Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 70

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 70 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 70); 70 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 10. Februar 1976 b) Rechtsvorschriften und andere Regelungen, die bei der Erarbeitung des wissenschaftlich-technischen Ergebnisses zu berücksichtigen sind, mitzuteilen und zu erläutern; c) dem Auftragnehmer von dem Bestehen fremder, den Vertragsgegenstand betreffender Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen unverzüglich nach Kenntniserlangung Mitteilung zu machen. §85 Schutzfähige Ergebnisse (1) Gelangt der Auftragnehmer bei der Lösung der ihm übertragenen Aufgabe zu schutzfähigen Ergebnissen, so hat er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Schutzrechte selbst zu erwerben und die Übergabe der dazu erforderlichen Unterlagen vom Auftragnehmer zu verlangen. (3) Die Urheberpersönlichkeitsrechte der Erfinder bleiben unberührt. §86 Besondere Befreiungsgründe (1) Erkennt der Auftragnehmer, daß er trotz Anwendung fachmännischer Sorgfalt nicht in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, so ist er verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Der Auftragnehmer soll dem Auftraggeber zugleich mit der Mitteilung eine den Umständen entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinerseits eine derartige Anpassung des Vertrages anzubieten oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen. (2) Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder dem Auftragnehmer nicht zumutbar, so ist auch er berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen. (3) Der Auftragnehmer ist nicht für Mängel verantwortlich, die er trotz Anwendung fachmännischer Sorgfalt nicht vermeiden konnte. §87 Entsprechende Anwendung Auf den Vertrag über wissenschaftlich-technische Leistungen finden ergänzend die Bestimmungen über den Werkleistungsvertrag entsprechende Anwendung. 5. Abschnitt Errichtung von Anlagen §88 Definition Durch den Anlagenvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Auftragnehmer), eine Anlage zu projektieren, zu liefern, zu montieren, in Betrieb zu setzen und das Eigentumsrecht daran zu übertragen, und der andere Partner (Auftraggeber), die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, den Vertragspreis zu zahlen und die Anlage abzunehmen. §89 Form des Vertrages Der Anlagenvertrag bedarf der Schriftfarm. §90 Technische Standards und Schutzbestimmungen Der Auftraggeber kann die Leistungen so verlangen, wie sie den technischen, sicherheitstechnischen und Umweltschutzvorschriften im Auftragnehmerland zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen. §91 Technische Angaben und Unterlagen (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen technischen und sonstigen Angaben rechtzeitig und vollständig zu übermitteln, soweit nicht ihre Beschaffung oder Erarbeitung durch den Auftragnehmer vereinbart ist. (2) Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer erarbei- teten technischen Unterlagen auf dessen Verlangen zu bestätigen. Mit der Bestätigung werden sie verbindliche Grundlage für die Errichtung der Anlage. - §92 Lagerung Der Auftraggeber hat hinsichtlich der ihm zur Errichtung der Anlage gelieferten Ausrüstungen die Pflichten eines Lagerhalters gemäß den §§ 148 Buchstaben a, c, e, f und g und 151 und die Pflicht; die gelieferten Ausrüstungen zur Montage bereitzustellen. Der Auftragnehmer hat die in den §§ 149 Buchst, a und 154 bestimmten Pflichten. §93 Leistungsnachweis Ist ein Leistungsnachweis vereinbart, so gelten folgende Auslegungsregeln: a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig zur Teilnahme am Leistungsnachweis aufzu-fordem. b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die seinerseits zur Durchführung des Leistungsnachweises erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. c) Ist der Leistungsnachweis nicht erfolgreich, so hat jeder Partner das Recht, eine einmalige Wiederholung des Leistungsnachweises zu verlangen. Die entstehenden Mehraufwendungen trägt der Partner, der für die Erfolglosigkeit des Leistungsnachweises verantwortlich ist. d) Uber das Ergebnis jedes Leistungsnachweises soll ein von beiden Partnern zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt werden. §94 Abnahme (1) Ist die Anlage vertragsgemäß errichtet und ein vereinbarter Leistungsnachweis mit Erfolg .durchgeführt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Anlage abzunehmen. Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen. (2) Unterläßt es der Auftraggeber, die seinerseits zur Durchführung des Leistungsnachweises erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen oder ist er zum Abnahmetermin nicht zugegen, obwohl ihm der Auftragnehmer die erforderlichen Informationen gegeben hat, so gilt die Anlage mit erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist als abgenommen. (3) Nimmt der Auftraggeber die Anlage ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Gebrauch, so gilt sie zu diesem Zeitpunkt als abgenommen. (4) Bei Nichterreichen der vereinbarten Leistungsparameter gilt die Anlage spätestens zu dem Zeitpunkt als abgenommen, zu dem sich die Partner über die Höhe einer Preisminderung oder über eine anderweitige Regelung der Ansprüche des Auftraggebers geeinigt haben. (5) Haben die Partner keine Abnahme vereinbart, so gilt die Anlage mit Unterzeichnung des Protokolls über den Leistungsnachweis als abgenommen. (6) Über die Abnahme gemäß Abs. 1 soll ein von beiden Partnern zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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