Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 422

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 422 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 422); 422 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 30. September 1976 fung handelspolitischer Voraussetzungen für den'kontinuierlichen Aufbau stabiler Außenmärkte für Haupterzeugnisse der Industriezweige zu unterstützen. Er erarbeitet dazu in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, mit den Ministern und den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane entsprechende Konzeptionen. (4) Der Minister für Außenhandel hat die Erforschung, Erschließung und Bearbeitung der Märkte einheitlich zu leiten, zu planen und zu kontrollieren. Er ist verantwortlich für die Gestaltung der Valutapreispolitik und für ihre Durchsetzung in der Außenhandelstätigkeit. (5) Der Minister für Außenhandel ist verantwortlich für den Erlaß von Regelungen zur Förderung der Erfüllung der Export- und Importaufgaben im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane. §4 (1) Der Minister für Außenhandel ist verantwortlich für die Vorbereitung völkerrechtlicher Verträge über a) den Waren- und Leistungsaustausch im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe sowie mit anderen sozialistischen Ländern, b) den Waren- und Leistungsaustausch sowie andere Fragen der ökonomischen, industriellen und Wissenschaft- . lich-technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, c) den Waren- und Leistungsaustausch sowie andere Fragen der ökonomischen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit kapitalistischen Industrieländern, d) Fragen der rechtlichen Regelung der Außenhandelsbeziehungen zwischen den berechtigten Wirtschaftseinheiten der Deutschen Demokratischen Republik und Partnern außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, e) Zollfragen, f) andere Fragen, die auf Grund von Beschlüssen des Mini-sterrates oder Weisungen des Vorsitzenden des Ministerrates dem Minister für Außenhandel zugeordnet werden. Diese Verantwortung umfaßt auch die Vorbereitung des Beitritts zu bestehenden völkerrechtlichen Verträgen. (2) Der Minister für Außenhandel hat in die Vorbereitung der völkerrechtlichen Verträge den Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, den Minister der Finanzen sowie die Leiter der anderen zuständigen zentralen Staatsorgane einzubeziehen. Diese haben eine aktive Mitwirkung ihres Verantwortungsbereiches bei der Vorbereitung der völkerrechtlichen Verträge zu sichern. Sie gewährleisten insbesondere die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen unter Beachtung der geplanten Entwicklung ihres Verantwortungsbereiches und sichern auf Anforderung des Ministers für Außenhandel die Teilnahme von Vertretern ihres Verantwortungsbereiches an den Verhandlungen. (3) Sofern der Abschluß der obengenannten völkerrechtlichen Verträge nicht auf Grund zentraler Festlegungen und internationaler Erfordernisse im Namen der Deutschen Demokratischen Republik oder im Namen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vorzunehmen ist, hat der Minister für Außenhandel das Recht, derartige völkerrechtliche Verträge im Namen seines Ministeriums abzuschließen. (4) Der Minister für Außenhandel ist verantwortlich für die Durchführung, Kontrolle und Abrechnung der von ihm vorbereiteten völkerrechtlichen Verträge. §5 (1) Dem Minister für Außenhandel sind die Handelspolitischen Abteilungen oder Handelsvertretungen unterstellt. Die Handelspolitische Abteilung oder Handelsvertretung ist Teil der einheitlichen Auslandsvertretung der Deutschen Demokratischen Republik im jeweiligen Staat. (2) Die Handelspolitische Abteilung oder Handelsvertretung hat die Interessen der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Außenhandels im jeweiligen Staat zu vertreten und die Entwicklung' der Handels- und anderen Wirtschaftsbeziehungen mit dem betreffenden Staat zu fördern. §6 (1) Der Minister für Außenhandel regelt die Zuständigkeit von Wirtschaftseinheiten für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet des Außenhandels. Hierzu entscheidet er im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Gründung, Zusammenlegung, Trennung oder Auflösung von Außenhandelsbetrieben und bestimmt deren Waren- oder auch Leistungsprogramm. (2) Der Minister für Außenhandel kann einem volkseigenen Betrieb, einem Kombinat oder einer VVB in Übereinstimmung mit dem Leiter des für sie zuständigen zentralen Staatsorgans für bestimmte Waren oder Leistungen die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Außenhandelsbetriebes (Außenhandelsfunktion) übertragen bzw. entziehen. Für die so berechtigten volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB gelten die Bestimmungen über Außenhandelsbetriebe. §7 (1) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission ist verantwortlich für die Ausarbeitung der staatlichen Aufgaben und Planauflagen für den Export und Import. Die abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und internationalen Wirtschaftsverträge sind dabei zu berücksichtigen. Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission ist verantwortlich für die Ausarbeitung der Planzahlungsbilanz und für die Bilanzierung der gebrauchswertmäßigen Entwicklung des Exports und des Imports bei den Staatsplanpositionen. (2) Die Staatliche Plankommission hat Länderkonzeptionen zu erarbeiten, die die Grundrichtung für die weitere Vertiefung der sozialistischen ökonomischen Integration sowie für die Entwicklung des Exports und Imports mit einzelnen Mitgliedsländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe enthalten und als Grundlage für die Koordinierung der Volkswirtschaftspläne mit der' UdSSR und den anderen Mitgliedsländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe dienen. Sie gewährleistet, daß die Ergebnisse der Koordinierung der Volkswirtschaftspläne mit den Planauflagen für den Außenhandel übereinstimmen. (3) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission hat die Übereinstimmung der staatlichen Planauflagen für den Export und Import sowie der Planzahlungsbilanz mit den anderen Teilen des Volkswirtschaftsplanes zu sichern. §8 (1) Der Minister der Finanzen hat bei der Aufstellung des Staatshaushaltsplanes die Finanzbeziehungen des Außenhandels zum Staatshaushalt zu planen. (2) Der Minister der Finanzen hat zu internationalen Zah-lungs- und Finanzfragen völkerrechtliche Verträge, die im Namen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen werden, in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Minister für Außenhandel vorzubereiten. Er ist für die Durchführung und Abrechnung dieser völkerrechtlichen Verträge verantwortlich. §9 (1) Der Minister für Verkehrswesen ist verantwortlich für die vollständige sowie termin-, bedarfs- und qualitätsgerechte Durchführung der Außenhandelstransporte der Deutschen Demokratischen Republik. Er ist insbesondere verantwortlich für die Entwicklung und Bereitstellung leistungsfähiger eigener Transport- und Umschlagkapazitäten und für die Bereitstellung der notwendigen fremden Transport- und Umschlagkapazitäten zu den ökonomisch günstigsten Bedingungen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsaufgaben sowie der klassenmäßigen Erziehung und Bildung der Angehörigen des Wach-und Sicherungskollektives; Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters.

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