Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 558

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 558 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 558); 558 Gesetzblatt Teil I Nr. 50 Ausgabetag: 31. Dezember 1976 (4) Mit dem Großabnehmer ist über die Umstellung grundsätzlich Einvernehmen herbeizuführen. Erreicht das der Energieversorgungsbetrieb nicht, hat er die VVB Energieversorgung spätestens 20 Monate vor dem Termin der Umstellung zu unterrichten; sie hat in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Organ des Großabnehmers zu entscheiden. Darf der Energieversorgungsbetrieb mit kürzeren Fristen als 2 Jahre umstellen, verkürzt sich die Frist des Satzes 2 entsprechend. (5) Die umstellungsbedingten Änderungen an ortsfesten Anlagen zur Fortleitung (Installationsanlagen) und von Anlagen zur Anwendung des betreffenden Energieträgers sind vom Abnehmer zu veranlassen und während des mit dem Energieversorgungsbetrieb vereinbarten Zeitraums durchzuführen. Der Energieversorgungsbetrieb hat durch Zusammenwirken mit den zuständigen örtlichen Staatsorganen und wirtschaftsleitenden Organen zu gewährleisten, daß die Änderungen materiell-technisch, personell und zeitlich vollständig in die Pläne der berechtigten Hersteller eingeordnet sowie die erforderlichen Arbeiten koordiniert durchgeführt werden. § 14 (1) Der Abnehmer, der nicht volkseigener oder gleichgestellter Betrieb, staatliche oder volkseigene Einrichtung, wirtschaftsleitendes oder Staatsorgan ist, hat Anspruch auf Ersatz der für die umstellungsbedingten Änderungen notwendigen Aufwendungen, soweit er die umzustellenden Anlagen innerhalb der vom Energieversorgungsbetrieb mit der Ankündigung gestellten Frist schriftlich angemeldet hat; er hat die durch die Umstellung anfallenden Geräte, Materialien u. a. dem Energieversorgungsbetrieb unentgeltlich zur Verwertung zu übergeben. (2) Der Abnehmer muß sich auf den Aufwendungsersatz bei teilweiser oder vollständiger Erneuerung der Installationsanlage 50% der Aufwendungen, jedoch 100%, wenn die Erneuerung infolge des technisch unsicheren Zustandes geboten war, als Werterhöhung anrechnen lassen. Umstellungsbedingte Leitungsverlängerung in der Installationsanlage gilt nicht als Werterhöhung. In Härtefällen kann der Energieversorgungsbetrieb auf die Anrechnung der Werterhöhungen verzichten. (3) Die notwendigen Aufwendungen umfassen bei Änderung der Gasart insbesondere' die Aüfwendungen für Auswechseln der Brenner und Zündvorrichtungen, Nachstellen der Brenner bei Allgasgeräten, Erwerb leistungsgleicher Austausch-Gasgeräte, soweit die vorhandenen noch technisch sicher und betriebsfähig, aber nicht umstellbar sind, sowie notwendige Durchsichten infolge der bevorstehenden Umstellung. (4) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn das nicht umstellbare Gasgerät leistungsstärker als das erworbene Austausch-Gasgerät ist, einen höheren Zeitwert als dieses hat und dem Energieversorgungsbetrieb unentgeltlich zur Verwertung übergeben wird. Erwirbt der Abnehmer als Austausch für das nicht umstellbare Gasgerät nach seinem Wunsch ein leistungsstarkeres, hat er die Preisdifferenz zu einem leistungsgleichen Gasgerät zu tragen. (5) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 soll zwischen Umstellungsankündigung und -durchführung die Installationsanlage nicht erweitern und keine Anwendungsanlagen erwerben. Der Energieversorgungsbetrieb ist zum Ersatz von Umstellungsaufwendungen dafür nur verpflichtet, wenn er in die Installationsarbeit oder den Erwerb eingewilligt hat. