Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 380

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 380 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 380); 380 Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 4. August 1976 §6 Kriegsbeschädigtenrenten (1) Die Kriegsbeschädigtenrenten werden auf 300, M erhöht. (2) Die Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 300, M wird gezahlt, wenn der Gesamtbetrag aus Einkommen und Rente (ohne Zuschläge für Ehegatten und Kinder) 360, M nicht übersteigt. Sind Einkommen und Rente zusammen höher, wird die Hälfte des 360, M übersteigenden Betrages auf die Rente einschließlich der Zuschläge für Ehegatten und Kinder angerechnet. Es werden jedoch mindestens drei Zehntel der Kriegsbeschädigtenrente und der Zuschläge gezahlt. §7 . Hinterbliebenenrenten (1) Die Hinterbliebenenrenten werden von den nach dieser Verordnung errechneten Alters- oder Invalidenrenten bzw. Bergmannsalters- oder Bergmannsinvalidenrenten der Verstorbenen abgeleitet. (2) Die Mindestrente für Witwen (Witwer) und Bergmannswitwen (-witwer) wird auf 230, M erhöht. (3) Die Übergangshinterbliebenenrenten werden auf 230, M, bei gleichzeitigem Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz auf 120, M, erhöht. §8 Unfall- und Unfallhinterbliebenenrenten (1) Unfall- und Unfallhinterbliebenenrenten, die nach einem beitragspflichtigen monatlichen Durehschnittsverdienst zu berechnen sind, der unter dem Mindestbruttolohn liegt, sind vom Mindestbruttolohn abzuleiten. (2) Unfallrenten nach einem Körperschaden von 662/3% und mehr werden mindestens in Höhe von 300, M gezahlt. (3) Die Mindestrente für Empfänger einer Unfallwitwen-(witwer-)Rente, deren Rente in Höhe von 40 % des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes des Verstorbenen zu berechnen ist, wird auf 230, M erhöht. §9 Unterhaltsrenten an geschiedene Ehegatten Unterhaltsrenten werden in Höhe des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbetrages gezahlt, höchstens in Höhe von 230 - M. §10 Renten aus der freiwilligen Versicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik Die Mindestrenten der von der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik nach der Verordnung vom 25. Juni 1953 über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung (GBl. Nr. 80 S. 823) zu zahlenden Alters-, Invaliden- und Witwen-(Witwer-)Ren-ten werden auf 230, M erhöht. §11 Anspruch auf zwei Renten Die als zweite Leistung gezahlte Rente wird auf mindestens 45, M erhöht. Das gilt nicht für Unfallrenten nach einem Körperschaden von weniger als 662/3 %, Bergmannsrenten und Unfallwitwenrenten in Höhe von 20 % des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes des Verstorbenen. §12 Waisenrenten und Kinderzuschläge Der Anspruch auf Waisenrenten und Kinderzuschläge wird für Studenten an Universitäten, Hoch- und Fachschulen bis zur Beendigung des Studiums verlängert. §13 Ehegattenzuschlag Der Ehegattenzuschlag wird auf 100, M erhöht. §14 Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld für Kinder (1) Für Empfänger einer Waisenrente sowie für Kinder, für die Rentner bzw. Empfänger einer Versorgung einen Kinderzuschlag erhalten, wird bei Pflegebedürftigkeit das Pflegegeld der Stufen III und IV um 50 % erhöht. (2) Für Empfänger einer Waisenrente sowie für Kinder, für die Rentner bzw. Empfänger einer Versorgung einen Kinderzuschlag erhalten, wird der Anspruch auf a) Blindengeld, wenn die Voraussetzungen der Blindengeldstufen IV bis VI vorliegen, b) Sonderpflegegeld ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von 50% auf 75% des vollen Betrages erhöht. Renten und andere Leistungen, auf die bereits vor dem 1. Dezember 1976 Anspruch bestand § 15 (1) Renten und andere Leistungen nach der Rentenverordnung vom 4. April 1974, auf die bereits vor dem 1. Dezember 1976 Anspruch bestand, werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung umgerechnet und erhöht. (2) Die Erhöhung beträgt bei Alters- und Invalidenrenten für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit vor 1946 sowie für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,50 M, wenn sich aus der Berechnung nach dem neuen Prozentsatz bzw. aus der Anhebung auf die neuen Mindestsätze kein höherer Rentenanspruch ergibt. Wurden Alters- oder Invalidenrenten für Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit vor 1946 bereits um 1,50 M je Jahr erhöht, bleiben diese Jahre bei der Erhöhung um 1,50 M bzw. auf den neuen Prozentsatz unberücksichtigt. (3) Die Erhöhung beträgt bei Bergmannsalters-, Bergmannsinvaliden- und Bergmannsvollrenten a) 3, M für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung vor 1946, b) 1,50 M für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb des Bergbaus vor 1946 sowie für jedes s Jahr der Zurechnungszeit, soweit sich aus der Berechnung nach dem neuen Prozentsatz bzw. aus der Anhebung auf die neuen Mindestsätze kein höherer Rentenanspruch ergibt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung des BeweiserhebungsVerfahrens in Leipzig. Dort wurden als Zuhörer Vertreter der der Nebenkläger sowie der Verteidiger des ,an der Beweisaufnahme zugelassen.

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