Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 457

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 457 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 457); 457 Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 29. Oktober 1976 gieträgereinsatz nicht erforderlich ist, hat der Investitionsauftraggeber das Vorhaben anzumelden. Im übrigen gilt der § 17 Abs. 2 der Verordnung entsprechend. (2) Die Einwilligung ist für ortsveränderliche Energieerzeugungsanlagen, wenn ihre Nennleistung bei Elektroenergie 1 MW, bei Wärmeenergie 1 Gcal/h beträgt, und für Notstromanlagen der Deutschen Post und des. Verkehrswesens ohne Leistungsgrenze nicht erforderlich. (3) Das zuständige energiewirtschaftliche Organ darf seine Entscheidung aussetzen, bis über eine von ihm vorgeschlagene gemeinsame Investition, zu der die betreffende Energieerzeugungsanlage gehören würde, durch den Rat des Bezirkes oder Rat des Kreises entsprechend den Rechtsvorschriften entschieden wurde. '' (4) Wie eine wesentliche Änderung einer Energieerzeugungsanlage ist eine Änderung der Betriebsweise der Anlage zu behandeln, durch die die Elektroenergie-, Gas- oder Wärmeenergieerzeugung wesentlich vermindert wird. Zu § 19 Absätze 3 und 4 der Verordnung: §6 (1) Der Energieversorgungsbetrieb ist zuständig, wenn die Anlagen der Versorgung von Gebäuden des komplexen Wohnungsbaus bei einer Wärmehöchstlast 10 Gcal/h im Endausbau dienen. (2) Der Energieversorgungsbetrieb ist weiterhin zuständig, wenn die Anlagen der Versorgung mehrerer anderer Abnehmer bei einer Wärmehöchstlast 5; 25 Gcal/h im Endausbau dienen, jedoch dann nicht, wenn 1. der Leistungsbedarf mindestens eines Abnehmers 30 % des Gesamtleistungsbedarfs ausmacht (dabei werden Abnehmer, die Gebäude des komplexen Wohnungsbaus bewirtschaften, nicht als Abnehmer behandelt, die die Abgrenzung beeinflussen); 2. die Anforderungen mindestens eines der Abnehmer an die Parameter des Wärmeträgers aus produktionisbedingten Gründen mit den für den Betrieb der öffentlichen Versorgungsanlagen erforderlichen Parametern nicht übereinstimmen und deshalb die für die Erzeugungsanlage des Energi&versorgungsbetriebes verbleibende Wärmehöchstlast 25 Gcal/h ausmacht; ' 3. die Erzeugungsanlage der Abwärmeverwertung dient. (3) Wird die Grenze der Wärmehöchstlast wegen niedrigeren Wärmeenergiebedarfs nicht erreicht, ist die vollständige Erzeugungsanlage zu übernehmen 1. in-den aus Abs. 1 herrührenden Fällen vom zuständigen kommunalen Betrieb, 2. in den aus Abs. 2 herrührenden Fällen, soweit nichts anderes vereinbart ist, von dem Abnehmer, der den größten Anteil am Gesamtleistungsbedarf hat Zu § 19 der Verordnung: §7 (1) Der Energieversorgungsbetrieb bzw. der Betreiber des Verbundnetzes, in dessen Energiefortleitungsanlage eingespeist v werden soll oder wird, bestimmt die Art der Verbindung der Energieerzeugungsanlage mit seinen Anlagen und die Übergabestelle; er darf dafür Bedingungen und Auflagen festsetzen. Entsprechendes gilt in bezug auf Elektroenergieerzeugungsanlagen, die mit dem öffentlichen Versorgungsnetz parallel betrieben werden können. (2) Die Art der Verbindung von Notstromanlagen der Deutschen Post und des Verkehrswesens mit den öffentlichen Versorgungsnetzen, ihr Einsatz und Betrieb ist von den dafür zuständigen Organen des Post- bzw. Verkehrswesens mit dem Energieversorgungsbetrieb in Vereinbarungen zu regeln. Zu § 21 Abs. 1 der Verordnung: §8 (1) Für die Inbetriebsetzung einer Energieerzeugungsanlage ist der Generalauftragnehmer verantwortlich. Er hat das In- betriebsetzungsprogramm auszuarbeiten sowie die komplexe Inbetriebsetzungsleitung zu bilden und zu