Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 507

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 507 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 507); Gesetzblatt Teil I- Nr. 44 Ausgabetag: 10. Dezember 1976 507 (2) Bei Übererfüllung des vereinbarten Warenumsatzes an gewerbliche Abnehmer wird bis zur Höhe des vereinbarten Warenumsatzes (100 %) die volle Provision gewährt. Für den darüber hinausgehenden Umsatz an gewerbliche Abnehmer reduziert sich die Provision für diese Leistung für jedes angefangene Prozent der Übererfüllung um 1 %. Bei Errechnung der Provision bei der Übererfüllung des Umsatzes wird die kumulative Erfüllung der vereinbarten Jahresumsatzgröße zugrunde gelegt. Die Abrechnung wird jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember vorgenommen. (3) Durch den Kommissionshändler ist bis zum Werk- tag nach Monatsschluß die Kommissionshandelsabrechnung für den vorangegangenen Monat aufzustellen und dem VEB Kohlehandel, NL , vorzulegen bzw. die ihm über- gebene Abrechnung (Kontoauszug) zu überprüfen. Die Provisionsabrechnung und die Auszahlung der Provision sind innerhalb von Tagen nach der Umsatzabrechnung an den Kommissionshändler vorzunehmen. §6 (1) Der VEB Kohlehandel übernimmt Aufwendungen für Schwund, die durch das Einwiegen gesackter Ware und den Verkauf an Selbstabholer aus der Bevölkerung beim Kommissionshändler entstehen, in effektiver Höhe auf Grund de? Ergebnisse der Inventur bis maximal 0,5% des Umsatzes in den Leistungsarten „Frei Gelaß“ und „Selbstabholung“ (Bevölkerung). Holt der Kommissionshändler gesackte Ware beim VEB Kohlehandel, so wird dafür kein Schwund anerkannt. (2) Beim Umsatz an die Bevölkerung übernimmt der VEB Kohlehandel Aufwendungen für Wertminderung bis zu maximal 2%, sofern nicht durch anerkannte Reklamationen der erhöhte Anteil der Wertminderung durch den Kommissionshändler nachgewiesen wird. (3) Kreditverkäufe an die Bevölkerung sind unstatthaft. Sofern der Kommissionshändler dennoch Kreditverkäufe durchführt, haftet er als Selbstschuldner. §7 Der Kommissionshändler verpflichtet sich, insbesondere a) die Kommissionsware nur zu den gesetzlich zulässigen Verkaufspreisen zu verkaufen; b) ordnungsgemäße Verkaufsunterlagen entsprechend den Rechtsvorschriften und den Richtlinien des staatlichen Kohlehandels zu führen; c) die erzielten Tageserlöse entsprechend den Rechtsvorschriften auf das Konto des VEB Kohlehandel, NL Konto-Nr. bei der Staatsbank der DDR, Filiale täglich einzuzahlen; d) Gefährdung der Kommissionsware oder sonstige Wert- minderung sowie alle Ereignisse, die eine ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigen, dem VEB Kohlehandel, NL , unverzüglich zur Kenntnis zu geben; e) die sich aus der Verwaltung der volkseigenen Warenbestände ergebende erhöhte Sorgfaltspflicht wahrzunehmen und durch sachgemäße Behandlung und Lagerung der festen Brennstoffe vermeidbare Wertminderungen auszuschließen; f) nach Vereinbarung mit dem VEB Kohlehandel regelmäßig in kurzen Zeitabständen, mindestens viermal jährlich, je Warenart Inventuren unter Mitwirkung von Vertretern des VEB Kohlehandel durchzuführen und für erforderliche Überprüfung der Inventuren den Mitarbeitern des VEB Kohlehandel die notwendigen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen; g) zur laufenden Verbesserung der Handelstätigkeit den Beauftragten des VEB Kohlehandel Zutritt zu den Ge- schäftsräumen und Lagern zu gewähren und entsprechende Auskünfte zu erteilen; h) die Vollstreckungsorgane auf die Eigentumslage hinzuweisen und den Gläubigern gegenüber die zur Freigabe erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie den VEB Kohlehandel unverzüglich zu benachrichtigen, sofern dem Kommissionshändler Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Kommissionsware, Erlöse des VEB Kohlehandel oder in Vermögenswerte, die als Kaution gestellt sind, angedroht werden; i) den Beauftragten der Staatsbank der DDR zum Zweck der Objektüberprüfung Zutritt zu den Geschäftsräumen und Lagern zu gewähren und ihnen entsprechende Auskünfte zu erteilen; j) die Rechtsvorschriften über den Gesundheits-, Arbeitsund Brandschutz sowie das Meßwesen in seinem Verantwortungsbereich durchzusetzen und im Bereich der Objekte des VEB Kohlehandel die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsverkehrsordnung einzuhalten; k) termingerecht die von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik genehmigte Fachberichterstattung (Dekadeninformation und Berichterstattung Kohleplatzhandel) dem VEB Kohlehandel zu übergeben. §8 (1) Die Vertragspartner werden jährlich vor Beginn des Planjahres gemeinsam die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Kommissionshandelsvertrag einschätzen, dabei die Kennziffern der Anlage 2 zum Vertrag überprüfen und sie neu vereinbaren. (2) Der Kommissionshändler erklärt sich bereit, bei einer den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 12. November 1976 zur Kommissions-handelsverordnung Kommissionshandel mit festen Brennstoffen (GBl. I Nr. 44 S. 503) widersprechenden Entwicklung die gemäß Anlage 3 vereinbarte Provision auch innerhalb des laufenden Jahres neu zu vereinbaren. §9 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Kommissionshandelsverordnung vom 26. Mai 1966 (GBl. II Nr. 68 S. 429) und der dazu erlassenen Sechsten Durchführungsbestimmung, die dem Kommissionshändler erläutert und in je 1 Exemplar ausgehändigt wurden. §10 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der beiderseitigen Zustimmung und der Schriftform. §11 Gerichtsstand ist der Sitz des VEB Kohlehandel §12 Die Ausfertigung des Vertrages erfolgt inExemplaren, von denen der Kommissionshändler die 1. Ausfertigung, der VEB Kohlehandel die 2. und 3. Ausfertigung und erhält. §13 Dieser Vertrag tritt am in Kraft. Er gilt für 1 Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht unter Einhaltung einer Frist von 4 Monaten zum Jahresschluß vorher schriftlich gekündigt wird. , den Direktor VEB Kohlehandel Kommissionshändler;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

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