Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 79

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 79 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 79); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 10. Februar 1976 79 (3) Versicherungswert ist der Wert des Versicherungsobjekts. (4) Versicherter ist der Versicherungsnehmer oder ein Dritter, zu dessen Gunsten der Versicherungsvertrag geschlossen worden ist. §188 Versicherungsschein und -Zertifikate (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Aushändigung einer Urkunde über das Bestehen des Versicherungsvertrages (Versicherungsschein) zu verlangen. (2) Sind durch einen Versicherungsvertrag mehrere Objekte versichert, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, für die einzelnen versicherten Objekte eine Bestätigung über das Bestehen des Versicherungsvertrages (Versicherungszertifikat) zu verlangen. (3) Auf Versicherungsscheine und Versicherungszertifikate finden die §§313 Abs. 2, 317 Abs. 2, 318, 319 und 320 entsprechende Anwendung. , §189 Versicherung für Dritte (1) Wenn eine Versicherung zugunsten eines benannten oder nicht näher bezeichneten Dritten abgeschlossen wird und der Dritte im Besitz des Versicherungsscheines oder -Zertifikates ist, ist er berechtigt, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen. (2) Im Falle des Abs. 1 kann der Versicherer bei Geltendmachung von Ansprüchen die Berechtigung des Versicherten prüfen. § 190 Verzug mit der Zahlung des Versicherungsbeitrages Ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Versicherungsbeitrages in Verzug, so ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung zu verweigern. §191 Uber- und Unterversicherung (1) Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles (Überversicherung), so ist der Versicherte nur berechtigt, eine Versicherungsleistung bis zur Höhe des Versicherungswertes zu verlangen. (2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so ist der Versicherte nur berechtigt, eine Versicherungsleistung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert zu fordern. §192 Mehrfache Versicherungen (1) Bestehen für einen Versicherungsfall mehrere Versicherungen mit mehreren Versicherern und sind dadurch die nach den Verträgen insgesamt zu zahlenden Versicherungsleistungen höher als der dem Versicherten tatsächlich entstandene Schaden, so haften die Versicherer dem Versicherten als Gesamtschuldner bis zur Höhe der Summe, die im einzelnen Versicherungsvertrag festgelegt ist. Der Versicherte ist jedoch nur berechtigt, Zahlung bis zur Schadenshöhe zu verlangen. (2) Die Ausgleichspflicht der Versicherer untereinander richtet sich nach dem Verhältnis der in den Versicherungsver- - trägen vereinbarten Versicherungssummen. §193 , Nichtigkeit des Versicherungsvertrages Ist der Versicherungsfall bereits vor dem vereinbarten Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten oder unmöglich geworden, so ist der Versicherungsvertrag nichtig. §194 Anzeigepflicht des Versicherten * (1) Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer vor Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Beurteilung des zu übernehmenden Risikos erheblich sind, anzuzeigen und ihm nach Abschluß des Vertrages jede Veränderung dieser Umstände anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist insbesondere das Bestehen mehrfacher Versicherungen. (2) Erheblich sind alle nicht allgemein bekannten Umstände, die Einfluß auf die Bedingungen des Vertrages und die Festlegung des Versicherungsbeitrages haben. (3) Zeigt der Versicherte nach Vertragsabschluß Umstände gemäß Abs. 1 an oder werden dem Versicherer [solche Umstände anderweitig bekannt, so ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer unverzüglich eine entsprechende Vertragsänderung anzubieten. Kommt die Vertragsänderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Aufwendungsersatz zu verlangen. Des Angebots einer Vertragsänderung bedarf es nicht, wenn die Umstände nicht zu den vom Versicherer regelmäßig übernommenen Risiken gehören. (4) Hat der Versicherte die Anzeige unterlassen, ohne daß die Umstände dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles bekannt geworden sind, und haben die nicht angezeigten Umstände Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Höhe des Schadens, so ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung ganz oder teilweise zu verweigern. Das gilt nicht, wenn die Risikoänderung im Interesse einer unmittelbaren Rettung von Menschenleben oder der Erhaltung der Gesundheit von Menschen oder im gemeinsamen Interesse der Vertragspartner lag. §195 Pflichten des Versicherten im Versicherungsfall (1) Bei Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherte verpflichtet, den Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, zu unterrichten und bei der Feststellung des Umfanges der Leistungspflicht mitzuwirken, insbesondere die vom Versicherer geforderten Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. (2) Verletzt der Versicherte seine Pflicht gemäß Abs. 1 und hat diese Verletzung Einfluß auf die Feststellung des Umfanges der Leistungspflicht, so ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung ganz oder teilweise zu verweigern. §196 Pflichten des Versicherers im Versicherungsfall (1) Nach der Anzeige des Versicherungsfalles ist der Versicherer verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung seiner Leistungspflicht zu treffen. (2) Der Versicherer hat die Versicherungsleistung innerhalb eines Monats nach Abschluß der im Abs. 1 genannten Maßnahmen zu erbringen. (3) Kann die Höhe der Versicherungsleistung nicht in der im Abs. 2 festgelegten Frist festgestellt werden, so ist der Versicherer auf Verlangen des Versicherten verpflichtet, Teilleistungen zu erbringen, jedoch nicht mehr als 75 % der voraussichtlichen Versicherungsleistung. §197 Pflicht zur Schadensverhütung und zur Minderung von Schäden (1) Der Versicherte ist verpflichtet: a) alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den Eintritt eines unmittelbar drohenden Schadens zu verhindern ; b) nach Eintritt des Schadensfalles ihm zumutbare Maßnahmen für die Minderung des Schadens zu treffen; c) in den vorstehenden Fällen, soweit es die Umstände gestatten, Weisungen des Versicherers einzuholen und diese zu befolgen, sofern nicht Rechtsvorschriften verletzt werden oder die Sachlage andere Maßnahmen erfordert. Im Falle des § 192 sind die Weisungen von allen Versiehe-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 79 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 79) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 79 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 79)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist.

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