Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 84

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 84 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 84); 84 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 10. Februar 1976 (2) Der Bürge ist nicht zur Leistung verpflichtet, soweit der Gläubiger berechtigt ist, sich gegenüber dem Schuldner durch Aufrechnung zu befriedigen. §250 * Verhältnis des Bürgen zum Schuldner Der Schuldner ist verpflichtet, dem Bürgen das von ihm in Erfüllung seiner Bürgschaftspflicht Geleistete zu ersetzen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Bürge nach sorgfältiger Prüfung auf erste Anforderung des Gläubigers geleistet hat. §251 Ansprüche des Bürgen gegenüber dem Gläubiger Hat der Bürge die Leistungspflicht des Schuldners erfüllt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Bürgen die für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Dokumente zu übergeben und Auskünfte zu erteilen. 5. Kapitel Garantie § 252 Definition Durch die Garantie verpflichtet sich der eine Partner (Garantiegeber) gegenüber dem anderen Partner (Garantienehmer), bei Eintritt des Garantiefalles bis zur garantierten Höhe Zahlung zu leisten. § 253 Nachweis des Garantiefalles Der Garantiegeber ist berechtigt, bei Inanspruchnahme der Garantie durch den Garantienehmer von diesem den Nachweis zu fordern, daß der Garantiefall eingetreten ist. §254 Ausschluß von Einreden Hat der Garantiegeber die Garantie im Auftrag eines Dritten gestellt, so kann er Einreden und Ansprüche des Dritten gegen den Garantienehmer nicht geltend machen. §255 Entsprechende Anwendung von Vorschriften über Bürgschaften und Akkreditive (1) Auf Garantien finden die §§ 247, 250 und 251 entsprechende Anwendung. (2) Verpflichtet sich in einer Garantie der Garantiegeber zur Zahlung gegen Vorlage von Dokumenten über die Erbringung einer Leistung des Garantienehmers, so finden die Vorschriften über das Akkreditiv entsprechende Anwendung. 6. Kapitel Akkreditiv § 256 Definition Durch das Akkreditiv verpflichtet sich eine Bank (Akkre-ditivbank), an den im Akkreditiv Genannten (Begünstigten) innerhalb einer bestimmten Frist bis zu dem im Akkreditiv angegebenen Höchstbetrag Zahlung zu leisten. §257 Widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive (1) Akkreditive sind widerruflich, wenn sie nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet sind. Akkreditive, in denen die Zahlung nicht an eine Bedingung gebunden ist (Bar-Akkreditive), gelten als unwiderruflich. (2) Bei einem widerruflichen Akkreditiv ist die Akkreditivbank berechtigt, die Zahlung abzulehnen oder die im Akkreditiv genannten Bedingungen zu ändern. Hat der Begünstigte die Akkreditivbedingungen erfüllt und daraufhin die Akkre- ditivbank ihre Zahlungsbereitschaft erklärt, ist der Begünstigte berechtigt, Zahlung zu verlangen. (3) Bei einem unwiderruflichen Akkreditiv ist der Begünstigte berechtigt, Zahlung nach Maßgabe der Akkreditivbedingungen zu verlangen. §258 Einbeziehung einer weiteren Bank (1) Die Akkreditivbank ist berechtigt, nach eigenem Ermessen in die Abwicklung des Akkreditivs eine zweite "Bank einzubeziehen. (2) Zeigt die zweite Bank dem Begünstigten lediglich die Eröffnung des Akkreditivs durch die Akkreditivbank an, ohne das Akkreditiv selbst zu bestätigen, wird dadurch keine Zahlungsverpflichtung der zweiten Bank gegenüber dem Begünstigten begründet. Das gilt auch dann, wenn die zweite Bank im Akkreditiv als Zahlstelle genannt worden ist. (3) Verbindet die zweite Bank mit der Anzeige eines unwiderruflichen Akkreditivs zugleich ausdrücklich dessen Bestätigung, ist der Begünstigte berechtigt, Zahlung von der Akkreditivbank oder der bestätigenden Bank als Gesamtschuldner zu verlangen. (4) Hat die zweite Bank akkreditivgemäß gezahlt, ist sie berechtigt, die Zahlung der geleisteten Summe von der Akkreditivbank zu fordern. 9. Teil V ertragserf üllung § 259 Art und Weise der Vertragserfüllung (1) Die Partner sind verpflichtet, bei der Erfüllung des Vertrages zweckdienlich zusammenzuwirken. (2) Jeder Partner hat seine Vertragspflichten so zu erfüllen, daß der Vertragszweck in bestmöglicher Weise erreicht und dem anderen Partner die Erfüllung seiner Pflichten möglich wird. (3) Jeder Partner ist verpflichtet, ihm mögliche und zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um von dem anderen Partner Schäden abzuwenden und entstandene Schäden zu mindern. Entstehen ihm dabei Aufwendungen, ist er berechtigt, deren Ersatz vom anderen Partner zu fordern. §260 Leistung Zug-um-Zug (1) Ein Partner, der nicht zur Vorleistung verpflichtet ist, ist berechtigt, die Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung auszusetzen. (2) Der § 232 findet entsprechende Anwendung. § 261 Fiktion von Erklärungen Ist festgelegt, daß ein Partner eine Erklärung abzugeben hat, die die Präzisierung von Vertragsbedingungen oder die Ausübung ihm eingeräumter Wahlrechte beinhaltet, und gibt er diese Erklärung nicht ab, nachdem ihm der andere Partner schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Angabe des von ihm vorgeschlagenen Inhalts der Erklärung gesetzt hat, so ist der andere Partner berechtigt, so zu verfahren, als sei die Erklärung mit (Jem von ihm vorgeschlagenen Inhalt durch den säumigen Partner mit Ablauf der Nachfrist abgegeben worden. §262 Ersatzvornahme von Handlungen Verletzt ein Partner die Pflicht zur Vornahme einer Handlung, die Voraussetzung für die Erfüllung einer Pflicht des anderen Partners ist, so ist er berechtigt, diese Handlung nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, mit der er die Selbstvornahme angedroht hat, auf Kosten des verpflichteten Partners vorzunehmen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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