Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 54

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 54 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 54); 54 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 6. Februar 1976 tungsstellen sowie kinderreiche Mütter und Väter angehören. In den Gemeinden sind die Maßnahmen entsprechend den örtlichen Bedingungen zu koordinieren. §10 Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnraumlage (1) Kinderreiche Familien sind mit solchen Wohnungen zu versorgen insbesondere in Neubauten , die der Personenzahl und Zusammensetzung (Alter und Geschlecht) dieser Familien gerecht werden. Die Größe und Ausstattung der Wohnungen hat auf der Grundlage der örtlichen Möglichkeiten weitgehend den Erfordernissen dieser Familien zu entsprechen. (2) Die örtlichen Staatsorgane legen in enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, den Leitern von Betrieben und Einrichtungen, Vorsitzenden von Produktionsgenossenschaften und sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften sowie anderen gesellschaftlichen■ Kräften Maßnahmen fest, die eine kontinuierliche Versorgung kinderreicher Familien mit geeignetem Wohnraum sichern. Zu diesen Maßnahmen gehören die a) besondere Berücksichtigung des Wahnraumbedarfs der betreffenden Familien bei der Planung und Vorbereitung des Wohnungsbaus entsprechend der im Territorium vorhandenen Zahl und Größe von kinderreichen Familien, . b) bevorzugte Zuweisung großer volkseigener und genossenschaftlicher Neubauwohnungen sowie vorrangige Zuweisung freiwerdender größerer Wohnungen im volkseigenen, genossenschaftlichen und privaten Wohnungsbestand, c) Vermittlung von Siedlungshäusern u. ä., die den Erfordernissen kinderreicher Familien besonders gerecht werden, d) Organisierung von Wohnungstauschen mit Bürgern, deren Wohnraum unterbelegt ist, e) Ausnutzung örtlicher Reserven durch organisierten' Um-und Ausbau von geeignetem volkseigenem, genossenschaftlichem und privatem Wohnraum bei gleichzeitiger Modernisierung, f) Vergabe von Zustimmungen zur Errichtung von Eigenheimen. Dabei ist zu gewährleisten, daß Angebots- und Wiederverwendungsprojekte, die den Familiengrößen entsprechen und im Kreis gebaut werden können, ange-boten und für den Bau die in der Verordnung vom 24. November 1971 über die Förderung des Baues von Eigenheimen (GBl. II Nr. 80 S. 709) vorgesehenen finanziellen Vergünstigungen gewährt werden, g) Gewährung von Vergünstigungen für kinderreiche Familien bei der Ausreichung von Krediten zur Finanzierung des Kaufes von Eigenheimen und für den Erwerb von Grundstücken zum Bau von Eigenheimen entsprechend den Rechtsvorschriften. (3) Betriebe und Genossenschaften, die über Werkwohnungen verfügen, haben bei der Vergabe von Wohnungen vorrangig kinderreiche Familien zu berücksichtigen. Gewährung von Mietzuschüssen und sonstigen finanziellen Zuwendungen §11 (1) Kinderreiche Familien sowie alleinstehende Bürger mit 3 Kindern erhalten entsprechend den sozialen Erfordernissen durch die Räte der Gemeinden, Städte und Stadtbezirke Zuschüsse für Miete in Höhe des Teiles des Mietbetrages (einschließlich Entgelte für Heizung, Warmwasser und sonstige Nebenleistungen), der 3 % des Bruttoeinkommens der Eltern oder des alleinstehenden Bürgers übersteigt. Voraussetzung ist, daß a) bei kinderreichen Familien das monatliche Bruttoeinkommen der Eltern, des alleinstehenden Elternteils oder der Erziehungsberechtigten 1 500 M zuzüglich 100 M für das 5. und jedes weitere Kind, b) bei alleinstehenden Bürgern mit 3 Kindern das monatliche Bruttoeinkommen dieser Bürger 1 000 M nicht übersteigt. (2) Die Mietzuschüsse werden über die in der Verordnung vom 10. Mai 1972 zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Genossenschaftsbauern (GBL II Nr. 27 S. 318) festgelegten Vergünstigungen hinaus gewährt (3) Gehören dem Haushalt wirtschaftlich selbständige Kinder oder andere wirtschaftlich selbständige Personen mit eigenem Einkommen an, wird der Mietzuschuß nach vorheriger Absetzung eines Anteiles dieser Haushaltsangehörigen an der Gesamtwohnungsmiete errechnet. §12 (1) Kinderreichen Familien sowie alleinstehenden Bürgern mit 3 Kindern können individuell unter Berücksichtigung ihrer sozialen Lage durch die Räte der Gemeinden, Städte und Stadtbezirke im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel Zuwendungen a) zum Erwerb von Kinderbekleidung, Betten und anderen Möbeln, Bettwäsche, Brennstoffen und sonstigen Gegenständen sowie bei besonders hohem Aufwand für Gas-und Stromverbrauch, b) für Umzugskosten, c) anläßlich der Einschulung, der Teilnahme am Kinderferienlager und der Jugendweihe gewährt werden, wenn das Einkommen der Eltern bzw. des alleinstehenden Bürgers die im § 11 Abs. 1 genannten Beträge nicht übersteigt. (2) Zuwendungen können auch in Form von verbilligten Dienstleistungen (chemische Reinigung, Schuhreparaturen, Waschleistungen usw.), Eintrittspreisermäßigung bei kulturellen und Sportveranstaltungen, Minderung des Anteils der Eltern an den Verpflegungskosten in Kinderkrippen und Kindergärten, kostenloser oder preisermäßigter Schüler- und Kinderspeisung sowie Abgabe von Trinkmilch gewährt werden. §13 Gesundheitliche Betreuung Die gesundheitliche Betreuung der kinderreichen Familien sowie der alleinstehenden Bürger mit 3 Kindern ist zu sichern durch Dispensairebetreuung durch den Hausarzt, Betriebsarzt, die Gesundheitsfürsorgerinnen und die Beratung im Rah- * men des Mutter-, Kinder- und Jugendgesundheitsschutzes, regelmäßige und schnelle Konsultationsmöglichkeit in ambulanten medizinischen Einrichtungen, Bereitstellung von Betten in' stationären Kindereinrichtungen bei Vor liegen einer sozial-medizinischen Indikation, bevorzugte - Bereitstellung von Vorbeugungs- und Heilkuren, Schaffung von Voraussetzungen durch die Betriebe und zuständigen Staatsorgane, um den Eltern bzw. einem Elternteil Kuren zu ermöglichen (z, B. durch vorübergehende Unterbringung und Betreuung von Kindern, insbesondere in Kindereinrichtungen). §14 Förderung der Kinder (1) Die Räte der Gemeinden, Städte und Stadtbezirke sichern gemeinsam mit den Direktoren der Schulen, daß den kinderreichen Familien und alleinstehenden Bürgern mit 3 Kindern besondere Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder zu sozialistischen Persönlichkeiten zuteil wird. Das erfolgt durch eine besonders enge Verbindung zwischen Schule und Elternhaus, durch Erziehungsberatung, durch die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes durchsucht werden können. Die Durchsuchung dieser Personen dient der Sicherung der strafprozessualen Maßnahmen und sollte, da sie als strafprozessuale Tätigkeit einen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Bürger, der Rolle des Individuums, ihrer Subjektivität, ihrer Initiative und ihres Schöpfertums erfordert auch eine neue Betrachtung der subjektiven Rechte der Bürger im Bereich der Strafrechtspflege.

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