Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 76

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 76 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 76); 76 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 10. Februar 1976 d) dem Einlagerer über die eingelagerten Güter einen Lagerempfangsschein oder Lagerschein zu erteilen; e) den Einlagerer über während der Lagerzeit eintretende äußerlich erkennbare Veränderungen an den Gütern, die eine Wertminderung befürchten lassen, und über von den Gütern ausgehende Gefährdungen unverzüglich zu benachrichtigen und seine Weisungen einzuholen; f) bei nicht rechtzeitiger Erlangung von Weisungen des Einlagerers sachgemäße Verfügungen zu treffen; g) dem Einlagerer die Besichtigung der Güter, die Entnahme von Proben sowie die Durchführung von angemessenen Maßnahmen zur Erhaltung der Güter zu gestatten. §149 Weitere Pflichten des Einlagerers Der Einlagerer ist verpflichtet: a) den Lagerhalter auf Gefahren, die von den Gütern ausgehen, hinzu weisen; b) dem Lagerhalter die Aufwendungen für die Güter zu erstatten. § 150 Herausgabe der Güter Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Güter an den legitimierten Inhaber des Lagerscheines oder, wenn kein Lagerschein ausgestellt wurde, an den*Einlagerer herauszugeben. § 151 Verantwortlichkeit für Güterschäden (1) Für Schäden, die während der Lagerzeit eingetreten sind, ist der Lagerhalter verantwortlich, es sei denn, er beweist, daß er seine Pflichten nicht verletzt hat. (2) Für Verlust und Beschädigung der Güter ist der Lagerhalter nicht verantwortlich, wenn diese durch die natürliche Beschaffenheit der Güter oder durch mangelhafte oder fehlende Verpackung oder dadurch entstanden sind, daß ihn der Einlagerer nicht auf besondere Anforderungen bei der Lagerung der Güter, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Belüftung, Geruchsempfindlichkeit, hingewiesen hat. §152 Lagerzeit (1) Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist der Lagerhalter berechtigt, den Lagervertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, jedoch frühestens nach Ablauf von 3 Monaten seit Einlagerung, zu kündigen. Der Einlagerer ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. (2) Ist der Lagervertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, so kann der Lagerhalter nicht verlangen, daß der Einlagerer das Gut vor Ablauf der vereinbarten Lagerzeit zurücknimmt. Der Einlagerer ist jedoch berechtigt, das Gut vor diesem Zeitpunkt gegen Entrichtung des bis zur Beendigung der vereinbarten Lagerzeit geschuldeten Lagergeldes zurückzunehmen. §153 Fälligkeit des Lagergeldes Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergeld einschließlich der Aufwendungen bei Beendigung der Lagerung zu verlangen. Überschreitet die Lagerzeit 3 Monate, so ist der Lagerhalter berechtigt, das Lagergeld einschließlich der Aufwendungen jeweils nach Ablauf von 3 Monaten zu verlangen. §154 Ausschlußfrist für Ansprüche des Einlagerers Ansprüche wegen Beschädigung der Güter kann der Einlagerer nur erheben, wenn er die Beschädigung unverzüglich nach Rücknahme der Güter angezeigt hat. §155 Höhe des Schadenersatzes Auf die Höhe des Schadenersatzes findet § 143 Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. §156 Entsprechende Anwendung Auf den Lagervertrag finden ergänzend die Bestimmungen über den Dienstleistungsvertrag entsprechende Anwendung. 11. Abschnitt Kontrolle §157 Definition Durch den Kontrollvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Kontrolleur), einen Vergleich zwischen einem von dem Auftraggeber angegebenen Soll-Zustand der zu kontrollierenden Leistung (Kontrollobjekt) und dem vom Kontrolleur zu ermittelnden Ist-Zustand durchzuführen (Kontrolle), und der andere Partner (Auftraggeber), die Vergütung zu zahlen. Als Kontrolle gelten auch Tätigkeiten wie Begutachtung, Überwachung,* Stückgut- und Laderaumvermessung, Taillierung und Probeentnahme sowie die Tätigkeit der Havariekommissare. §158 Weitere Pflichten des Kontrolleurs Der Kontrolleur ist verpflichtet: a) die Kontrolle in branchenüblicher Weise und unparteiisch durchzuführen; b) ein Dokument auszustellen, das das Ergebnis der Kontrolle vollständig und wahrheitsgemäß wiedergibt, und es dem Auftraggeber zu übermitteln. §159 Weitere Pflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Kontrolleur das Kontrollobjekt zugänglich zu machen. §160 Begrenzung des Schadenersatzes Verletzt der Kontrolleur seine Pflichten, so haftet er nur bis zur Höhe der Vergütung. §161 Frist zur Erhebung von Ansprüchen Die Frist zur Erhebung von Ansprüchen wegen Vertragsverletzung beträgt einen Monat nach der Möglichkeit, die Vertragsverletzung festzustellen, längstens jedoch 6 Monate nach Übermittlung des Dokuments über das Kontrollergebnis an den Auftraggeber. §162 Entsprechende Anwendung Auf den Kontrollvertrag finden ergänzend die Bestimmungen über den Dienstleistungsvertrag entsprechende Anv dung. 12. Abschnitt Kredit §163 Definition Durch den Kreditvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Kreditgeber), einen bestimmten Geldbetrag (Kredit) zeitweilig zur Verfügung zu stellen, und der andere Partner;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der operativ angefallen sind kriminell Angefallene, die eine Bestrafung zu erwarten oder eine Strafe anzutreten haben. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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