Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 7

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 7 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 7); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 10. Januar 1976 7 in welchem Umfang die Anmeldung von ihm anerkannt wird. (3) Ein Gläubiger, dessen Forderung vom Verwalter ganz oder teilweise nicht anerkannt wurde, kann seine Forderung nur durch eine Klage gegen den Verwalter geltend machen. Für die Klage ist ausschließlich das Kreisgericht zuständig, bei dem die Gesamtvollstreckung durchgeführt wird. §10 (1) Sachen, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht zusteht, kann der Verwalter an die Berechtigten herausgeben oder das Pfandrecht durch Zahlung ablösen. Verweigert der Verwalter die Herausgabe einer Sache oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 findet Anwendung. (2) Entscheidungen des Verwalters gemäß Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Sekretärs. (3) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter vorab zu begleichen:" 4- Lohn'- oder Gehaltsforderungen von Werktätigen, die im Betrieb des Schuldners beschäftigt waren, höchstens für einen nicht länger als 12 Monate vor der Pfändung zurückliegenden Zeitraum sowie die mit Lohn- oder Gehaltszahlungen zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der für eine Zusatzrentenversicherung sowie die entsprechenden Lohnsteuerbeträge; 4- die durch die Verwaltung entstehenden notwendigen Ausgaben einschließlich der vom Sekretär festgesetzten Vergütung des Verwalters und der Kosten, die durch die Geltendmachung von Forderungen und Rechten des Schuldners sowie durch die Ablösung von Pfandrechten entstehen; die Gerichtskosten für das Verfahren. §n (1) Die Verwertung der Sachen, die von Dritten beansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das Bestehen eines Eigentums- oder Pfandrechts auszusetzen. (2) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht anerkannter Forderungen erforderlichen Geldbeträge bis zur Einstellung der Gesamtvollstreckung bzw. bis zur Entscheidung über das Bestehen bestrittener Ansprüche zurückzubehalten. Ein bei Einstellung der Gesamtvollstreckung verbleibender Überschuß ist nachträglich zu verteilen. (3) Wird innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Verwalters über die Nichtanerkennung eines Rechts oder einer Forderung keine Klage gemäß § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 erhoben, erlöschen Eigentums- oder Pfandrechte an' beweglichen Sachen; eine'Verpflichtung zur Zurückbehaltung aus Abs. 1 oder Abs. 2 entfällt. §12 (1) Der Verwalter kann mit Zustimmung des Sekretärs nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anerkennen und in das Vermögensverzeichnis aufnehmen'. Nach Bestätigung des Verteilungsvorschiags gemäß § 13 Abs. 1 ist eine Anerkennung verspätet ängemeT-deter Forderungen nicht mehr zulässig (2) Unterlagen über verspätet angemeldete und nicht anerkannte Forderungen sind mit dem Hinweis zurückzugeben, daß die Forderung nach Beendigung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann. §13 Erfüllung der Forderungen (1) Nach Abschluß der Verwertung hat der Verwalter ein Verzeichnis der von ihm anerkannten Gläubrgerforilerüngeri ~ mit einem Vorschlag über die Reihenfolge ihrer Erfüllung aufzustellen und dem Sekretär zur Bestätigung vorzulegen. (2) Die Erfüllung hat nach folgender Rangordnung und innerhalb eines Ranges im gleichen Verhältnis zu erfolgen: Vl. Lohn- oder Gehaltsforderungen und Sozialversicherungs-beiträge, soweit diese nicht gemäß § 10 Abs. 3 vorab zu begleichen sind; J2. Forderungen auf Zahlung von Unterhalt, Familienaufwand oder Schadensrente für einen nicht länger als 12 Monate vor der Beschlagnahme zurückliegenden Zeitraum; *'3. Steuern und Abgaben; i 4. Forderungen volkseigener Betriebe, staatlicher Einrichtungen sowie andere dem Volkseigentum zustehende Forderungen; 1 5. alle übrigen Forderungen. (3) Nach Bestätigung des VerteilungsVorschlages durch den Sekretär hat der Verwalter die Verteilung vorzunehmen und den Gläubigem, deren Forderungen ganz oder teilweise nicht erfüllt wurden, unter Rücksendung eingereichter Unterlagen mitzuteilen, daß die nicht erfüllte Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann. (4) Nicht verwertbare Sachen können gläubigem zum Schätzwert, unter Anrechnung auf anerkannte Forderungen überlassen werden, anderenfalls sind sie dem Schuldner herauszugeben. ~ §14 Einstellung der Gesamtvollstreckung (1) Die Gesamtvollstreckung ist nach Verteilung des Er- löses und nach Prüfung des Abschlußberichts des Verwalters einzustellen. Der Einstellungsbeschluß ist an den Schuldner und an den Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzumachen. Die im § 6 Abs. 2 genannten Organe sind von der Einstellung zu benachrichtigen. - . (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. 1 (3) Dem registerführenden Organ ist der Einstellungsbeschluß mit dem Ersuchen zu übersenden, vorgenommene Eintragungen zu löschen. §15 Beschwerde (1) Gegen die Beschlüsse des Sekretärs, die im Zusammenhang mit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung erlassen werden, steht dem Schuldner die Beschwerde zu. (2) Gegen den Beschluß über die Festsetzung der Vergütung des Verwalters können der Verwalter und der Schuldner Beschwerde einlegen. (3) Der Verwalter, der Schuldner und der Rat des Kreises können gegen Weisungen oder sonstige Maßnahmen des Sekretärs Einwendungen gemäß § 135 Abs. 3 ZPO erheben. §16 Kostenbestimmungen (1) Für die Gesamtvollstreckung wird die volle Gerichtegebühr nach dem Wert des zu verwertenden Vermögens erhoben. Die Gebühr wird mit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung fällig. Wird die Eröffnung abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (2) Gerichtekosten sind vom Verwalter aus dem verwalteten Vermögen zu zahlen. §17 Übergangsbestimmungen (1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Konkurs- und Vergleichsverfahren sind nach bisher geltendem Recht fortzuführen. Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 findet auch in diesen Verfahren Anwendung. (2) Für die Erhebung von Gerichtekosten in den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren sind die Bestimmungen des § 204 ZPO anzuwenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, auch sogenannte kleine oder unbedeutende Aufträge konsequent auf das operative Kernanliegen zuzuschneiden. Somit wird deutlich, daß die Einsicht der in die operative Zielstellung eine wichtige Voraussetzung für die nachfolgend genannten Aufgaben. Erkennen und Aufdecken aller konkreten Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zur Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen.

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