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Energieliefervertrag wegen Einstellung des Betriebs des öffentlichen Versorgungsnetzes gekündigt wird. §15 Liefereinsteilang (1) Der Energieversorgungsbetrieb ist berechtigt, die Energielieferung fristlos zeitweilig einzustellen, wenn der Abnehmer die Pflicht zur ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung, Instandhaltung sowie zum ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage derart verletzt, daß ihr Zustand gefahrdrohend ist. (2) Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind dem Energieversorgungsbetrieb die Aufwendungen für die Sperrung der Anlagen und deren Aufhebung zu ersetzen. §16 Unberechtigter Energiebezug (1) Durch den unberechtigten Energiebezug entsteht ein Energielieferverhältnis, das den Bestimmungen dieser Anordnung unterliegt. Der-Bezieher hat alle Pflichten, jedoch nicht die Rechte eines Abnehmers. (2) Unberechtigt ist der Energiebezug, wenn 1. eine Verrechnungsmeßeinrichtung noch nicht angebracht ist und kein Ausnahmefall des § 24 Abs. 1 vorliegt oder wenn die Verrechnungsmeßeinrichtung umgangen, beeinflußt oder unzulässig belastet wird; 2. die Zustimmung zum Anschluß der Abnehmeranlage an das öffentliche Versorgungsnetz nicht erteilt oder die Abnehmeranlage gesperrt ist; 3. die Erhöhung des Anschlußwerts oder der Benutzungsstunden bei pauschaler Verbrauchsermittlung nicht unverzüglich angezeigt wird, in Höhe des Mehrverbrauchs gegenüber den angemeldeten Werten; 4. der Wärmeträger ohne oder entgegen der Vereinbarung aus dem Primärkreis entnommen oder der Dampfaustritt aus einem offenen Kondensatkreis nicht unverzüglich unterbunden wird; 5. in anderer Weise ohne oder entgegen der Vereinbarung mit dem Energieversorgungsbetrieb Energie bezogen wird, ausgenommen der Fall, daß bei der Übernahme des Betriebes der Abnehmeranlage durch einen neuen Abnehmer der Energieliefervertrag noch nicht zustande gekommen ist. (3) Wer unberechtigt Energie bezieht, hat dafür den zweifachen Tarifpreis zu bezahlen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für die Feststellung, Berechnung und sonstige Bearbeitung des unberechtigten Energiebezugs sowie der weitere Schaden zu ersetzen, soweit sie den einfachen Tarifpreis überschreiten. (4) Dem Abnehmer ist der unberechtigte Energieverbrauch auf der Grundlage des Anschlußwertes aller Anwendungsanlagen und der möglichen Benutzungsstunden für 12 Monate vor der Feststellung zu berechnen. (5) Der Abnehmer kann nachweisen, daß der Energieverbrauch ordnungsgemäß gemessen wurde oder daß bestimmte, bei der Feststellung angetroffene Anwendungsanlagen während des unberechtigten Energiebezugs nicht vorhanden oder nicht verwendungsfähig waren; die Berechnung ist sodann entsprechend zu verändern. Geldzahlungen für Energielieferung im Zeitraum des unberechtigten Energiebezugs sind anzurechnen. Spezielle Bestimmungen für die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie §17 Elektroenergielieferung (1) Elektroenergie ist in der vereinbarten Stromart und Spannung zu liefern. Als vereinbart gelten die Nenngrößen, mit denen das Versorgungsnetz beim Anschluß der Abneh-meränlage betrieben wird. Der Energieversorgungsbetrieb hat seine Anlagen so zu betreiben, daß die Nennfrequenz 50 Hz mit der Toleranz ± 1 % und in Versorgungsnetzen ä 1 000 V die Nennspannung mit der Toleranz + 5 % eingehalten werden; unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange kann die Spannungstoleranz anders vereinbart werden, für Versorgungsnetze Si 1 kV ist sie stets zu vereinbaren. (2) Der Großabnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Energieversorgungsbetriebes den Leistungsfaktor cos p zu;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 558 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 558) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 558 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 558)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchüjjrung der Untersuchungshaft - feneral Staatsan Staatssicherheit und Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Berlin. Zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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