Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 58

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 58 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 58); 58 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 6. Februar 1976 8 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung zwecks Weiterleitung an die zuständige Auszahlungsstelle auszuhändigen. Zu § 4 der Verordnung: §11 (1) Für in einer Einrichtung betreute Kinder, deren Erziehungsberechtigte sich in Untersuchungshaft oder in einer Strafvollzugseinrichtung befinden, ruht während dieser Zeit die Gewährung des staatlichen Kindergeldes. Das staatliche Kindergeld wird jedoch weitergewährt, wenn sich von zwei Erziehungsberechtigten einer in Untersuchungshaft oder in einer Strafvollzugseinrichtung befindet. (2) Die Gewährung des staatlichen Kindergeldes ruht auch für in einer Einrichtung betreute Kinder, die gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 nicht als dem Haushalt angehörend zählen. §12 (1) In den Fällen, in denen während des Aufenthaltes eines Kindes in einer Einrichtung für dieses gemäß § 11 die Zahlung ruht, ist die Auszahlungskarte vom Erziehungsberechtigten innerhalb von 2 Wochen der Einrichtung zu übergeben. Bei Ausscheiden des Kindes aus der Einrichtung erhält der Berechtigte die Auszahlungskarte zwecks Weiterleitung an die zuständige Auszahlungsstelle zurück. (2) Die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist durch die Einrichtung, in der sich das Kind befindet, zu kontrollieren. Kommt ein Empfänger des staatlichen Kindergeldes seiner Verpflichtung zur Abgabe der Auszahlungskarte nicht nach, ist der für seinen Wohnsitz zuständige Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes Sozialwesen durch die Einrichtung zu benachrichtigen. Dieser hat die Einstellung der Zahlung und die Übersendung der Auszahlungskarte an die Einrichtung zu veranlassen. (3) Die Gewährung des staatlichen Kindergeldes wird ab 1. des Monats wieder auf genommen, ab dem die Voraussetzungen hierfür wieder gegeben sind. Zu § 5 der Verordnung: § 13 (1) Die Auszahlungskarte gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung erhält der Anspruchsberechtigte durch folgende Organe und Einrichtungen: a) durch Einrichtungen des Gesundheitswesens für Kinder, die in der Einrichtung geboren werden oder deren Geburt durch die Einrichtung beim Standesamt gemeldet wird, b) durch das Standesamt, bei dem die Geburt eines Kindes angemeldet wird, das außerhalb von staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens geboren wurde (z. B. zu Hause oder in einer nichtstaatlichen Einrichtung des Gesundheitswesens), c) durch den1 für die Hauptwohnung des Kindes zuständigen Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes Sozialwesen für in die Deutsche Demokratische Republik zuziehende Kinder, für an Kindes Statt angenommene Kinder und für Kinder, für die eine Pflegschaft angeordnet wurde, sowie bei notwendigem Ersatz unbrauchbar gewordener oder verlorengegangener Auszahlungskarten. (2) Bei der Geburt eines Kindes wird die Auszahlungskarte ohne Anforderung ausgegeben', in anderen Fällen auf Anforderung der Anspruchsberechtigten. (3) Wird ein Kind mit dem Ziel der Annahme an Kindes Statt in eine andere Familie vermittelt, ist auf Antrag der Organe der Jugendhilfe oder der Annehmenden durch den Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes Sozialwesen eine neue Auszahlungskarte auszustellen und die bisherige Auszahlungskarte einzuziehen. (4) Über die Ausgabe der Auszahlungskarten ist durch die Ausgabestellen ein Nachweis mit Ausgabedatum, Name und Geburtstag des Kindes sowie Name und Anschrift des Empfängers zu führen. Der Empfang der Auszahlungskarte ist vom Empfänger zu quittieren. (5) Für die Beschaffung der erforderlichen Auszahlungskarten sind die Räte der Kreise, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, verantwortlich. (6) Die bisher für den staatlichen Kinderzuschlag ausgegebenen Auszahlungskarten behalten' Gültigkeit als Auszahlungskarten für das staatliche Kindergeld. §14 (1) Die Auszahlungsstellen haben die Bürger, bei denen ein Anspruch auf Zahlung des staatlichen Kindergeldes anzunehmen ist (z. B. auf Grund von Angaben für die Lohn- bzw. Einkommensbesteuerung), zu beraten, auf die notwendige Übergabe der Auszahlun'gskarte hinzuweisen und sie über die Höhe und Zusammensetzung des ihnen zustehenden staatlichen Kindergeldes zu informieren. (2) Bei der Beantragung des staatlichen Kindergeldes für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, ist vom Antragsteller in der Auszahlungskarte durch Unterschrift zu bestätigen, welche Klasse das Kind besucht (3) Sind bei der Beantragung des staatlichen Kindergeldes für das 3. Kind und weitere Kinder zur Feststellung der Anzahl der Kinder auch wirtschaftlich noch nicht selbständige Kinder gemäß § 7 Abs. 1 Buchst b zu berücksichtigen, hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß diese Kinder seinem Haushalt angehören Als Nachweis der noch nicht erreichten wirtschaftlichen Selbständigkeit können in der Regel die für die Besteuerung erbrachten Nachweise zugrunde gelegt werden. Zu § 6 Abs. 2 der Verordnung: §15 Für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch die allgemeinbildende Schule besuchen, hat sich die Auszahlungsstelle den Übergang in die 9. Klasse und gegebenenfalls in die 11. Klasse durch den Empfänger des staatlichen Kindergeldes in der Auszahlungskarte oder in anderer geeigneter Form unterschriftlich bestätigen zu lassen. §16 Wurde durch einen Fehler der zuständigen Auszahlungsstelle die ordnungsgemäß beantragte Gewährung des staatlichen Kindergeldes ohne Rechtsgrund abgelehnt, die Zahlung nicht oder zu niedrig vorgenommen oder eingestellt, sind die entsprechenden Beträge ab Beginn des Anspruchs nachzuzahlen. Die Nachzahlungsansprüche verjähren entsprechend § 19 der Verordnung. Zu § 7 Abs. 1 der Verordnung: §17 Das staatliche Kindergeld ist auf dem Lohn- bzw. Gehaltszettel besonders auszuweisen. Zu § 7 Abs. 2 der Verordnung: §18 (1) Auf den Steuerüberweisungsaufträgen (Einzahlungsbelegen) und in Steuererklärungen ist kenntlich zu machen', welcher Betrag als staatliches Kindergeld von den Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung abgesetzt wurde. (2) Übersteigt der Betrag des zu beanspruchenden staatlichen Kindergeldes den Betrag der an den Staatshaushalt abzuführenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung, so ist die Auszahlung des Restbetrages zwischen dem Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, und dem Berechtigten viertel-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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