Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 563

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 563 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 563); Gesetzblatt Teil I Nr. 50 Ausgabetag: 31. Dezember 1976, 563 VII. Materielle Verantwortlichkeit Allgemeine Bestimmungen §40 Verantwortlichkeit des Energielieferers (1) Der Energielieferer ist für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Energieliefer- bzw. Energieeinspeisevertrages verantwortlich. (2) Die Verantwortlichkeit des Energieversorgungsbetriebes ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Energieliefervertrages dadurch verursacht wird, daß 1. der Verbrauch die mit den Jahresbilanzen, insbesondere Staatsplanbilanzen, ausgewiesenen . Lieferkapazitäten des Versorgungssystems überschreitet; 2. die öffentlichen'Versorgungsnetze überlastet sind, soweit der Energieversorgungsbetrieb seine Pflicht zur Instandhaltung und Rekonstruktion der Versorgungsnetze erfüllt hat* §41 Umfang der Schadenersatzpflicht des Energielieferers (1) Der Energielieferer hat den unmittelbaren Sachschaden, den Gesundheitsschaden oder Schaden infolge Todes einer Person zu ersetzen, den er durch Liefer- bzw. Einspeiseeinschränkungen oder -Unterbrechung, Frequenz- oder Spannungsabweichungen bei Elektroenergie oder Güteverletzung bei Gas und Wärmeenergie verursacht. Daraus entstehender sonstiger Vermögensschaden ist zu ersetzen,' soweit die Absätze 2 bis 4 keine Beschränkungen enthalten. (2) Der Energieversorgungsbetrieb hat dem Abnehmer den sonstigen Vermögensschaden je Schadenfall in Abhängigkeit vom Energiebezugspreis aus dem Vormonat zu ersetzen, und zwar bei [ 10 000 M Energiebezugspreis bis zu 2 000 M, bei 10 000 M Energiebezugspreis bis zu 10 % des Preises, jedoch vollständig, wenn der Schaden bis zu 2 000 M beträgt. (3) Der sonstige Vermögensschaden aus Güteverletzung bei Gas oder Wärmeenergie, die länger als einen Tag anhält und die gleichen Gründe hat, ist, unabhängig vom Energiebezugspreis, bis zu 10 %, Schaden bis zu 2 000 M ist vollständig zu ersetzen. (4) Auf die Ersatzpflicht des Einspeisers für den sonstigen Vermögensschaden sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. §42 Anzeige von Güteverletzung und Schaden (1) Güteverletzung, Liefereinschränkung und -Unterbrechung sind unverzüglich, spätestens innerhalb der Ausschlußfrist von 4 Wochen nach Kenntnis von dem Ereignis dem Partner anzuzeigen; für Einspeiseeinschränkung und -Unterbrechung gilt dasselbe mit einer Frist von 3 Monaten. (2) Die Anzeige muß Ort und Zeit des Ereignisses, Art des Schadens und, bei Minderungsansprüchen, die Gebrauchswertminderungsangaben enthalten. (3) Minderungsansprüche setzen voraus, daß der Abnehmer die dafür erforderlichen meßtechnischen Einrichtungen hat oder die Güteverletzung sonst unzweifelhaft feststellbar ist. v Vertragsstrafen Vertragsstrafe bei Verletzung des Elektroenergieliefervertrages (1) ber Energieversorgungsbetrieb ist verpflichtet, Vertragsstrafe in Höhe von 30 Pf/kW und angefangene Stunde zu bezahlen, wenn er die gemäß § 6 Abs. 2 oder § 17 Abs. 4 verbindliche Leistung nicht bereitstellt. