Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 445

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 445 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 445); Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 29. Oktober 1976 445 i zu treffen. Uber Anträge der Bürger ist innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden; ist das nicht möglich, ist innerhalb der Frist der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn sie vom Antrag abweicht oder mit Auflagen versehen ist. (3) Die Einwilligung zum Energieträgereinsatz ist eine Voraussetzung für die Aufnahme des Vorhabens in den Plan. Wer Anlagen in Betrieb nimmt, ohne daß die erforderliche Einwilligung zum Energieträgereinsatz erteilt ist, hat keinen Anspruch auf Versorgung dieser Anlagen mit Energieträgern. (4) Der Energieabnehmer ist verpflichtet, dem für die Anmeldung des Energiebedarfs zuständigen energiewirtschaftlichen Organ wesentliche Veränderungen der Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung über den Energieträgereinsatz ergangen war, unverzüglich schriftlich zu melden. Die Meldung braucht grundsätzlich nicht mehr erstattet zu werden, wenn die Änderung .später als 5 Jahre nach beendeter Ausführung des betreffenden Vorhabens eintritt. §18 (1) . Mit der Entscheidung über den Energieträgereinsatz können Auflagen, die im volkswirtschaftlichen Interesse die Durchführung energiewirtschaftlicher Aufgaben sichern, erteilt werden. (2) Mit Auflagen kann insbesondere bestimmt werden, daß 1. die Anlage zur Wärme-Kraft-Kopplung, für Mehrstoff-fahrweise oder als regelbarer Verbraucher auszulegen ist; 2. zusätzliche Maßnahmen zur Rationalisierung durchzuführen. sind; 3. feste und flüssige Brennstoffe (ohne Kraftstoffe) zu Stichtagen in Mindestmengen bevorratet sein müssen und die erforderlichen Lagerkapazitäten zu schaffen sind; 4. ein umsetzbares Heizwerk nur für eine bestimmte Zeit betrieben werden darf; 5. Änderungen bestimmter Entscheidungsvoraussetzungen während eines längeren Zeitraums als im § 17 Abs. 4 bestimmt zu melden sind. (3) Die Energieabnehmer sind verpflichtet, dem für die Anmeldung des Energiebedarfs zuständigen energiewirtschaftlichen Organ die Erfüllung der Auflagen schriftlich zu melden. /4) Die Aufwendungen, die durch die Erfüllung der Auflagen entstehen, sind vom Beauflagten zu tragen. Abschnitt 5 Errichtung, Änderung und Stillegung von Energieanlagen §19 (1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Energieerzeugungsanlagen bedürfen der energiewirtschaftlichen Einwilligung, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen zugelassen sind. Über die Einwilligung entscheidet 1. das bilanzbeauftragte Organ für den Energieträger in bezug auf Vorhaben der Elektroenergie- oder Gaserzeugung; 2. die WB Energieversorgung in bezug auf Vorhaben der W ärmeenergieerzeugung. Es ist unzulässig, mit Ausführungsmaßnahmen zu beginnen, bevor die erforderliche energiewirtschaftliche Einwilligung erteilt ist. (2) Mit der Einwilligung können Auflagen, die im volkswirtschaftlichen Interesse die Durchführung der energiewirtschaftlichen Aufgaben sichern, erteilt werden. (3) Anlagen zur Wärmeenergieerzeugung, die erforderlich werden, sind zu errichten, zu erweitern, zu betreiben und instand zu halten 1. vom Energieversorgungsbetrieb, wenn die Wärmehöchstlast im Endausbau die in den Rechtsvorschriften festgelegte Größe erreicht und keine wesentlichen Gründe dem öffentlichen Betrieb der Anlagen entgegenstehen; 2. vom Wärmeenergiebedarfsträger oder von einer Gemeinschaft in allen anderen Fällen. (4) Betriebe, deren Wärmeenergiebedarf aus neuen Anlagen des Energieversorgungsbetriebes gemäß Abs. 3 Ziff. 1 gedeckt werden soll, haben sich im Verhältnis ihres höchsten Leistungsanteils an der Wärmehöchstlast der Wärmeenergieerzeugungsanlagen unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors materiell urid finanziell zu beteiligen. Das gilt nicht für Betriebe, die Gebäude des komplexen Wohnungsbaus bewirtschaften. