Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 8

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 8 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 8); 8 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 10. Januar 1976 §18 Schlußbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnung vom 29. Oktober 1951 über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners (GBl. Nr. 126 S. 955), die Änderungsverordnung vom 19. März 1953 dazu (GBl. Nr. 38 S. 460) und die Durchführungsbestimmung vom 26. Mai 1952 dazu (GBl. Nr. 70 S. 441) sowie die Verfügung vom 22. Januar 1953 über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs (Rangstellung der Beiträge aus der Sozialversicherung) (ZB1. Nr. 5 S. 44) außer Kraft. (3) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister der Justiz. Berlin, den 18. Dezember 1975 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Mittag Erster Stellvertreter des Vorsitzenden Verordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren vom 18. Dezember 1975 Auf Grund des § 208 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S. 533) wird folgendes verordnet: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das Verfahren der Schiedsgerichte in der Deutschen Demokratischen Republik und die Voll-. Streckbarkeit von Schiedssprüchen. Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann durch Rechtsvorschriften oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung bestimmt werden. §2 Schiedsgerichtsvereinbarung Im Wirtschaftsverkehr können die Partner vereinbaren, daß die Verhandlung und Entscheidung über einen zwischen ihnen entstandenen oder künftig entstehenden Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht erfolgt. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist nicht zulässig, wenn durch Rechtsvorschriften eine andere Art der Entscheidung des Rechtsstreites bestimmt wird. 1 §3 Form der Schiedsgerichtsvereinbarung (1) Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist schriftlich abzuschließen. Die Schriftform ist eingehalten, wenn Geschäftsbedingungen-Bestandteil des Vertrages sind und darin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festgelegt ist (Schiedsklausel). Das gleiche gilt, wenn eine Schiedsgerichtsvereinbarung von den Verfahrensparteien zu Protokoll des Schiedsgerichts erklärt wird. (2) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gilt als vereinbart, wenn sich der Verklagte gegenüber dem Schiedsgericht zur Hauptsache erklärt, ohne dessen Unzuständigkeit einzuwenden. §4 Ausschluß des Gerichtsweges (1) Wird durch Rechtsvorschriften die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bestimmt, ist der Gerichtsweg für die Verhandlung und Entscheidung derselben Sache ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn sich eine Verfahrenspartei zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor Gericht auf eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung beruft. (2) Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung oder auf Durchführung einer Beweissi'herung bei einem Gericht hebt die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für die Verhandlung und Entscheidung der Sache nicht auf. §5 Anzuwendendes Verfahren (1) Das Verfahren vor einem ständigen Schiedsgericht wird durch dessen Schiedsgerichtsordnung bestimmt. (2) Das Verfahren vor einem nicht ständigen Schiedsgericht (Arbitrage ad hoc) wird durch Vereinbarung der Verfahrensparteien bestimmt. Sie können sich in der Vereinbarung auf im internationalen Wirtschaftsverkehr übliche Muster-schiedsregeln beziehen. §6 Bildung des Schiedsgerichts (1) Haben die Verfahrensparteien über die Bildung des Schiedsgerichts keine Vereinbarung getroffen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. (2) Das Schiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern. Jede Verfahrenspartei benennt einen Schiedsrichter. Durch die benannten Schiedsrichter wird ein dritter* Schiedsrichter gewählt, der den Vorsitz im Schiedsgericht führt. (3) Der Kläger bezeichnet dem Verklagten in der Klageschrift oder der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens den von ihm benannten Schiedsrichter mit der Aufforderung, nach deren Empfang innerhalb eines Monats schriftlich ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Die Verfahrensparteien können auch beim Präsidenten der Kammer für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik beantragen, den Schiedsrichter zu benennen. (4) Die benannten Schiedsrichter haben innerhalb eines Monats den dritten Schiedsrichter zu wählen. (5) Benennt der Verklagte den Schiedsrichter nicht fristgemäß, wird dieser auf Antrag des Klägers vom Präsidenten der Kammer für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik benannt. Das gleiche gilt, wenn sich die Schiedsrichter nicht fristgemäß über den zu wählenden Vorsitzenden einigen. §7 Ablehnung eines Schiedsrichters (1) Jede Verfahrenspartei kann einen Schiedsrichter ablehnen, wenn Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen, insbesondere wenn er durch ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits befangen ist. (2) Über die Ablehnung entscheiden die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts. Kommt es zwisdien ihnen zu keiner Einigung oder betrifft die Ablehnung mehr als einen Schiedsrichter, wird das Schiedsgericht neu gebildet. Wird dem Antrag stattgegeben, ist ein anderer Schiedsrichter zu benennen. §8 Benennung eines neuen Schiedsrichters Für einen Schiedsrichter, der seiner Benennung nicht zustimmt oder innerhalb eines Monats nach seiner Benennung nicht tätig wird oder später dazu außerstande ist, ist ein anderer Schiedsrichter- zu benennen. Die Bestimmung des § 6 ist entsprechend anzuwenden. §9 Ort des Schiedsgerichts Haben die Verfahrensparteien über den Ort der Durchführung des Verfahrens keine Vereinbarung getroffen, wird dieser vom Schiedsgericht bestimmt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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