Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 45

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 45 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 45); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 3. Februar 1976 45 §18 Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches (1) Stimmt die Eintragung des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht überein oder bestehen begründete Zweifel' an der Übereinstimmung, ist ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches einzutragen, wenn der eingetragene Berechtigte und der andere Beteiligte, der das Recht für sich beansprucht, die Eintragung gemeinsam in beglaubigter Form beantragen. Die Mitwirkung des eingetragenen Berechtigten ist nicht erforderlich, wenn der andere Beteiligte eine gerichtliche Entscheidung auf Eintragung des Widerspruchs vorlegt. ' (2) Ergibt sich, daß unter Verletzung von Rechtsvorschriften eine Eintragung vorgenommen wurde, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches auch dann einzutragen, wenn ein Antrag nicht vorliegt. §19 Behandlung von unzulässigen Eintragungen Eine Eintragung, die ihrem Inhalt nach unzulässig ist, z. B. die Eintragung des Nutzungsrechts des Mieters, ist zu löschen, ohne daß es dazu eines Antrages bedarf. VI. Verfahren bei gegenstandslosen Eintragungen § 20 Löschung von gegenstandslosen Eintragungen (1) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das Recht an einem Grundstück nicht besteht oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann. (2) Gegenstandslose Eintragungen sind zu löschen. Die Löschung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Antrag nicht vorliegt. Voraussetzung ist, daß die Gegenstandslosigkeit in beglaubigter Form nachgewiesen wird. §21 Ankündigungsverfahren (1) Ergibt sich, daß eine Eintragung gegenstandslos ist, und liegt die Voraussetzung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3* nicht vor, ist den Beteiligten durch die örtlich zuständige Außenstelle oder Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes zunächst eine Löschungsankündigung zuzusenden. (2) In der Löschungsankündigung ist zu begründen', weshalb die Eintragung als gegenstandslos gelöscht werden soll. Gleichzeitig sind die Beteiligten aufzufordem, etwaige Einwendungen' gegen die Löschung innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Tage des Zugangs der Löschungsankündigung, im Wege der Beschwerde schriftlich oder mündlich bei der Außenstelle oder Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes geltend zu machen und zu begründen. Nach Ablauf der Frist ist die Eintragung als gegenstandslos zu löschen, sofern bis zum Zeitpunkt der Löschung eine Beschwerde nicht vorliegt. (3) Wird gegen die Löschungsankündigung Beschwerde eingelegt, ist sie nach den Bestimmungen in Teil C zu behandeln. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist die Eintragung als gegenstandslos zu löschen. VII. Nachweis von bestimmten Rechtsverhältnissen §22 Vorhergehende Eintragung des Berechtigten Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der Berechtigte, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird, im Grund- 1 buch eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte Erbe oder Ehegatte des eingetragenen Berechtigten ist und die Übertragung des Rechts eingetragen weiden soll. §23 Nachweis ehelicher Vermögensverhältnisse (1) Der Nachweis, daß ein während der Ehe durch entgeltlichen Vertrag erworbenes sonstiges Recht an einem Grundstück dem eingetragenen Ehegatten allein gehört, kann durch eine entsprechende Erklärung des anderen Ehegatten geführt werden. Die Erklärung bedarf der Beglaubigung. Nach dem Tode des anderen Ehegatten'- kann dessen Erbe die Erklärung abgeben. (2) Die Erklärung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn die eheliche Vermögensgemeinschaft gemäß § 41 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1966 Nr. 1 S. 1) aufgehoben und der Erwerb nach Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft erfolgt ist. (3) Der Nachweis, daß ein Recht an einem Grundstück, das während der Ehe durch entgeltlichen Vertrag erworben wird, dem erwerbenden Ehegatten allein gehören soll, kann durch eine entsprechende Erklärung des anderen Ehegatten geführt werden. Die Erklärung bedarf der Beglaubigung. Der Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Der Nachweis, daß ein Recht an einem Grundstück vor der Eheschließung oder nach Beendigung der Ehe erworben wurde, ist in beglaubigter Form zu führen. Dies gilt entsprechend für den Nachweis, daß ein Grundstücksrecht nach Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft erworben wurde. §24 Nachweis der Erbfolge (1) Der Nachweis der Erbfolge ist durch Erbschein zu führen. , (2) Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament, genügt es, wenn anstelle des Erbscheines das Testament und die beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Eröffnung des Testaments vorgelegt werden. Kann die Erbfolge durch das Testament nicht als nachgewiesen angesehen werden, ist die Vorlegung eines Erbscheines zu verlangen. §25 Testamentsvollstreckung Die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück, das zum Nachlaß gehört, ist durch eine Bescheinigung des Staatlichen Notariats nachzuweisen. §26 Nachlaßverwaltung (1) Hat das Staatliche Notariat die Nachlaßverwaltung angeordnet, ist auf Ersuchen des Staatlichen Notariats ein entsprechender Vermerk einzutragen. (2) Die Befugnis des Nachlaßverwalters zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück, das zum Nachlaß gehört, ist durch eine entsprechende Erklärung des Staatlichen Notariats nachzuweisen. Die Erklärung muß vom Notar unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. B. Informationen über den Inhalt des Grundbuches §27 Erteilung von Auszügen, Abschriften und Auskünften (1) Auf Antrag werden erteilt: a) Auszüge aus dem Grundbuch;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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