Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 438

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 438 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 438); 438 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 20. Oktober 1976 Zweite Verordnung1 zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Genossenschaftsbauern vom 11. Oktober 1976 In Verwirklichung des gemeinsamen Beschlusses des Zentralkomitees der. Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die weitere planmäßige Verbesserung der Ar-beits- und Lebensbedingungen der Werktätigen im Zeitraum 1976 1980 vom 27. Mai 1976 wird in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes verordnet: §1 Zum Bruttoeinkommen im Sinne des § 4 der Verordnung vom 10. Mai 1972 zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Genossenschaftsbauern (GBl. II Nr. 27 S. 318) gehören nicht die auf Grund der Verordnung vom 29. Juli 1976 über die Erhöhung des monatlichen Mindestbruttolohnes von 350 M auf 400 M und die differenzierte Erhöhung der monatlichen Bruttolöhne bis zu 500 M (GBl. I Nr. 28 S. 377) gewährten Lohnerhöhungen. Das gilt auch für Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 in Kraft Berlin, den 11. Oktober 1976 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Sindermann Vorsitzender Der Leiter des Amtes für Preise H a 1b ri t te r Minister 1 (1.) VO vom 10. Mal 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 318) sowie Beschluß vom T. Juni 1972 über die Ergänzung von Rechtsvorschriften (GBl. II Nr. 34 S. 379) Anordnung zur Änderung der Richtlinien über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStR) vom 20. September 1976 Auf Grund des § 35 der Verordnung vom 22. Dezember 1952 zur Besteuerung des Arbeitseinkommens (GBl. Nr. 182 S. 1413) wird zur Änderung der Richtlinien vom 22. Dezember 1952 über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStR) (GBl. Nr. 182 S. 1413) folgendes angeordnet: §1 Die Ziff. 51 Abs. 6 letzte Fassung gemäß Anordnung vom 5. Juli 1972 zur Änderung der Richtlinien über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStR) (GBl. II Nr. 44 S. 513) erhält folgende Fassung: „1. Bei Unterhaltsaufwendungen für Angehörige (Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister sowie Kinder und Enkelkinder) wird auf Antrag ein Steuerfreibetrag in Höhe der nachgewiesenen Unterhaltszahlungen, höchstens jedoch 50 M monatlich je Angehörigen, gewährt. Tragen mehrere Bürger zum Unterhalt bei, wird der Steuerfreibetrag anteilig gewährt. Eines Nachweises der Unterhaltszahlungen bedarf es nicht, wenn sich der Angehörige im Haushalt des Antragstellers befindet. Der Steuerfreibetrag ist yor Berechnung der Steuer von den Lohneinkünften abzusetzen, die der Besteuerung nach der Lohnsteuertabelle unterliegen. Für die Gewährung des Steuerfreibetrages müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sein: a) Der Angehörige muß sich im Rentenalter befinden oder im Sinne der Rechtsvorschriften der Sozialversicherung Invalide sein. Die Invalidität ist durch Vorlage des Rentenbescheides, des Schwerstbeschädigten-ausweises oder durch eine ärztliche Begutachtung nachzuweisen. b) Die Einkünfte des Angehörigen dürfen 300 M (bei 2 Eltemteilen 600 M) monatlich nicht überschreiten. Pflegegeld, Blindengeld oder Sfonderpflegegeld werden bei der Feststellung der Einkünfte nicht berücksichtigt. 2. Ein Steuerfreibetrag in Höhe von 50 M monatlich wird auch dem Bürger gewährt, 4er auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs Unterhaltszahlung an seinen geschiedenen Ehegatten leistet. Wird ihm wegen der Unterhaltsleistung gegenüber Kindern aus der geschiedenen Ehe bereits die Steuerklasse III/l oder folgende gewährt, besteht kein Anspruch auf den Steuerfreibetrag.“ §2 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung vom 6. April 1971 zur Änderung der Richtlinien über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStR) (GBl. II Nr. 40 S. 314), die Anordnung vom 5. Juli 1972 zur Änderung der Richtlinien über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStR) (GBl. II Nr. 44 S. 513). Berlin, den 20. September 1976 Der Minister der Finanzen Böhm Anordnung über den Einsatz von Kadmium für elektrochemisch hergestellte Schutzschichten vom 15. September 1976 Auf Grund der Anordnung vom 11. Mai. 1964 über den ökonomischen Einsatz von Werkstoffen und die Herausgabe von Werkstoffeinsatzbestimmungen (GBl. III Nr. 31 S. 321) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: §1 Diese Anordnung gilt für den Einsatz von Kadmium zur Herstellung von Schutzschichten auf elektrochemischer Grundlage (galvanische Oberflächen Veredlung).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Linie hat dabei zu garantieren und beizutragen, daß äic strafrechtliche Verantwortlichkeit, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan dos Staatssicherheit , allseitig aufgeklärt wird.

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