Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 513

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 513 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 513); Gesetzblatt Teil I Nr. 45 Ausgabetag: 15. Dezember 1976 513 Bankkonten der Sozialversicherung wird durch die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen geregelt. (2) Der erste Kontenausgleich, der von den zuständigen Bankfilialen obligatorisch durchzuführen ist, erfolgt für die Haushaltsnebenkonten über die Haushaltsunterkonten am vorletzten Arbeitstag des Monats Dezember des ablaufenden Planjahres und für die Haushaltsunterkonten über die Gesamthaushaltskonten der örtlichen'Räte bzw. die für das abgelaufene Planjahr geführten Einzelplankonten der zentralen Staatsorgane am ersten Arbeitstag des Monats Januar des folgenden Planjahres. (3) Zur Abgrenzung zwischen der Rechnung des abgelaufenen Planjahres und des folgenden Planjahres haben die staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen, die im Monat Januar des folgenden Planjahres über die Haushaltsnebenkonten und Haushaltsunterkonten Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben noch in Rechnung des abgelaufenen Planjahres abwickeln, den zweiten Kontenausgleich eigenverantwortlich gegenüber den zuständigen Bankfilialen zu veranlassen. Der sich für das abgelaufene Planjahr ergebende Saldo des Bankkontos ist im Lastschriftverfahren für die Haushaltsnebenkonten über die Haushaltsunterkonten bis zum ersten Arbeitstag des Monats Februar des folgenden Planjahres und für die Haushaltsunterkonten über die Gesamthaushaltskonten der örtlichen Räte bzw. die für das abgelaufene Planjahr geführten Einzelplankonten der zentralen Staatsorgane am dritten Arbeitstag des Monats Februar des folgenden Planjahres zu regulieren. (4) Der Abschluß der für das abgelaufene Planjahr geführten Einzelplankonten der zentralen Staatsorgane ist am 11. April des folgenden Planjahres vorzunehmen. (5) Die Bestände auf den Postscheckkonten der zentralen Staatsorgane einschließlich der nachgeordneten staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen sind nach dem Stand vom 31. Dezember auf das folgende Planjahr zu übertragen. (6) Durch die zuständigen staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen ist für die debitorisch geführten Sonderbankkonten „Investitionen“ der Kontenausgleich in Rechnung des abgeläufenen Planjahres nach dem Stand vom 31. Januar des folgenden Planjahres Saldo des Sonderbankkontos bis zum dritten Arbeitstag des Monats Februar des folgenden Planjahres zu veranlassen. Die auf den kreditorisch geführten Sonderbankkonten „Investitionen des komplexen Wohnungsbaues“ der örtlichen Räte am 31. Dezember noch vorhandenen Bestände sind bis zu dem gemäß §9 Abs. 4 festgelegten Buchungsabschluß in Rechnung des abgelaufenen Planjahres auf das Haushaltskonto zurüCkzuüber-weisen, von dem die Mittel bereitgestellt worden sind. §9 Buchungsabschluß (1) Der Buchungsabschluß ist für den zentralen Haushalt unter Beachtung der Termine für die Datenverarbeitung spätestens bis zum 18. Februar des folgenden Planjahres vorzunehmen. Der Nachtragsbuchungsabschluß für die Haushaltsbeziehungen der den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen unterstellten volkseigenen Betriebe, Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe hat bis zum 31. März des folgenden Planjahres zu erfolgen. (2) Für die Haushalte der den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen nachgeordneten staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen, die technisch-organisatorische Aufgaben der Rechnungsführung den Räten der Kreise übertragen haben, ist der Buchungsabschluß von dem Leiter des staatlichen Organs bzw. derstaatlichen Einrichtung in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung Finanzen des zuständigen Rates des Kreises unter Beachtung der Termine für die-Datenverarbeitung festzulegen. (3) Der Buchüngsabschluß ist für die Einnahmen und Ausgaben des zentralen Haushaltes, die über die von den Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke und Kreise geführten Haushaltsunterkonten des zentralen Haushaltes abgewickelt werden, am letzten Arbeitstag des Monats Januar des folgenden Planjahres vorz'unehmen. (4) Der Buchungsabschluß ist für die örtlichen Haushalte von den Leitern der Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke und Kreise unter Beachtung der Termine für die Datenverarbeitung in eigener Zuständigkeit zu bestimmen. Dabei kann der Buchungsabschluß für die Haushalte der Räte der Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände im Monat Januar des folgenden Planjahres gestaffelt festgelegt werden. §10 Haushaltsabrechnung (1) Die Abrechnung der Planerfüllung nach dem Stand vom 31. Dezember ist für die Haushalte der Ministerien und arideren zentralen Staatsorgane und die Haushalte der Bezirke unter Beachtung der Termine für die Datenverarbeitung gegenüber dem Ministerium der Finanzen spätestens bis zum 7. März des folgenden Planjahres vorzunehanen. Die Abrechnung der Haushaltsbeziehungen der den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen unterstellten volkseigenen Betriebe, Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe hat auf der Grundlage des gemäß § 9 Abs. 1 festgelegten Nachtragsbuchungsabschlusses spätestens bis zum 5. April des folgenden Planjahres zu erfolgen. (2) Das Verfahren, die Organisation und die Termine für die Abrechnung der Planerfüllung nach dem Stand vom 31. Dezember sind für die Haushalte der Räte der Stadt- und Landkreise von den Leitern der Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke unter Berücksichtigung der im Abs. 1 getroffenen Festlegungen eigenverantwortlich zu regeln. Entsprechende Regelungen sind von den Leitern der Abteilungen Finanzen der Räte der Kreise für die Haushalte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie der Gemeindeverbände zu treffen. (3) Die Haushaltsbearbeiter haben die Vollständigkeit sowie sachliche Richtigkeit der Abrechnungen über die Erfüllung der Haushaltspläne und ihre Übereinstimmung mit den Beständen auf den Bankkonten des Staatshaushaltes zu kontrollieren. Die Leiter der Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte haben die Kontrolle über die Erfüllung der Haushaltspläne der Räte der Bezirke, Kreise, Stadtbezirke, Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände und über die Fonds der örtlichen Volksvertretungen sowie die Verrechnungen der örtlichen Haushalte mit dem zentralen Haushalt und die Ver- 1 rechnungen zwischen den örtlichen Haushalten auszuüben. Scblußbestimmungen §11 (1) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane können für ihren Verantwortungsbereich mit Zustimmung des Ministers der Finanzen ergänzende Regelungen zum Jahresabschluß treffen. (2) Einzelheiten für die Durchführung des Jahresabschlusses werden in Buchungsanweisungen des Ministeriums der Finanzen geregelt. §12 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 30. November 1976 Der Minister der Finanzen Böhm;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist die sozialistische Gesetzlichkeit streng einzuhalten, die Menschenwürde und die Persönlichkeit des Verhafteten zu achten.

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