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die Bereitstellung jeweils 15 min eingeschränkt oder unterbrochen wird; die Partner können auch für diesen Fall Vertragsstrafe vereinbaren. (2) Der Energieversorgungsbetrieb ist weiterhin verpflichtet, 50 Pf/kW und angefangene Stunde Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn der Abnehmer infolge Aufrufs von Abgebotsstufen die Inanspruchnahme von Elektroenergie gegenüber dem Leistungsanteil beschränkt. Neben dieser Vertragsstrafe ist keine Vertragsstrafe gemäß Abs. 1 zu bezahlen. (3) Die Verpflichtung des Energieversorgungsbetriebes aus Abs. 1 oder Abs. 2 entfällt, wenn der Abnehmer das für die Abgebotsstufe einzuhaltende Leistungslimit überschreitet. (4) Der Abnehmer ist verpflichtet, Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn er 1. den erteilten Leistungsanteil überschreitet: 1 M/kW und Stunde; 2. das Leistungslimit im Falle des Aufrufs von Abgebotsstufen überschreitet: 4 M/kW und Stunde. Neben dieser Vertragsstrafe ist keine Vertragsstrafe gemäß Ziff. 1 zu bezahlen; 3. die vereinbarte Menge, bei Anwendung von Zweitarifen die für die Tarifspitzenzeit vereinbarte Menge, überschreitet: 3Pf/kWh bei Lieferung aus Versorgungsnetzen der Nennspannung 110 kV, 4 Pf/kWh bei Lieferung aus Versorgungsnetzen der Nennspannung HO kV. (5) Der Abnehmer ist weiterhin verpflichtet, Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn er den vereinbarten Leistungsfaktor nicht einhält, und zwar 0,2 Pf/kWh der bezogenen Tagesarbeit, für Großabnehmer mit Zweitarif 0,6 Pf/kWh der in der Tarifspitzenzeit bezogenen elektrischen Arbeit für jeweils 0,01 der Verschlechterung. (6) Der Abnehmer ist weiterhin verpflichtet, Vertragsstrafe in Höhe von 5 M/kVA und Monat der Überschreitung zu bezahlen, wenn er die gemäß § 12 Abs. 1 vereinbarte Begrenzung verletzt. (7) Vertragsstrafe für Verletzung der Gütewerte (Frequenz, Spannung) ist nur mit Großabnehmern und unter gleichen Voraussetzungen wie Minderung zu vereinbaren. ~ §44 Vertragsstrafe bei Verletzung des Gasliefervertrages (Stadtgas) (1) Der Energieversorgungsbetrieb ist verpflichtet, Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn er 1. die vereinbarte Menge nicht liefert: 15% des Preises der ' betroffenen Menge; 2. die Menge nicht liefert, für die der Leistungsanteil erteilt ist: 50 Pf/m3 der betroffenen Menge; 3. die Wobbezahl oder Mindestverbrennungswärme nicht einhält oder den Schwefelwasserstoffgehalt überschreitet: 8 % des Preises der betroffenen Menge. Die Verpflichtung des Energieversorgungsbetriebes aus Ziff. 1 oder Ziff. 2 entfällt, wenn der Abnehmer das für die Abgebotsstufe einzuhaltende Leistungslimit überschreitet. (2) Der Abnehmer ist verpflichtet, Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn er 1. die vereinbarte Menge überschreitet: 15 % des Preises der betroffenen/Menge; 2. den Leistungsanteil überschreitet: 50 Pf/m3 der betroffenen Menge; 1 , 3. das Leistungslimit im Falle des Aufrufs von Abgebotsstufen überschreitet: 2,50 M/m3 der betroffenen Menge. Neben dieser Vertragsstrafe ist keine Vertragsstrafe gemäß Ziff. 2 zu bezahlen. (3) Der Abnehmer ist weiterhin verpflichtet, Vertragsstrafe in Höhe von 5 M/m3 und Stunde der Überschreitung zu bezahlen, wenn er die gemäß § 12 Abs. 1 vereinbarte Begrenzung verletzt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Vorbestrafte. Im Vorjahr betrug der Anteil. Die Personen waren vorbestraft wegen Vergleichszahl Staatsverbrechen Straftaten Sonstige Delikte, Insgesamt, Eei den wegen Staatsverbrechen in Bearbeitung genommenen Bürgern ergibt sich folgendes Bild: Vorstrafe wegen Vergleichszahl Staatsverbrechen - Straftaten, cySonstige Delikte, Insgesamt:, Unter den Beschuldigten befinden sich Personen, die amnestiert worden waren.

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