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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 421

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 421 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 421); Hcxsdiusbiotipnsk nPRTI Pä\v ? f ! 8 Sr f-3 if' &-* Sail v: ? :; i DEH ‘iüwUUi w\C Hip I u J ZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 421 1976 Berlin, den 30. September 1976 f Teil I Nr. 35 Tag Inhalt Seite 9. 9. 76 Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels 421 9. 9. 76 Verordnung über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande 426 20. 8. 76 Vierte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht 427 31. 8. 76 Anordnung über die Aufhebung einer Rechtsvorschrift im Bereich des Ministeriums für Chemische Industrie 428 Berichtigung 428 Hinweis auf Veröffentlichungen im Sonderdruck des Gesetzblattes der Deutschen Demokratischen Republik 428 Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels vom 9. September 1976 Aut Grund des § 3 des Gesetzes vom 9. Januar 1958 über den Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nrj. 6 S. 69) und des § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 16 S. 253) wird zur Wahrung und Durchsetzung des staatlichen Monopols bei der Leitung und Durchführung des Außenhandels folgendes verordnet: §1 Diese Verordnung regelt die Leitung und Durchführung des Außenhandels der Deutschen Demokratischen Republik. Der Außenhandel umfaßt den Export und Import von Erzeugnissen und Leistungen, von wissenschaftlich-technischen Leistungen und Ergebnissen sowie auch alle Handlungen von Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen und Wirtschaftseinheiten, die der Vorbereitung, der Unterstützung oder auch der Durchführung des Exports und Imports dienen. §2 (1) Der Minister für Außenhandel hat in Durchsetzung des staatlichen Außenhandelsmonopols den Außenhandel auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung einheitlich zu leiten, zu planen, zu organisieren und zu kontrollieren. (2) Der Minister für Außenhandel hat auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben und Planauflagen den Außenhandel sowie die Valutabeziehungen aus Export und Import und Valutadienstleistungen des Außenhandels zu planen und in seinem Verantwortungsbereich die Einheit von gebrauchswertmäßiger, wertmäßiger und regionaler Planung zu sichern. Er ist für die Planung der Finanzbeziehungen der Außenhandelsbetriebe zum Staatshaushalt verantwortlich. (3) Der Minister für Außenhandel hat in Vorbereitung und bei der Erarbeitung des Planes Einfluß auf die Gestaltung einer den Erfordernissen des Außenhandels entsprechenden materiellen Struktur der Produktion zu nehmen. Er hat der Staatlichen Plankommission Vorschläge zur Entwicklung des Exports und Imports insgesamt, der langfristig stabilen Export- und Importlinien einschließlich der Exportförderbetriebe, der regionalen Struktur und zur Entwicklung der Zahlungsbilanz einschließlich der Valutadienstleistungen des Außenhandels sowie der Kreditbeziehungen zu unterbreiten. (4) Der Minister für Außenhandel ist verantwortlich für die Realisierung der staatlichen Aufgaben und Planauflagen für den Export und Import. Er gewährleistet dabei a) den volkswirtschaftlich effektiven Einsatz der Exportwarenfonds und die rationelle Verwendung der Valutamittel zur Sicherung der volkswirtschaftlich notwendigen Importe auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben und Planauflagen, b) die Durchsetzung der in den völkerrechtlichen und internationalen Wirtschaftsverträgen für den Export und Import enthaltenen Verpflichtungen. (5) Der Minister für Außenhandel hat in seinem Verantwortungsbereich die Abstimmung des Planes mit den anderen Bereichen der Volkswirtschaft zu sichern und die für die einheitliche Leitung, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle des Außenhandels erforderlichen Regelungen zu erlassen. Er ist verantwortlich für einen exakten Nachweis der Ergebnisse der Tätigkeit der Außenhandelsbetriebe in Rechnungsführung und Statistik. §3 (1) Der Minister für Außenhandel hat im engen Zusammenwirken mit den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane bei der Leitung des Außenhandels die Erfordernisse der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe sowie die außenhandelspolitischen Ziele der Deutschen Demokratischen Republik durchzusetzen und zur Erhöhung der Effektivität der Volkswirtschaft sowie zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung beizutragen. (2) Der Minister für Außenhandel hat den Außenhandel auf der Grundlage des Planes und entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen sowie denen der Handelsbilanz zu steuern. Er hat dazu das Recht und die Pflicht, von den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane zur Verwirklichung der Bilanzerfordernisse und zur Einhaltung der sich aus den völkerrechtlichen Verträgen gemäß § 4 ergebenden Verpflichtungen Maßnahmen zu deren Verwirklichung zu fordern. (3) Der Minister für Außenhandel hat die Entwicklung einer effektiven Export- und Importstruktur und die ständige Verbesserung der Rentabilität der Exporte durch die Schaf-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

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