Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 561

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 561 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 561); Gesetzblatt Teil I Nr. 50 Ausgabetag: 31. Dezember 1976 561 (4) Der Energieversorgungsbetrieb darf, ungeachtet des Abs. 3, einen einmaligen Vorausbetrag fordern, wenn der Abrechnungszeitraum länger als ein Monat ist. Die Höhe des Vorausbetrags ist nach den Formeln 4 und 5 (Anlage 2) zu berechnen. Wenn sich der Abrechnungszeitraum, der Tarif oder in erheblichem Maße der Energiebezug verändert, ist der Vorausbetrag proportional umzurechnen und bei der nächsten Schlußrechnung zu berücksichtigen. Der Vorausbetrag ist bei Beendigung des Energieliefervertrages mit der letzten Rechnung auszugleichen. §28 . ' (1) Geldforderungen gemäß § 27 werden vom Energieversorgungsbetrieb im Lastschriftverfahren eingezogen. (2) Mit einem Abnehmer, der den Energieverbrauch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 selbst abliest, kann vereinbart werden, daß er entsprechend dem für ihn geltenden Tarif den Rechnungsbetrag selbst bestimmt und innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt. (3) Einwände gegen die Richtigkeit einer Rechnung, die mit Datenverarbeitungsanlagen aufgestellt und ausgedruckt wurde, können nur gemacht werden, wenn zugleich die Rechnung vorgelegt wird. §29 (1) Hat der Betreiber der Abnehmeranlage gewechselt, ohne daß der Vertrag mit dem bisherigen Abnehmer beendet und mit dem neuen Abnehmer abgeschlossen wurde, sind beide dem Energieversorgungsbetrieb als Gesamtschuldner für den Energieverbrauch des Abrechnungszeitraumes verpflichtet. (2) Wird der Energieverbrauch gemäß den Rechtsvorschriften pauschal abgerechnet oder war eine solche Abrechnung mit dem bisherigen Abnehmer vereinbart, ist der Verbrauchsermittlung bis zur Einigung über das Vertragsangebot diese Pauschale zugrunde zu legen. Hat der neue Abnehmer größere Ausgangswerte für die Pauschalierung, kann der Energieversorgungsbetrieb insoweit die Vorschriften über unberechtigten Energiebezug anwenden. m. Vertrag über die Vorbereitung künftiger Energielieferung §30 (1) Über künftige erstmalige, wesentlich erweiterte oder sonst wesentlich veränderte Energielieferung an einen Großabnehmer ist ein langfristiger Wirtschaftsvertrag zur Vorbereitung der Energielieferung abzuschließen. (2) Der Antrag auf Einwilligung zum Energieträgereinsatz gilt als Aufforderung an den Energieversorgungsbetrieb zur Abgabe des Vertragsangebots. Das Angebot ist innerhalb von 6 Wochen nach Entscheidung über den Energieträgereinsatz und in Übereinstimmung mit ihr zu machen. (3) Der Vertrag muß insbesondere Vereinbarungen über die von den Partnern zu lösende perspektivische Aufgabe und ihre Zusammenarbeit nei der Investitionsvorbereitung und soll die erforderlichen Einzelheiten der künftigen Energielieferung mit den gebotenen Toleranzen enthalten, darunter Termin der Inbetriebnahme bzw. Aufnahme des Energiebezugs ; höchster (bei Elektro- Und Wärmeenergie auch geringster) Leistungsbedarf, Mengenbedarf und Anschlußwert für 10 Jahre; Zustand und Qualität des Wärmeträgers und des Kondensats. Die Einzelheiten der künftigen Energielieferung sind nach etwaigen Teilvorhaben und Objekten zu unterteilen. 