Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 509

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 509 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 509); Gesetzblatt Teil I Nr. 44 Ausgabetag: 10. Dezember 1976 509 Anordnung über die Industrie-Institute - an den Universitäten und Hochschulen vom 26. Oktober 1976 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane wird zur Tätigkeit der Industrie-Institute an den Universitäten und Hochschulen folgendes angeordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für die Industrie-Institute an den Universitäten und Hochschulen (nachfolgend Hochschulen genannt), das Handels-Institut an der Handelshochschule Leipzig, das Außenhandels-Institut an der Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“ Berlin. Stellung und Aufgaben § 2 (1) Das Industrie-Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Hochschule und ist den Sektionen gleichgestellt. Der Direktor des Industrie-Instituts ist dem Rektor der Hochschule (nachfolgend Rektor genannt) direkt unterstellt. (2) Über die Gründung und Auflösung von Industrie-Instituten entscheidet der Minister für Hoch- und Fachschulwesen. § 3 (1) Die Industrie-Institute an den Hochschulen haben die Aufgabe, hervorragende Arbeiterkader, Meister und andere Leiter sozialistischer Produktionskollektive, Träger hoher staatlicher Auszeichnungen, Neuerer, Erfinder und Rationalisatoren aus Betrieben sowie bewährte Funktionäre der SED und der Massenorganisationen zu Diplomingenieurökonomen bzw. Diplomökonomen auszubilden und auf leitende Funktionen vorzubereiten. (2) Die Ausbildung an den Industrie-Instituten ist eine bedeutsame Maßnahme zur Sicherung der wachsenden Führungsrolle der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei, der SED. (3) Die Industrie-Institute werden unter Mitwirkung der Minister der delegierenden Organe zu modernen, leistungsfähigen Hochschuleinrichtungen gestaltet. Sie arbeiten in allen Fragen eng mit den delegierenden Organen zusammen. § 4 (1) Die Ausbildung an den Industrie-Instituten erfolgt auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus und der Beschlüsse der SED, der neuesten Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften sowie der besten Produktions- und Leitungserfahrungen in der sozialistischen Wirtschaftspraxis. (2) Schwerpunkte der Ausbildung sind Grundlagen des Marxismus-Leninismus, insbesondere der Politischen Ökonomie, Sozialistische Volks- und Betriebswirtschaft, Leitungswissenschaft sowie die Vermittlung mathematischer, naturwissenschaftlicher, technischer und technologischer Kenntnisse. (3) Der Studienplan für die Ausbildung an den Industrie-Instituten und die Lehrprogramme werden vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen bestätigt. Leitung und Struktur § 5 (1) Das Industrie-Institut wird von einem Direktor nach dem Prinzip der Einzelleitung und der kollektiven Beratung geleitet. (2) Der Direktor des Industrie-Instituts ist für die Erfüllung der dem Industrie-Institut übertragenen Aufgaben dem Rek- 'tor gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (3) Der Direktor des Industrie-Instituts wird auf Vorschlag des Rates des Industrie-Instituts nach Zustimmung durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen vom Rektor eingesetzt bzw. entpflichtet. § 6 (1) Auf Vorschlag des Direktors des Industrie-Instituts und nach Beratung im Rat des Industrie-Instituts wird der Stellvertreter des Direktors vom Rektor eingesetzt bzw. entpflichtet. (2) Wenn Umfang und Struktur der Aufgaben des Indu- strie-Instituts es erforderlich machen, kann der Rektor einen weiteren Stellvertreter des Direktors einsetzert. . § 7 (1) Innerhalb der Industrie-Institute können entsprechend der speziellen Aufgabenstellung Bereiche gebildet werden. (2) Die Bereichsleiter werden nach Zustimmung durch den Rektor vom Direktor des Industrie-Instituts eingesetzt bzw. entpflichtet. § 8 (1) Der Struktur- und Stellenplan des Industrie-Instituts wird unter Beachtung der spezifischen Aufgabenstellung nach den Rechtsvorschriften aufgestellt und vom Rektor bestätigt. (2) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Direktors, seines Stellvertreters und der anderen Mitarbeiter des Industrie-Instituts ergeben sich aus der Arbeitsordnung der Hochschule. Sie werden in den Funktionsplänen des Industrie-Instituts festgelegt. Arbeitsweise § 9 Das Industrie-Institut arbeitet auf der Grundlage von Jahresarbeitsplänen, die vom Rektor bestätigt werden. § 10 (1) Die Rektoren gewährleisten, daß befähigte und bewährte Lehrkräfte für die Ausbildung von Arbeiterkadern an den Industrie-Instituten eingesetzt werden. (2) Die Ausbildung an den Industrie-Instituten wird in der Regel durchgeführt von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern der Industrie-Institute, Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern aus den Sektionen sowie den Instituten für Sozialistische Wirtschaftsführung der jeweiligen Hochschule, aus anderen Hochschulen der DDR und der sozialistischen Staaten, Lehrbeauftragten aus der sozialistischen Praxis. (3) Zwischen dem Direktor des Industrie-Instituts und den Direktoren der Sektionen und der Institute für Sozialistische Wirtschaftsführung sind Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und Forschung, über die Einbeziehung der Mitarbeiter des Industrie-Instituts in das wissenschaftliche Leben der Sektionen und der Institute für Sozialistische Wirtschaftsführung abzuschließen. (4) Die Direktoren der Industrie-Institute schließen Vereinbarungen mit Lehrbeauftragten aus der sozialistischen Wirtschaftspraxis sowie der Akademie der Wissenschaften der DDR und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR ab. § 11 (1) Der Direktor des Industrie-Instituts wird durch den Rat des Industrie-Instituts bei der Lösung der Aufgaben in Erziehung, Ausbildung und Forschung beraten und unterstützt. (2) Dem Rat des Industrie-Instituts gehören an: der Direktor des Industrie-Instituts als Vorsitzender, der Stellvertreter des Direktors, der wissenschaftliche Sekre-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

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