Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 362

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 362 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 362); 362 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 28. Juli 1976 Kraftverkehrsbetrieb die Feststellung der benötigten Möbelwagenmeter durch Besichtigung vereinbart werden. (3) Die Abbestellung von Möbeltransporten ist mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Leistungstermin dem Kraftverkehrsbetrieb bekanntzugeben. (4) Bei der Bestellung von Umzugsguttransporten im grenzüberschreitenden Verkehr ist der Kraftverkehrsbetrieb verpflichtet, den Bürger auf zusätzliche Bedingungen für die Vorbereitung und Durchführung des Umzugsguttransportes hinzuweisen. §43 Bestätigung der Bestellung Die Bestätigung der Bestellung des Möbeltransportes erfolgt am Tage der Bestellung mit der Ausfertigung und Unterzeichnung des Abschlußscheines. Sofern eine Besichtigung hinsichtlich einer genaueren Bestimmung des Umfanges der Möbeltransportleistung erforderlich ist, erfolgt die Bestätigung mit Abschluß der Besichtigung. §44 Verpackung und Verladeweise (1) Zur Gewährleistung einer qualitätsgerechten Vorbereitung und Durchführung von Möbeltransporten ist der Absender verpflichtet, insbesondere a) zerlegbare sperrige oder schwere Einzelstücke zu zerlegen, b) Kleinmobiliar in Ladeeinheiten zusammenzufassen, c) gleichartige Güter zu paketieren oder stapelfähig herzurichten. Abweichendes kann mit dem Kraftverkehrsbetrieb bei der Bestellung vereinbart werden. (2) Der Kraftverkehrsbetrieb hat dem Absender bei der Bestellung mögliche verkehrstypische Nebenleistungen (z. B. Bereitstellung von Packmaterial, Packerleistungen) anzubieten und ihm Hinweise für die vorbereitende Bereitstellung der Umzugsgüter (z. B. Säuberung unverpackter Gegenstände, Kennzeichnung von Kunst- und Wertgegenständen, Zerlegen von sperrigen und schweren Einzelstücken, Verpacken von Kleinmobiliar, Abnehmen von Lampen) zu geben. (3) Die Verladung der Möbel in das Möbelspezialfahrzeug hat durch den Kraftverkehrsbetrieb so zu erfolgen, daß der Laderaum unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Möbel räumlich oder massemäßig ausgelastet ist. §45 Rechnungserteiiung (1) Der Kraftverkehrsbetrieb hat bei Möbeltransporten dem Absender bei der Ausfertigung des Abschlußscheines eine vorläufige Rechnung über das Transportentgelt auf der Grundlage der im Abschlußschein vereinbarten Leistung zu übergeben. Die vorläufige Rechnung gilt als Rechnung, wenn die ihr zugrunde gelegten Angaben und Bedingungen (z. B. Anzahl der benötigten Möbelwagenmeter, Anzahl der Einzelstücke über 200 kg, zusätzliche Nebenleistungen) zutreffen. (2) Neben dem Transportentgelt hat der Absender das tarifmäßige Entgelt für die mitfahrenden Personen (Begleiter) zu zahlen. §46 Materielle Verantwortlichkeit der Kraftverkehrsbetriebe Der Kraftverkehrsbetrieb ist bei Möbeltransporten über die im § 29 Abs. 7 genannten Gründe hinaus nicht verantwortlich für Schäden a) an Räumlichkeiten (z. B. Wänden, Fenstern, Fußböden, Gegenständen auf Fluren und Treppen) sowie an den transportierten Möbeln, wenn deren Größe und Masse nicht den Raumverhältnissen entsprechen; b) an Kostbarkeiten und Kunstgegenständen, sofern der Absender nicht ausdrücklich auf Wert, Beschaffenheit und Behandlung hingewiesen hat; c) durch Nässe bei Trageleistungen; d) an Gütern in Behältnissen aller Art, sofern der Absender die Verpackung selbst vorgenommen hat und der Schaden auf eine mangelhafte oder unsachgemäße Verpackung zurückzuführen ist; e) infolge von Schimmel und Leimlösungen an Möbeln; f) an Möbeln, die durch Trage- und Ladeleistungen des Bürgers verursacht werden. §47 Preissanktionen und Gebühren aus Pflichtverletzungen (1) Der Kraftverkehrsbetrieb hat dem Absender oder Empfänger Preissanktionen zu zahlen, wenn er a) mit der vereinbarten Leistung später als eine halbe Stunde nach dem vereinbarten oder angekündigten Zeitpunkt beginnt je angefangene Stunde 10 M höchstens 50 M, b) den bestätigten Möbeltransport nicht erbringt oder vom Frachtvertrag zurücktritt je Möbeltransport 50 M. (2) Der Absender oder Empfänger hat dem Kraftverkehrsbetrieb Gebühren zu zahlen, wenn er a) den vereinbarten Leistungsbeginn mehr als eine halbe Stunde verzögert je angefangene Stunde 10 M höchstens 50 M, b) den Möbeltransport nicht rechtzeitig abbestellt oder den bestätigten Möbeltransport nicht in Anspruch nimmt oder vom Frachtvertrag zurücktritt je Möbeltransport 50 M. Die Zahlung des tariflichen Entgeltes für die An- und Abfahrt sowie andere bereits erbrachte Leistungen bleibt hiervon unberührt. Vierter Abschnitt Schwertransport §48 Begriffsbestimmung Schwertransport liegt vor, wenn Kraftverkehrsbetriebe für Bürger Transporte durchführen, die infolge der Eigenart, der Masse oder des Umfanges der Güter und anderer Umstände die Inanspruchnahme von Schwertransportfahrzeugen, Kranfahrzeugen, technischen Hilfsmitteln oder Schwertransportarbeitern sowie besondere Maßnahmen bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Transporte erfordern. §49 Transport unter besonderen Bedingungen (1) Ist die Durchführung von Schwertransporten von der Einhaltung besonderer Bedingungen abhängig, hat diese der Absender zu sichern. Solche Bedingungen können insbesondere sein: a) die vorherige Zustimmung der Betriebe und Einrichtungen des Straßenwesens, vor allem für die Streckenführung, b) die Erlaubnis der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, c) die Begleitung von Schwertransporten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

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