Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 451

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 451 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 451); Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 29. Oktober 1976 451 veränderlichen Anschluß eingesetzt werden soll, zu prüfen-und, wenn die Netzverhältnisse des Versorgungsnetzes das gestatten, zu bestätigen. Zu § 8 Absätze 1 bis 3 der Verordnung: §13 (1) Kann der Anschluß einer Abnehmeranlage an das öffentliche Versorgungsnetz oder die Erweiterung der Anschlußanlage im Rahmen der laufenden Pläne des Energieversorgungsbetriebes nicht ausgeführt werden, kann dem Abnehmer gestattet werden, die Arbeiten auf seine Kosten auszuführen bzw. ausführen zu lassen; die Refinanzierung kann vereinbart werden. Erklärt der Abnehmer, die Ausführung übernehmen zu wollen, ist das der Entscheidung über-den Energieträgereinsatz im Rahmen des § 17 der Verordnung zugrunde zu legen. (2) Der Energieversorgungsbetrieb hat, wenn ihm obliegende Arbeiten im Rahmen der laufenden Pläne nicht ausgeführt werden .können, einen Termin zu nennen, zu dem das voraussichtlich möglich ist. (3) Der Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Anschluß oder die Erweiterung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist. Zu § 8 Abs. 5 der Verordnung: §14 (1) Die Auflage darf vom Energieversorgungsbetrieb grundsätzlich nur gegeben werden, wenn zwischen dem Grundstück des Beauflagten und dem des Dritten kein weiteres Grundstück liegt, es sei denn, der Eigentümer bzw. Rechtsträger dieses Grundstücks ist bereit, dem Dritten das Mitbenutzungsrecht einzuräumen. (2) Der Beauflagte kann vom Dritten eine angemessene Entschädigung für die Mitbenutzung seiner Anlage und seines Grundstücks verlangen. (3) Auf der Grundlage der Auflage des Energieversorgungsbetriebes sollen sich die Beteiligten über die Einzelheiten der Mitbenutzung einigen, insbesondere über 1. die Art der Leitung und ihre Trassierung; 2. die Anschlußstelle; 3. den Beginn und die Dauer der Baumaßnahme; 4. den Umfang der Grundstücksmitbenutzung während der Baumaßnahme; 5. die Abstimmung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen; 6. die Art und die Höhe der Entschädigung. Kommt die Einigung nicht zustande, kann jeder Beteiligte auf Abschluß und Ausgestaltung eines entsprechenden Vertrages klagen. Zu § 9 Abs. 3 der Verordnung: §15 (1) Leistungsanteile umfassen den Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat, ausgenommen die Fälle gemäß § 16 Abs. 2. (2) Die Fondsträger haben den Energieversorgungsbetrieben zu den festgelegten Terminen die Bilanzanteile aufgeschlüsselt zu übergeben. Wird der Termin nicht eingehalten, haben die Energieversorgungsbetriebe bis zur Übergabe der Bilanzanteile vorläufige Leistungsanteile auf der Grundlage der Leistungjsanteile für den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres zu erteilen.- v (3) Energieabnehmem, die nicht-energieplanungspflichtig sind, erteilt der Energieversorgungsbetrieb Leistungsanteile auf der Grundlage der bei ihm gemäß § 4 vorhandenen Bilanzanteile. §16 (1) Fondsträger und Betriebe sind berechtigt, zur besseren Erfüllung der Planaufgaben ihrer Bereiche für den Zeitraum von mindestens einem Monat die Umverteilung von Leistungsanteilen beim Energieversorgungsbetrieb zu beantragen. (2) Zur Abdeckung eines innerhalb eines Monats kurzfristig auftretenden Mehrbedarfs an Elektroenergie oder Gas bei einem Energieabnehmer kann der Energieversorgungsbetrieb auf Anforderung einen zusätzlichen Leistungsanteil erteilen. §17 (1) Die Leistungsanteile werden durch schriftlichen Bescheid des Energieversorgungsbetriebes wirksam. Änderungen werden nach Erteilung des neuen schriftlichen Bescheids wirksam. (2) Der Energieversorgungsbetrieb kann, entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten, Energieabnehmern globale Leistungsanteile erteilen. (3) Über die Einhaltung der Leistungsanteile sind vom Energieabnehmer schriftliche Nachweise zu 'führen. (4) Der Energieversorgungsbetrieb ist berechtigt, die Leistungsanteile bei ungenügender Auslastung zu kürzen; der Fondsträger ist unverzüglich davon zu unterrichten. Zu § 10 Abs. 4 der Verordnung: §18 (1) Der zur Einlagerung Beauflagte ist verpflichtet, mit dem in der Auflage bezeichneten Betrieb einen Lagervertrag abzuschließen. (2) Der in der Auflage bezeichnete Betrieb verfügt über die eingelagerten Mengen. Er ist dabei an die operativen Wei-sungen.des Rates des Bezirkes gebunden. Zu § 11 der Verordnung: §19 (1) Operative Leitungsorgane sind 1. für Elektroenergie: die Staatliche Hauptlastverteilung, die Bereichslastverteilungen und Industrielastverteilungen; 2. für Gas: die Hauptgasverteilung und die Regionalgasverteilungen bzw. Bezirksgasverteilungen; 3. für Wärmeenergie: die territorialen Wärmeenergieverteilungen und, soweit für die jeweiligen territorialen Versorgungssysteme (Versorgungsnetzgebiete) keine territorialen Wärmeenergie Verteilungen bestehen, die Wärmeenergielieferer. (2) Organe dpr Lastverteilung für Elektroenergie sind außerdem die Netzbefehlsstellen, Schaltkommandostellen und, soweit ihnen Aufgaben der Steuerung und Regelung übertragen sind, Umspannwerke und. Kraftwerke. Organe der Gasvertei-lung sind außerdem die Netzbefehlsstellen. (3) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten operativer Leitungsorgane sind von den im Abs. 1 genannten Organen entsprechend den festgelegten Abgrenzungen wahrzunehmen. Fällt die zentralisierte Leitung des Versorgungssystems bzw. Schaltbefehlsbereiches zeitweilig aus, gehen bis zur Wiederherstellung des Normalzustandes die Aufgaben, Rechte und Pflichten auf das Organ der Last- bzw. Gasverteilung über, das als nächstes die Aufgaben noch erfüllen kann. §20 (1) Die Betreiber von Energieerzeugungsanlagen sind verpflichtet, Auflagen der Organe der Technischen Überwachung sowie besondere Vorkommnisse, die die Unterbrechung oder Einschränkung der Energieerzeugung zur Folge haben oder haben können, dem zuständigen operativen Leitungsorgan unverzüglich mitzuteilen. (2) Für Anlagen, die sich noch in der Probebetriebsphase befinden, haben der Investitionsauftraggeber und der Generalauftragnehmer mit dem zuständigen operativen Leitungsorgan die Fahrweise zu vereinbaren. Dem sind gegebenenfalls die Vereinbarungen der jeweils übergeordneten Organe zugrunde zu legen. §21 (1) Die Spitzenbelastungszeiten der Elektroenergieversorgung sind von der Staatlichen Hauptlastverteilung bekanntzugeben. Die betriebliche Energiewirtschaft und das Verhalten anderer Energieabnehmer sind darauf einzustellen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Qualität in der Dienstdurchführung zur Sicherung des Dienstobjektes, Gewährleistung eines hohen Standes der Wachsamkeit und Disziplin durch Bekämpfung aller Erscheinungen der routinemäßigen und oberflächlichen Dienstdurchführung. Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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