Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 68

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 68 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 68); 68 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 10. Februar 1976 §64 Werkstoff des Bestellers (1) Hat der Hersteller für die Ausführung der Werkleistung Werkstoff des Bestellers übernommen, so finden die Bestimmungen der §§ 148 Buchstaben a, c, e, f und g, 149 und 151 entsprechende Anwendung. (2) Der Hersteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers über die Verwendung des Werkstoffes Rechenschaft zu legen und ihm den nicht verbrauchten Werkstoff zurück -zuliefem. (3) Stellt der Hersteller im Laufe der Ausführung der Werkleistung an dem Werkstoff Mängel fest, die die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten gefährden oder verhindern, so hat er den Besteller davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dessen Weisung abzuwarten. Erteilt der Besteller die Weisung nicht unverzüglich, so ist der Hersteller nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, entweder den Vertrag, unbeschadet sonstiger Rechte aus der Vertragsverletzung, fristlos zu kündigen oder den mangelhaften Werkstoff, soweit das nach dem Vertragszweck möglich ist, zu verarbeiten. (4) Die Gefahr für den Werkstoff trägt der Besteller. §65 Vergütung für Werkstoff Die Vergütung umfaßt im Zweifel auch den Werkstoff des Herstellers. §66 Änderungen auf Verlangen des Bestellers Verlangt der Besteller bis zur Fertigstellung des Werkes eine Änderung, die kein Überschreiten der vereinbarten Vergütung um mehr als 5 % und auch keine erhebliche Abweichung vom vereinbarten Werk oder von der vereinbarten Art der Werkausführung bedeutet, so ist der Hersteller zur Durchführung der Änderung verpflichtet. In diesem Falle verändert sich die Leistungszeit entsprechend § 294 Abs. 1, und der Hersteller hat Anspruch auf eine angemessene zusätzliche Vergütung. Der Hersteller ist zur Vornahme der Änderung erst verpflichtet, wenn vereinbarte Zahlungssicherheiten entsprechend erhöht worden sind. §67 Notwendige kostenerhöhende Änderungen (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden und stellt sich später heraus, daß die Werkleistung nur bei Überschreitung der veranschlagten Kosten um mehr als 10% ausgeführt werden kann, so ist der Hersteller verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen und die Kostenerhöhung, die 10 % übersteigt, zu tragen. (2) Ist im Falle des Abs. 1 die Kostenerhöhung nicht durch eine Vertragsverletzung des Herstellers verursacht worden und informiert er den Besteller unverzüglich nach Feststellung über die Kostenerhöhung mit der Aufforderung sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern, so ist er berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen, wenn der Besteller sein Einverständnis zur Kostenerhöhung nicht innerhalb der Frist erteilt. (3) Ist ein Höchstpreis vereinbart und sind im Vertrag die zur Ausführung der Werkleistung erforderlichen Tätigkeiten spezifiziert, so hat der Hersteller auch für weitere notwendige Tätigkeiten bis zum Höchstpreis Anspruch auf Vergütung; über den Höchstpreis hinaus jedoch nur, wenn der Hersteller ihre Notwendigkeit bei Abschluß des Vertrages trotz Anwendung fachmännischer Sorgfalt nicht voraussehen konnte. §68 Aufenthaltsbedingungen Werden Fachkräfte des einen Partners in das Land des anderen entsandt, so ist dieser verpflichtet, angemessene Un- terkunft und ärztliche Betreuung zu sichern sowie Voraussetzungen für eine angemessene" Verpflegung zu schaffen und die eingesetzten Fachkräfte rechtzeitig über die am Einsatzort geltenden Rechtsvorschriften, die für ihre Tätigkeit wesentlich sind, zu informieren. §69 Austausch von Fachkräften (1) Der Hersteller hat jederzeit das Recht, seine Fachkräfte auszutauschen. (2) Der Besteller kann vom Hersteller den Austausch von Fachkräften verlangen, wenn ernsthafte Gründe vorliegen. §70 Vollzug der Werkleistung (1) Ist eine Abnahme des Werkes vereinbart, so ist die Werkleistung mit der Abnahme vollzogen. (2) Ist eine Abnahme des Werkes nicht vereinbart, so ist die Werkleistung vollzogen, wenn der Hersteller das Werk liefert oder zur Verfügung stellt. §71 Abnahme Ist nach dem Vertrag eine Abnahme vorgesehen, so gelten folgende Auslegungsregeln: a) Der Hersteller ist verpflichtet, den Besteller rechtzeitig zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung aufzufordem. b) Der Besteller ist verpflichtet, die seinerseits zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. c) Ist das Werk vertragsgemäß hergestellt und die Abnahmeprüfung erfolgreich durchgeführt worden, so ist der Besteller verpflichtet, das Werk abzunehmen. Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen. d) Unterläßt es der Besteller, die seinerseits zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen oder ist er zum Abnahmetermin nicht zugegen, obwohl ihm der Hersteller die erforderlichen Informationen gegeben hat, so gilt das Werk mit erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist als abgenommen. e) Offenbart die Abnahmeprüfung Mängel, so gilt das Werk spätestens zu dem Zeitpunkt als abgenommen, zu dem sich die Partner über die Höhe einer Preisminderung oder über eine anderweitige Regelung der Ansprüche des Auftraggebers geeinigt haben. f) Nimmt der Besteller das Werk ohne Zustimmung des Herstellers in Gebrauch, so gilt es zu diesem Zeitpunkt als abgenommen. g) Über die Abnahme gemäß Buchst, c soll ein von beiden Partnern zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt werden. §72 Qualitätsgarantie Ist eine Qualitätsgarantie vereinbart, so beginnt die Garantiefrist für die erbrachte Werkleistung mit deren Vollzug; im übrigen findet § 57 entsprechende Anwendung. §73 Kündigung durch den Besteller (1) Der Besteller ist bis zur Fertigstellung des Werkes berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen. (2) Kündigt der Besteller,' so ist der Hersteller berechtigt, das Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Eine Veränderung der Fälligkeiten erfolgt nicht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Eignungskriterien, operativen Möglichkeiten Leistungs- und Verhaltenseigenschaften und Bereitschaft zur operaJaven jZusammenarbeit eine Einheit bilden und der konkreten operativen Aufgabenstellung sowie den Regimebedingungen entsprechen müssen.

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