Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 388

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 388 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 388); 388 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 12. August 1976 i) Glasbruch, j) Lederabfälle, k) Leimleder, leimgebend, l) Leimleder, gelatinegebend, m) Haare (Anfall aus dem Friseurhandwerk). (3) Diese Anordnung ist entsprechend anzuwenden für Schrott, der aus Haushalten, privaten Grundstücken und allgemeinzugänglichen Müllkippen sowie anderen Ablagerungsstellen gesammelt und abgeliefert wird (im folgenden Sammelschrott genannt). (4) Sortimentsbedingte Anforderungen bei der Erfassung von Altrohstoffen werden in Standards und Preisvorschriften geregelt. Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, gelten die ia der Anlage aufgeführten Mindestanforderungen. Erfassung durch die WB Altrohstoffe und die ihr unterstellten Betriebe §3 (1) Die WB Altrohstoffe ist dafür verantwortlich, daß zur umfassenden Nutzbarmachung von Sekundärrohstoffen Altrohstoffe aus allen Bereichen der Volkswirtschaft, einschließlich aus den Haushalten der Bevölkerung, maximal erfaßt werden. Die WB Altrohstoffe mobilisiert die Erfassung von Altrohstoffen auf der Grundlage der Fünfjahr- und Jahresvolkswirtschaftspläne. Die WB Altrohstoffe ist für die Weiterentwicklung der Erfassungsorganisation in ihrem Verantwortungsbereich entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen und den territorialen Bedingungen verantwortlich. Zur Intensivierung der Erfassungs-, Aufbereitungs- und Absatzprozesse in den VEB Altstoffhandel sind durch die WB Altrohstoffe im Zusammenwirken mit den wirtschaftsleitenden Organen der Anfallstellen und altrohstoffverwerten-den Betriebe die erforderlichen Aufgaben auf dem Gebiet Wissenschaft und Technik langfristig festzulegen und durchzusetzen. (2) Die WB Altrohstoffe hat durch Öffentlichkeitsarbeit die Initiativen der Bevölkerung zum Sammeln und Abliefem von Altrohstoffen zur Erhöhung des Aufkommens zu fördern und zielgerichtet zu lenken. Die WB Altrohstoffe hat die einheitliche Durchführung der Aufgaben zur Erfassung und Aufbereitung von Altrohstoffen in den Territorien zu sichern und durch Erfahrungsaustausche und Verallgemeinerungen der besten Beispiele in den Territorien hohe Ergebnisse zu gewährleisten. - . . . (3) Die WB Altrohstoffe organisiert mit den wirtschaftsleitenden Organen und den den Ministerien direkt unterstellten Kombinaten aller Aufkommensbereiche der Volkswirtschaft langfristige Maßnahmen zur planmäßigen Erfassung und Aufbereitung von Altrohstoffen und zur gezielten Steigerung der Erfassungsleistungen auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Anfallstellen und den VEB Altstoffhandel. Sie kontrolliert über die Instrukteure der VEB Altstoffhandel die Durchführung dieser Aufgaben. Die WB Altrohstoffe arbeitet eng mit den staatlichen Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft der wirtschaftsleitenden Organe und Kombinate und den Sekundärrohstoffaktivs zusammen. (4) Die WB Altrohstoffe hat die Zuführung der erfaßten Altrohstoffe an die Betriebe der für die Verwertung von Altrohstoffen verantwortlichen Wirtschaftszweige zu sichern und in Zusammenarbeit mit den wirtschaftsleitenden Organen dieser Zweige und dem Institut für Sekundärrohstoffwirtschaft auf den vorrangigen Einsatz von Altrohstoffen als Sekundärrohstoffe hinzuwirken. Die WB Altrohstoffe übergibt den wirtschaftsleitenden Organen Vorschläge zur rationellen Erfassung und Nutzung von Altrohstoffen und für wissenschaftlich-technische Aufgaben zur Nutzbarmachung. §4 (1) Die VEB Altstoffhandel sind für die maximale Erfassung und die Aufbereitung von Altrohstoffen aus den Anfallstel- len und den Haushalten der Bevölkerung im jeweiligen Territorium auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen verantwortlich. Die VEB Altstoffhandel schließen zur organisierten und kontinuierlichen Sammlung von Altrohstoffen durch alle gesellschaftlichen Kräfte des Territoriums mit den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR, dg£ Volkssolidarität und anderen gesellschaftlichen Kräften sowie Schulen Vereinbarungen ab. (2) Die VEB Altstoffhandel sind verpflichtet, die Bereitschaft zur Annahme von Altrohstoffen aus den Haushalten der