leiten. Das Inbetriebsetzungsprogramm bedarf des Einvernehmens mit dem Investitionsauftraggeber. (2) Für Inbetriebsetzungshandlungen zur Verbindung der Energieerzeugungsanlagen mit dem Versorgungsnetz bzw. zwischen Versorgungsnetzen (Netzschaltung) ist der Investitionsauftraggeber, für andere Inbetriebsetzungshandlungen ist der Generalauftragnehmer verantwortlich. (3) Die Auftragnehmer haben für den Probebetrieb das erforderliche Anfahrpersonal einzusetzen. Das Anfahrpersonal hat das Betriebs- und Instandhaltungspersonal des Investitionsauftraggebers einzuweisen und anzuleiten. §9 (1) Das Inbetriebsetzungsprogramm kann in Teilprogramme gegliedert werden. Das Rahmenprogramm und die Teilprogramme sind rechtzeitig vor dem Ausführungsbeginn dem Investitionsauftraggeber vorzulegen. (2) Das Probebetriebsprogramm bzw. Inbetriebsetzungsprogramm ist spätestens 6 Wochen vor dem Termin des Probebetriebsbeginns vorzulegen. (3) Das Probebetriebsprogramm muß mindestens enthalten: 1. alle Maßnahmen zum Nachweis der Funktionstüchtigkeit der zusammenwirkenden Anlagen und zur Erreichung der vertraglich vereinbarten, mit dem Probebetrieb durch Betriebsmeßinstrumente nachzuweisenden ausgewählten gebrauchswertbestimmenden Kennziffern und Parameter, 2. Anforderungen an den Nachweis der projektierten Leistung intermittierend arbeitender Hilfsanlagen; 3. Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem Bedienungspersonal des Investitionsauftraggebers und dem Anfahrpersonal des Auftragnehmers, sofern in den Verträgen darüber keine Abmachungen enthalten sind, sowie Festlegungen darüber, für welche Anlagenteile vorläufige Revisionsunterlagen sofort nach Beendigung des Probebetriebes dem Investitionsauftraggeber zu übergeben sind; 4. Umfang und Termin der Bereitstellung der Einsatzstoffe (Grund- und Hilfsmaterialien, wie Brennstoffe, Chemikalien, Elektroenergie, Wasser usw.). §10 (1) Abnehmeranlagen müssen nach einem besonderen Programm in Betrieb gesetzt werden, wenn sie an öffentliche Versorgungsnetze der Nennspannung 2:110 kV bzw. des Nenndrucks 25 at angeschlossen werden sollen oder sind. Das Programm bedarf der Einwilligung des zuständigen operativen Leitungsorgans. * (2) Abnehmeranlagen, die nicht den Bestimmungen des Abs. 1 unterliegen, aber vermittels zur Anlage gehörender Transformatorenstationen oder Regleranlagen an öffentliche Versorgungsnetze angeschlossen werden sollen oder sind, dürfen ohne besondere Programme in Betrieb gesetzt werden, wenn der Leiter des Betriebes oder der Einrichtung das ausdrücklich anweist. Zu § 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung: §11 (1) Technische Abnahme ist die Prüfung der technischen Voraussetzungen für die Freigabe von Energieerzeugungsanlagen zum Probebetrieb und für die Aufnahme des Dauerbetriebes. (2) Der Direktor des Investitionsauftraggebers hat mindestens 3 Monate vor Inbetriebsetzungsbeginn eine technische Abnahmekommission zu bilden, die Empfehlungen zur technischen und vertragsrechtlichen Abnahme durch den Direktor ausarbeitet. Er bestimmt die Aufgaben der Kommission. (3) Der Vorsitzende der technischen Abnahmekommission wird vom Direktor des Investitionsauftraggebers eingesetzt, die weiteren Mitglieder werden von den ihnen übergeordneten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der zionistischen Ideologie, wie Chauvinismus, Rassismus und Expansion, von reaktionären imperialistischen Kreisen zur Verschärfung der internationalen Lage, zur Schürung des Antisowjetismus und des Antikosmmnismus und zum Kampf gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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