1 (1) Der langfristige Wirtschaftsvertrag zur Vorbereitung der Energielieferung ist dem Energieliefervertrag, bei bereits be- stehendem Vertrag der Änderung des Energieliefervertrages, zugrunde zu legen. Der Energieversorgungsbetrieb hat das Angebot des Energieliefervertrages bzw. der AnderungsVereinbarung grundsätzlich spätestens 4 Monate vor dem Beginn des Planjahres der Inbetriebnahme bzw. Aufnahme des Energiebezugs zu machen. Das Angebot ist innerhalb von 6 Wochen anzunehmen. (2) Weicht der Energieliefervertrag von den Vereinbarungen gemäß § 30 Abs. 3 ab, hat der verursachende Partner die Aufwendungen zu ersetzen, die zur Erfüllung des langfristigen Wirtschaftsvertrages gemacht wurden, für die nunmehr vereinbarte Energielieferung aber nicht notwendig sind. Dasselbe gilt für den Teil der Aufwendungen, die durch verspätete Aufnahme der Lieferbeziehungen entstehen. (3) Hat der Großabnehmer in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die vorgelagerten Investitionen zur Energieversorgung auf seine Kosten durchgeführt, sind die Anlagen mit der Inbetriebnahme dem Energieversorgungsbetrieb für die Dauer des Energieliefervertrages unentgeltlich zu überlassen und von diesem unentgeltlich instand zu halten. §32 (1) Für Vorhaben des komplexen Wohnungsbaus ist der Hauptauftraggeber Partner des langfristigen Wirtschaftsvertrages zur Vorbereitung der Energielieferung. (2) Der Energieliefervertrag ist, soweit er nicht die unmittelbare Versorgung der Bürger und anderer Betreiber abgegrenzter Abnehmeranlagen betrifft, mit dem Rechtsträger bzw. Eigentümer des Objektes des komplexen Wohnungsbaus oder, wenn ihn der Hauptauftraggeber nicht benannt hat, mit diesem abzuschließen. (3) Ansprüche des Energieversorgungsbetriebes auf Aufwendungsersatz bestehen nicht, wenn die dem langfristigen Wirtschaftsvertrag zur Vorbereitung der Energielieferung zugrunde gelegte Anzahl Wohnungseinheiten und der zum komplexen Wohnungsbau gehörenden Objekte für gesellschaftliche Zwecke fristgerecht an die Betreiber der abgegrenzten Abnehmeranlagen übergeben wurde. IV. Energielieferung in öffentliche Versorgungsnetze §33 Energieeinspeisevertrag (1) Der Energieeinspeisevertrag zwischen dem Energieversorgungsbetrieb und dem Einspeiser kommt, durch übereinstimmende Angebots- und Annahmeerklärungen zustande. (2) Der 'Energieeinspeisevertrag, seine Ergänzung und Änderung bedürfen der Urkundenform. (3) Der Energieeinspeisevertrag gilt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Er kann durch schriftliche Vereinbarung auf-gehobeh werden. §34 Vertragsinhalt (1) Der Einspeiser istcverPÜichtet, im vereinbarten Umfang Energie in das öffentliche Versorgungsnetz zu liefern. Der Energieversorgungsbetrieb ist verpflichtet, die Energie im vereinbarten Umfang abzunehmen. Leistungsort ist die Übergabestelle (Endpunkt der Anschlußanlage). (2) Bei Elektroenergie sind Wirkstrom und Blindstrom einzuspeisen. Der Wirkstrom ist mit dem Leistungsfaktor cos p , 0,85 zu liefern; die Partner können unter Beachtung der beiderseitigen Belange etwas anderes vereinbaren. Der Energieversorgungsbetrieb kann vom Einspeiser den zeitweiligen Bezug von Blindstrom aus dem öffentlichen Versorgungsnetz fordern; die Einzelheiten sind zu vereinbaren.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 561 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 561) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 561 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 561)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der internationalen Sicherheit, um Entspannung, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erfolgen in harter Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Die zuverlässige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Organe des. dl., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - sowie die Ausführungen unter, zur Anwendung des StG als Grundlage für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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