Bevölkerung durch Einhaltung der festgelegten Öffnungszeiten, regelmäßige Beräumung der Annahmestellen und der Sammler bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung sowie durch den Einsatz von Aufkaufwagen auf der Grundlage von Tourenplänen zu gewährleisten. (3) Die VEB Altstoffhandel haben in ihrem Verantwortungsbereich im Rahmen der staatlichen Planauflagen mit den Artfallstellen Verträge zur Erfassung abzuschließen und auf der Grundlage von Verträgen die Zuführung von Altrohstoffen an die für die Verwertung verantwortlichen Betriebe zu gewährleisten. (4) Die VEB Altstoffhandel setzen Instrukteure für Altrohstoffe ein. Diese haben die Aufgabe, in den Anfallstellen ihres Verantwortungsbereiches durch Anleitung, Beratung und Kontrollen aktiv Einfluß auf die Erschließung aller Reserven an Altrohstoffen, die Einbeziehung in den Plan und die vollständige Ablieferung zur allseitigen Erfüllung des geplanten Aufkommens auszuüben. Sie sind zur Durchführung ihrer Aufgaben in ihrem festgelegten Verantwortungsbereich berechtigt, Betriebseinrichtungen, -räume und -gelände der Anfallstellen zu besichtigen, sofern Vorschriften über die Sicherheit und den Geheimnisschutz dem nicht entgegenstehen. Die Instrukteure sind berechtigt, von den zuständigen Leitern der Anfallstellen Auskünfte über die Planung und Realisierung des Aufkommens an Altrohstoffen einzuholen und in die diesbezüglichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Über festgestellte Mängel ist ein Protokoll anzufertigen, in dem Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel festzulegen sind. Gleichzeitig ist der Leiter des für die Anfallstelle örtlich zuständigen VEB Altstoffhandel zu informieren. Die Instrukteure unterstützen die gesellschaftlichen Kräfte bei der Organisierung von Sammlungen und Durchführung von Wettbewerben um hohe Erfassungsergebnisse. §5 (1) Zur Gewährleistung einer maximalen Erfassung von Altrohstoffen, insbesondere aus Haushalten, haben die VEB Altstoffhandel das Recht, in Abstimmung mit den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden einzusetzen a) Sammler mit Sammelschein einschließlich Provisionsaufkäufer, b) Sammler mit Gewerbegenehmigung. (2) Sammelscheine werden vom örtlich zuständigen VEB Altstoffhandel an Bürger für nebenberufliche Tätigkeit und an Gemeinden, Bäuerliche Handelsgenossenschaften und andere Einrichtungen sowie Provisionsaufkäufer zur kontinuierlichen Sammlung von Altrohstoffen ausgegeben. Die Sammelbereiche, die Mindestaufkaufmengen und die Bedingungen für das Sammeln von Altrohstoffen werden vom VEB Altstoffhandel auf der Grundlage seiner staatlichen Planauflagen mit den Sammlern vereinbart. Die Sammler mit Sammelschein haben das Zusammentragen und Sortieren von Altrohstoffen, ihre kurzfristige Zwischenlagerung und die Ablieferung in Verpackungseinheiten zu gewährleisten. (3) Die Gewerbegenehmigung für Sammler wird vom örtlichen Rat in Abstimmung mit dem zuständigen VEB Altstoffhandel auf der Grundlage der Rechtsvorschriften1 erteilt. Sie 1 Z. Z. gilt die Verordnung vom 12. Juli 1972 über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit (GBl. n Nr. 47 S. 541) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. August 1975 (GBl. I Nr. 36 S. 642).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 388 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 388) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 388 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 388)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und unmittelbare Angriffe feindlich-negativer Kräfte direkt abzuwehren,stehen den Untersuchungsorganen neben der Strafprozeßordnung auch die Befugnisse des Gesetzes zu Verfügung. Bei der Bestimmung der Potenzen des Gesetzes für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, Gegenstände in Verwahrung genommen eingezogen werden. Sollte es aus politisch-operativen Gründen unzweckmäßig sein, die entsprechenden einzuziehenden Gegenstände in der vorbezeichneten Weise zu charakterisieren, sind die Möglichkeiten der Volkspolizei in Verbindung mit der Fahndungsführungsgruppe Staatssicherheit zur operativen Fahndung nach Personen und Sachen in bezug auf Delikte nach Strafgesetzbuch umfassend zu erschließen und zu nutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X