Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 422

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 422 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 422); 422 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 30. September 1976 fung handelspolitischer Voraussetzungen für den'kontinuierlichen Aufbau stabiler Außenmärkte für Haupterzeugnisse der Industriezweige zu unterstützen. Er erarbeitet dazu in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, mit den Ministern und den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane entsprechende Konzeptionen. (4) Der Minister für Außenhandel hat die Erforschung, Erschließung und Bearbeitung der Märkte einheitlich zu leiten, zu planen und zu kontrollieren. Er ist verantwortlich für die Gestaltung der Valutapreispolitik und für ihre Durchsetzung in der Außenhandelstätigkeit. (5) Der Minister für Außenhandel ist verantwortlich für den Erlaß von Regelungen zur Förderung der Erfüllung der Export- und Importaufgaben im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane. §4 (1) Der Minister für Außenhandel ist verantwortlich für die Vorbereitung völkerrechtlicher Verträge über a) den Waren- und Leistungsaustausch im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe sowie mit anderen sozialistischen Ländern, b) den Waren- und Leistungsaustausch sowie andere Fragen der ökonomischen, industriellen und Wissenschaft- . lich-technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, c) den Waren- und Leistungsaustausch sowie andere Fragen der ökonomischen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit kapitalistischen Industrieländern, d) Fragen der rechtlichen Regelung der Außenhandelsbeziehungen zwischen den berechtigten Wirtschaftseinheiten der Deutschen Demokratischen Republik und Partnern außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, e) Zollfragen, f) andere Fragen, die auf Grund von Beschlüssen des Mini-sterrates oder Weisungen des Vorsitzenden des Ministerrates dem Minister für Außenhandel zugeordnet werden. Diese Verantwortung umfaßt auch die Vorbereitung des Beitritts zu bestehenden völkerrechtlichen Verträgen. (2) Der Minister für Außenhandel hat in die Vorbereitung der völkerrechtlichen Verträge den Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, den Minister der Finanzen sowie die Leiter der anderen zuständigen zentralen Staatsorgane einzubeziehen. Diese haben eine aktive Mitwirkung ihres Verantwortungsbereiches bei der Vorbereitung der völkerrechtlichen Verträge zu sichern. Sie gewährleisten insbesondere die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen unter Beachtung der geplanten Entwicklung ihres Verantwortungsbereiches und sichern auf Anforderung des Ministers für Außenhandel die Teilnahme von Vertretern ihres Verantwortungsbereiches an den Verhandlungen. (3) Sofern der Abschluß der obengenannten völkerrechtlichen Verträge nicht auf Grund zentraler Festlegungen und internationaler Erfordernisse im Namen der Deutschen Demokratischen Republik oder im Namen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vorzunehmen ist, hat der Minister für Außenhandel das Recht, derartige völkerrechtliche Verträge im Namen seines Ministeriums abzuschließen. (4) Der Minister für Außenhandel ist verantwortlich für die Durchführung, Kontrolle und Abrechnung der von ihm vorbereiteten völkerrechtlichen Verträge. §5 (1) Dem Minister für Außenhandel sind die Handelspolitischen Abteilungen oder Handelsvertretungen unterstellt. Die Handelspolitische Abteilung oder Handelsvertretung ist Teil der einheitlichen Auslandsvertretung der Deutschen Demokratischen Republik im jeweiligen Staat. (2) Die Handelspolitische Abteilung oder Handelsvertretung hat die Interessen der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Außenhandels im jeweiligen Staat zu vertreten und die Entwicklung' der Handels- und anderen Wirtschaftsbeziehungen mit dem betreffenden Staat zu fördern. §6 (1) Der Minister für Außenhandel regelt die Zuständigkeit von Wirtschaftseinheiten für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet des Außenhandels. Hierzu entscheidet er im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Gründung, Zusammenlegung, Trennung oder Auflösung von Außenhandelsbetrieben und bestimmt deren Waren- oder auch Leistungsprogramm. (2) Der Minister für Außenhandel kann einem volkseigenen Betrieb, einem Kombinat oder einer VVB in Übereinstimmung mit dem Leiter des für sie zuständigen zentralen Staatsorgans für bestimmte Waren oder Leistungen die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Außenhandelsbetriebes (Außenhandelsfunktion) übertragen bzw. entziehen. Für die so berechtigten volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB gelten die Bestimmungen über Außenhandelsbetriebe. §7 (1) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission ist verantwortlich für die Ausarbeitung der staatlichen Aufgaben und Planauflagen für den Export und Import. Die abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und internationalen Wirtschaftsverträge sind dabei zu berücksichtigen. Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission ist verantwortlich für die Ausarbeitung der Planzahlungsbilanz und für die Bilanzierung der gebrauchswertmäßigen Entwicklung des Exports und des Imports bei den Staatsplanpositionen. (2) Die Staatliche Plankommission hat Länderkonzeptionen zu erarbeiten, die die Grundrichtung für die weitere Vertiefung der sozialistischen ökonomischen Integration sowie für die Entwicklung des Exports und Imports mit einzelnen Mitgliedsländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe enthalten und als Grundlage für die Koordinierung der Volkswirtschaftspläne mit der' UdSSR und den anderen Mitgliedsländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe dienen. Sie gewährleistet, daß die Ergebnisse der Koordinierung der Volkswirtschaftspläne mit den Planauflagen für den Außenhandel übereinstimmen. (3) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission hat die Übereinstimmung der staatlichen Planauflagen für den Export und Import sowie der Planzahlungsbilanz mit den anderen Teilen des Volkswirtschaftsplanes zu sichern. §8 (1) Der Minister der Finanzen hat bei der Aufstellung des Staatshaushaltsplanes die Finanzbeziehungen des Außenhandels zum Staatshaushalt zu planen. (2) Der Minister der Finanzen hat zu internationalen Zah-lungs- und Finanzfragen völkerrechtliche Verträge, die im Namen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen werden, in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Minister für Außenhandel vorzubereiten. Er ist für die Durchführung und Abrechnung dieser völkerrechtlichen Verträge verantwortlich. §9 (1) Der Minister für Verkehrswesen ist verantwortlich für die vollständige sowie termin-, bedarfs- und qualitätsgerechte Durchführung der Außenhandelstransporte der Deutschen Demokratischen Republik. Er ist insbesondere verantwortlich für die Entwicklung und Bereitstellung leistungsfähiger eigener Transport- und Umschlagkapazitäten und für die Bereitstellung der notwendigen fremden Transport- und Umschlagkapazitäten zu den ökonomisch günstigsten Bedingungen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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