Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 550

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 550 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 550); 550 Gesetzblatt Teil I Nr. 48 Ausgabetag: 22. Dezember 1976 Fläche in Hektar und Kultur anzumelden. Für die Anmeldung sind folgende Mindestanforderungen verbindlich: Obst: Strauch beerenobst, Steinobst, Kernobst (im ertragsfähigen Alter) Ölfrüchte: Raps, Rübsen, Senf, Ölrettich nichtkleeartige Futterpflanzen: Gemüsever-mehrungs- und blühende Spezialkulturen: Leguminosen: Phacelia, Kohlrübe, Futterkohl 4 Bienenvölker je ha Zwiebeln, Möhre, Gurke, . Kürbis, Koriander, Kohlarten, Fenchel, Thymian und weitere auf die Insektenbestäubung angewiesene Spezialkulturen Rotklee, Weißklee, Schweden- ] 8 Bienen-klee, Luzerne, Winterwicke, Völker Steinklee J je ha § 5 (1) Bienenzuchtbetriebe/Imker, die eine Wanderung durchführen wollen, haben bis zum 1. Februar jeden Jahres bei dem für das anzuwandernde Gebiet zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, die Wanderung zu beantragen. (2) Die Bienenzuchtbetriebe/Imker dürfen für dieselben Termine und Trachten jeweils nur einen Antrag stellen. (3) Nach dem 1. Februar können Anträge auf Wanderung gestellt werden bei: Ablehnungen des Wanderantrages oder notwendigen Trachtflächenveränderungen, notwendiger Bergung von Massentrachten von Honigtauerzeugern auf Grund von öffentlichen Bekanntmachungen, Verlagern von Bienenvölkern, das durch staatliche Maßnahmen erforderlich ist. (4) Die Kreiswanderkommission hat auf der Grundlage der Anforderungen gemäß § 4 bis zum 31. März jeden Jahres einen Plan für den Einsatz der Bienenvölker (nachfolgend Wanderplan genannt) zu erarbeiten, der nach der Bestätigung durch den Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, einschließlich des Kreistierarztes verbindlich ist. Bei der Erarbeitung des Wanderplanes sind Vertreter der Anwender von Pflanzenschutzmitteln1 hinzuzuziehen, die geplanten Pflanzenschutzmaßnahmen zu berücksichtigen sowie Festlegungen zu treffen, damit eine Bienengefährdung durch Pflanzenschutzmittel vermieden wird. Dem Wanderplan ist eine topographische Karte beizufügen, die die ständigen und zeitweiligen Standorte der Bienenvölker enthält. Eine topographische Karte ist der Kreispflanzenschutzstelle zu übergeben. (5) Nach der Bestätigung des Wanderplanes werden den Bienenzuchtbetrieben/Imkem die Wandergenehmigungen und die Standkarten durch die Kreiswanderkommission zugeleitet. Im Falle der Ablehnung sind neue Wanderziele vorzuschlagen und die Anbaubetriebe zu informieren. (6) Mit der Bestätigung des Wanderplanes durch den Kreistierarzt des Einfuhrkreises gilt die Wandergenehmigung gleichzeitig als veterinärhygienische Einfuhrgenehmigung. § 6 (1) Die Wandergenehmigung darf nicht verweigert werden, solange die Trachtflächen nicht voll besetzt sind. Eine Trachtfläche gilt als voll besetzt, wenn auf Insektenbestäubung angewiesenen Kulturen die Flächen mit der vom Anbaubetrieb geforderten Anzahl, jedoch 1 Anwender von Pflanzenschutzmitteln sind LPG, GPG, VEG und deren kooperative Einrichtungen, ACZ, StFB, sonstige- Betriebe und Einrichtungen, die Pflanzenschutzmittel anwenden bzw. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen veranlassen. mit mindestens 4 Bienenvölkern je ha (bei Leguminosen 8 Bienenvölker je ha) einschließlich der im Umkreis von 800 m (bei Obstkulturen 500 m) vorhandenen Standvölker, auf sonstigen Kultur- und Naturtrachten die Flächen mit einer auf der Grundlage von Erfahrungen festgelegten Anzahl von Bienenvölkern (Richtsatz 10 Bienenvölker je ha Trachtfläche) einschließlich der im Umkreis von 800 m vorhandenen Standvölker besetzt sind. (2) Ist eine Trachtfläche an dem beantragten Standort voll besetzt, so sind den Bienenzuchtbetrieben/Imkem andere Standorte entsprechend den im Territorium zum gleichen Zeitpunkt vorhandenen Trachtflächen vorzuschlagen. (3) Setzen Bienenzuchtbetriebe innerhalb betriebseigener Flächen einschließlich der von den KAP bewirtschafteten Flächen Bienenvölker um, ist keine Genehmigung erforderlich. Der Kreiswanderkommission sind bis zum 1. Februar jeden Jahres durch den Bienenzuchtbetrieb die innerbetrieblichen Wanderpläne zu übergeben, auf deren Grundlage die bestätigten Standkarten zu übergeben sind. (4) Bienenzuchtbetriebe/Imker, die mehrmals hintereinander denselben Standort oder eine bestimmte Kulturtracht eines Anbaubetriebes angewandert haben, können diese Standorte bzw. Kulturen im Folgejahr wieder anwandem. (5) Dieses Recht gemäß Abs. 4 darf nur versagt werden bei planmäßigem Aufbau von Bienenzuchtbetrieben, starker Vermehrung der Bienenvölker ortsansässiger Bienenzuchtbetriebe/Imker, starker Minderung der vorhandenen Trachtflächen durch Naturkatastrophen oder Anbauveränderungen auf Grund planmäßiger Konzentration und Spezialisierung in der Pflanzenproduktion. (6) Uber den Bestäubungseinsatz gemäß Abs. 4 sind langfristige Verträge abzuschließen. Diese sind jeweils bis zum 31. Dezember für das folgende Jahr kündbar. (7) Die Wandergenehmigung kann versagt bzw. widerrufen werden, wenn die Bestimmungen der Tierseuchenverordnung vom 11. August 1971 (GBl. II Nr. 64 S. 557) und dereDurch-führungsbestimmungen sowie die Bestimmungen dieser Anordnung nicht eingehalten werden. § 7 Die Anbaubetriebe sind verpflichtet, mit den Bienenzuchtbetrieben/Imkem den Bestäubungseinsatz vertraglich zu vereinbaren (Anlage). Imker, die gemeinsam eine Fläche anwandern (Wandergemeinschaft), haben für den Vertragsabschluß und für die notwendige Zusammenarbeit mit dem Anbaubetrieb einen Vertreter zu benennen. § 8 (1) Für die Bestäubungsleistung sind durch den Anbau- betrieb folgende Preise zu zahlen: Fruchtart M/Bienenvolk Ölfrüchte, Phacelia, Steinklee Weißklee, Winterwicke u. a. auf Insektenbestäubung an- 5, für die Dauer des Bestäubungseinsatzes gewiesene Fruchtarten 10,- Rotklee, Luzerne alle Obstarten außer Kern- 20, für die Dauer des Bestäubungseinsatzes obst 25, für die Dauer des Bestäubungseinsatzes Kernobst 2, je Blühtag höchstens 25, für die Dauer des Bestäubungseinsatzes im Kernobst.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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