Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 63

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 63 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 63); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 10. Februar 1976 63 (2) Der Erklärende ist ebenfalls zur Anfechtung seiner Erklärung berechtigt, wenn er sich trotz Beachtung handelsüblicher Sorgfalt in Unkenntnis der Sachlage, einschließlich wesentlicher Eigenschaften von Personen oder Sachen, befand und bei Kenntnis der Sachlage eine derartige Erklärung nicht abgegeben hätte. (3) Der Erklärende ist zur Anfechtung seiner Erklärung auch berechtigt, wenn sie fehlerhaft übermittelt wurde. (4) Der Erklärende ist weiterhin zur Anfechtung seiner Erklärung berechtigt, wenn er durch den Erklärungsempfänger oder in' dessen Auftrag mittels arglistiger Täuschung oder Drohung zur Abgabe einer Erklärung bestimmt worden ist. §14 Ausübung der Anfechtung (1) Die Anfechtung ist nur wirksam, wenn der Anfechtungsberechtigte sie unverzüglich, nachdem ihm der Anfechtungsgrund zur Kenntnis gelangt ist, im Falle der Drohung unverzüglich nach deren Wegfall, erklärt. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte, nach Entdeckung des Irrtums seine ursprüngliche Erklärung bestätigt. (2) Der Anfechtungsgegner ist berechtigt, der Anfechtung innerhalb einer Frist von einem Monat zu widersprechen. Widerspricht der Anfechtungsgegner nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die Anfechtung als vollzogen. Widerspricht der Anfechtungsgegner, so kann der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht nur innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Widerspruchs beim zuständigen Gericht oder Schiedsgericht geltend machen. (3) Das Recht auf Anfechtung gemäß Abs. 1 erlischt spätestens 2 Jahre nach Abgabe der Erklärung. n §15 Rechtsfolgen der Anfechtung (1) Eine mit Erfolg angefochtene Erklärung ist von Anfang an ni chtig. (2) Im Falle des § 13 Abs. 4 ist der Anfechtende berechtigt, vom Anfechtungsgegner Schadenersatz zu verlangen. ' (3) In allen anderen Fällen der Anfechtung ist der Anfechtungsgegner berechtigt, vom Anfechtenden Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, er kannte den Anfechtungsgrund oder mußte ihn kennen. §16 Einwilligung und- Genehmigung Einwilligung ist die vorherige, Genehmigung die nachträgliche Zustimmung zu einer Rechtshandlung. §17 Schlüssiges Handeln Die Vorschriften dieses Gesetzes über Erklärungen finden entsprechende Anwendung auf andere Handlungen, aus denen der Wille hervorgeht, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. 3. Teil Vertretung §18 Inhalt und Begründung der Vertretungsbefugnis (1) Als Vertreter handelt, wer befugt ist, für einen anderen und in dessen Namen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Durch das Handeln des Vertreters wird der Vertretene unmittelbar berechtigt und verpflichtet (2) Die Vertretungsbefugnis kann sich aus Rechtsvorschriften oder Satzungen ergeben oder durch Vollmacht begründet werden. §19 Vollmachtserteilung (1) Die Vollmacht wird gegenüber dem Vertreter oder dem Dritten, dem gegenüber der Vertreter bevollmächtigt wird, oder durch öffentliche Bekanntmachung erteilt. (2) Die Erteilung einer Untervollmacht bedarf der Zustimmung des Vertretenen. §20 - Vertretungsbefugnis des Beschäftigten Wer in einem Betrieb beschäftigt ist, gilt in dessen Geschäftsräumen gegenüber Dritten als zur Vertretung befugt, soweit dies mit der von ihm ausgeübten Funktion üblicherweise verbunden ist. §21 Erlöschen der Vollmacht (1) Die Vollmacht erlischt durch Vornahme der Rechtshandlung oder Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, durch Widerruf, Beendigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder Tod des Vertreters. (2) Einem Dritten gegenüber ist das Erlöschen der Vollmacht nur wirksam, wenn er davon Kenntnis hatte oder haben mußte. §22 Handeln ohne Vertretungsbefugnis (1) Handelt eine Person ohne oder in Überschreitung ihrer Befugnis im'Namen eines anderen als dessen Vertreter (Vertreter ohne Befugnis), so wird der andere nur berechtigt und verpflichtet, wenn er die Rechtshandlung genehmigt. Erlangt er von der Vertretung ohne Befugnis Kenntnis und widerspricht er nacht innerhalb eines Monats, so gilt die Rechtshandlung als genehmigt. (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Vertreter ohne Befugnis im Interesse des anderen zur Abwendung eines erheblichen Schadens gehandelt hat. §23 Ansprüche bei fehlender Vertretungsbefugnis (1) Wäre der Vertreter ohne Befugnis berechtigt gewesen, die ohne Befugnis vorgenommene Handlung auch in eigenem Namen vorzunehmen, so ist der Dritte berechtigt, Aufwendungsersatz oder, wenn der Vertreter wissentlich ohne Befugnis gehandelt hat, Erfüllung oder Schadenersatz zu fordern. (2) Derjenige, der die fehlende Befugnis kannte oder kennen mußte, kann sich auf die Bestimmungen der §§ 20, 22 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 1 nicht berufen. 4. Teil \ Fristen §24 Beginn der Fristen (1) Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein bestimmter Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, auf den das Ereignis fällt bzw. durch den der Zeitpunkt bestimmt wird. Wird die Frist verlängert, so beginnt die neue Frist mit dem Tag, der der Beendigung der ursprünglichen Frist folgt. (2) Ist für den Erwerb eines Rechts ein bestimmter Tag maßgebend, so wird das Recht bereits am Anfang dieses Tages erworben. §25 Beendigung der Fristen (1) Eine Frist endet:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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