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend auf Fortleitungsanlagen, der Abs. 4 ist außerdem auf Vorhaben sonstiger Wärmeenergielieferer, wenn eine Investitionsbeteiligung vereinbart oder festgelegt wurde, entsprechend anzuwenden. §20 Abnehmeranlagen, die mit öffentlichen Versorgungsnetzen verbunden werden sollen oder verbunden sind, darf grundsätzlich nur errichten, wesentlich ändern oder instand halten, wer dazu eine vom Energieversorgungsbetrieb erteilte energiewirtschaftliche Berechtigung hat. Ausnahmen können in Rechtsvorschriften zugelassen werden. §21 (1) Energieerzeugungs- und Energiefortleitungsanlagen sind nach einem Programm (Inbetriebsetzungsprogramm) in Betrieb zu setzen. Abnehmeranlagen dürfen ohne besonderes Programm in Betrieb gesetzt werden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Zur Aufnahme des Probebetriebes einer Energieerzeugungsanlage ist die Freigabeerklärung des Investitionsauftraggebers erforderlich. (3) Der Freigabe einer Energieerzeugungsanlage zum Probebetrieb und der Aufnahme des Dauerbetriebes haben technische Abnahmen vorauszugehen. (4) Elektroenergieerzeugungsanlagen mit Block-Nennleistungen 200 MW sind zum Dauerbetrieb außerdem grundsätzlich der staatlichen Abnahme zu unterziehen. Kann sie erst nach der vertraglichen Abnahme stattfinden, gilt die vertragliche Abnahme unter dem Vorbehalt der mit der staatlichen Abnahme zu treffenden Entscheidungen. §22 (1) Bei der Berührung von Energiefortleitungsanlagen mit Fernmeldeanlagen, Verkehrsanlagen, Gewässern, wasserwirtschaftlichen Anlagen und anderen Versorgungsanlagen sind bei allen Anlagen der sichere Betrieb bzw. die sichere-Benutzung und die Möglichkeit ordnungsgemäßer Instandhaltung zu gewährleisten. (2) Bei der Beeinflussung von Fernmeldeanlagen durch Energiefortleitungsanlagen gelten die speziellen Vorschriften über das Post- und Fernmeldewesen. Bei der Berührung von Energiefortleitungsanlagen mit öffentlichen Straßen gelten neben dem Abs. 1 die auf der Grundlage der Vorschriften über das Straßenwesen erlassenen besonderen Vorschriften. §23 (1) Serienmäßig hergestellte Anlagen zur Umwandlung, Fortleitung und Anwendung von Energieträgern müssen grundsätzlich den Anforderungen rationeller Energieumwandlung und -anwendung nach dem Maßstab, der für das Ende der Serienfertigung anzulegen ist, entsprechen. Sind Anlagen prüfpflichtig, darf die Serienfertigung erst begonnen werden, wenn ein staatliches Gütezeichen oder eine Sondergenehmigung erteilt ist. (2) Das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung hat die Qualität der Ausrüstungen und Montageleistungen für die wichtigsten Vorhaben der Energieerzeugung und -fortleitung zu kontrollieren. Die Liste der zu kontrollierenden Vorhaben ist jährlich zwischen dem Minister für Kohle und Energie und dem Präsidenten des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung zu vereinbaren. §24 (1) Die Einstellung des Betriebes einer Energieerzeugungs-anlage, die zum Wegfall der installierten und höchstmöglichen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Inhaftierung des Verdächtigen zwingend erforderlich ist und ob diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller bekannten Informationen die umfassende Klärung der bisher meist nur bruchstückhafJbekarmten politisch-operativ.

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