Realisierung der anderen Leistung. §264 Leistung an Erfüllungsstatt Erbringt der Schuldner eine andere Leistung als die vereinbarte, so tritt sie an die Stelle der vereinbarten Leistung, wenn der Gläubiger die andere Leistung nicht unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem im § 285 Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt, zurückweist oder wenn er sie nutzt oder über sie verfügt. §265 Anrechnung der Leistungen (1) Ist ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger zu mehreren gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht die erbrachte Leistung nicht zur Erfüllung aller Pflichten aus, so ist die Leistung auf die Pflicht anzurechnen, die der Schuldner bestimmt. (2) Hat der Schuldner bei Erbringung der Leistung keine Bestimmung getroffen, so ist der Gläubiger berechtigt, die Pflicht des Schuldners zu bestimmen, auf die die Leistung anzurechnen ist. (3) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung, auch wenn der Schuldner eine andere Bestimmung getroffen hat, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. §266 Leistung durch einen Dritten (1) Bietet ein Dritter, der dem Schuldner gegenüber nicht zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet ist, die fällige Leistung mit Zustimmung des Schuldners an und hat der Gläubiger nicht ein berechtigtes Interesse daran, daß der Schuldner selbst die Leistung erbringt, so ist der Gläubiger verpflichtet, die Leistung anzunehmen. (2) Haftet der Dritte für den Schuldner oder sichert er auf andere Art die Erfüllung der Pflicht des Schuldners, so bedarf es nicht dessen Zustimmung. (3) Mit der Erfüllung der Leistungspflicht durch den Dritten geht die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Dritten über. Die Vorschriften der §§ 223 und 224 finden entsprechende Anwendung. (4) Für Ansprüche wegen Vertragsverletzungen sind der Schuldner und der Dritte gesamtschuldnerisch verantwortlich, §267 Einlagerung Kommt der Gläubiger seiner Pflicht zur Annahme der Leistung nicht nach oder schafft er nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Erfüllung der Pflicht des Schuldners oder ist dem Schuldner die Person des Gläubigers unbekannt oder ungewiß oder ist dem Schuldner der Sitz des Gläubigers nicht bekannt, so ist der Schuldner berechtigt, den Leistungsgegenstand für den Gläubiger auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern. §268 Wirkung der Einlagerung (1) Mit der Einlagerung, der Anzeige darüber an den Gläubiger und der Übergabe der über die Einlagerung ausgestellten Bestätigung gilt die Leistung als vollzogen; ist dem Schuldner die Person oder der Sitz des Gläubigers unbekannt, so genügt die Einlagerung. (2) Sofern die Einlagerung nicht am Leistungsort erfolgt, ist der Gläubiger berechtigt, die Erstattung der erforderlichen Transportkosten zum Leistungsort, die der Schuldner eingespart hat, zu verlangen. §269 Hinterlegung (1) Sind Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden oder Wertsachen zu leisten, so ist der Schuldner berechtigt, sie unter den Voraussetzungen des § 267 auf Kosten des Gläubigers bei der für den Leistungsort zuständigen Hinterlegungsstelle unwiderruflich zu hinterlegen. (2) Befindet sich der Leistungsort nicht im Lande des Schuldners, so ist er berechtigt, die Hinterlegung an der für seinen Sitz zuständigen Hinterlegungsstelle vorzunehmen. § 270 Hinterlegung unter Auflagen (1) Sind mit der Hinterlegung Auflagen verbunden, so hat die Hinterlegungsstelle ihre Erfüllung vor Herausgabe des Hinterlegten zu prüfen. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Rücknahme durch den Schuldner. §271 Wirkung der Hinterlegung (1) Hat der Schuldner auf die Rücknahme der hinterlegten Sache verzichtet, gilt die Leistung mit der Hinterlegung und, sofern dem Schuldner Person und Sitz des Gläubigers bekannt sind, der Anzeige der Hinterlegung an den Gläubiger als vollzogen. (2) Hat der Schuldner nicht auf die Rücknahme der hinterlegten Sache verzichtet, gilt die Leistung für die Zeitdauer def Hinterlegung als vollzogen. (3) Hat der Schuldner auf die Rücknahme verzichtet, hat er aber die Gegenleistung noch nicht erhalten, so ist er dennoch zur Rücknahme berechtigt, wenn er von dem der Hinterlegung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zurückgetreten ist oder es gekündigt hat. §272 Rücknahme der hinterlegten Sache Wird die hinterlegte Sache, auf deren Rücknahme der Schuldner verzichtet hat, nicht innerhalb von 2 Jahren nach Hinterlegung in Anspruch genommen und ist der Anspruch auf die hinterlegte Sache nicht bei einem Gericht oder Schiedsgericht anhängig, so ist der Schuldner berechtigt, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. §273 Selbsthilfeverkauf (1) Ist unter den Voraussetzungen des § 267 eine Einlagerung nicht möglich oder dem Schuldner nicht zumutbar, so ist der Schuldner berechtigt, die Sache zu handelsüblichen Preisen zu verkaufen (Selbsthilfeverkauf). (2) Der Selbsthilfeverkauf ist dem Gläubiger, soweit das den Umständen nach angemessen ist, vorher anzuzeigen. (3) Mit dem Verkauf gilt die betreffende Leistung als vollzogen. Der Schuldner ist berechtigt, vom Gläubiger die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem vereinbarten Vertragspreis sowie den Ersatz der mit dem Verkauf verbundenen Aufwendungen zu verlangen. §274 Verkauf bei drohendem Verderb (1) Hat ein Vertragspartner eine dem Verderb ausgesetzte Ware in Besitz ohne darüber verfügungsberechtigt zu sein, so ist er berechtigt, sie zu handelsüblichen Preisen zu verkaufen. Der Verkauf ist dem anderen Partner vorher anzuzeigen, soweit das den Umständen nach angemessen ist. (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem über die Ware Verfügungsberechtigten den Erlös abzüglich der mit dem Verkauf verbundenen Aufwendungen herauszugeben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

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