Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 357

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 357 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 357); 357 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 triebs- und verkehrssichere Verpackung und Verladeweise. Der Kraftverkehrsbetrieb hat den Absender entsprechend zu beraten. (3) Der Absender hat bei der Verladung der Güter die zulässige Belastung des Straßenfahrzeuges und andere technische Parameter (z. B. Achslast) zu beachten. (4) Der Absender kann von einer Verpackung der Güter ab-sehen, wenn deren Eigenschaften eine Verpackung nicht erfordern und die Bedingungen des Abs. 1 ohne Verpackung erfüllt sind. (5) Für die Kennzeichnung des Straßenfahrzeuges nach den Verkehrsbastimmungen ist der Kraftverkehrsbetrieb verantwortlich. (6) Führt der Kraftverkehrsbetrieb die Beladung der Straßenfahrzeuge durch, obliegen ihm die Pflichten für die ordnungsgemäße Verladeweise der Güter. Der Absender hat dafür alle erforderlichen Hinweise und Auskünfte zu erteilen. §15 Prüfen der Verpackung, Verladeweise und Kennzeichnung (1) Der Kraftverkehrsbetrieb ist verpflichtet, soweit es bei der Annahme der Güter möglich ist, zu prüfen, ob die Verpackung, Verladeweise und Kennzeichnung den Erfordernissen des Ladungstransportes entsprechen. Die Prüfung bezieht sich nur auf offensichtlich erkennbare Mängel. (2) Führt der Kraftverkehrsbetrieb die Verladung der Güter durch, hat der Absender zu prüfen, ob die Verladung der Güter entsprechend den von ihm gegebenen Hinweisen vorgenommen wurde. Die Prüfung bezieht“ sich nur auf offensichtlich erkennbare Mängel. (3) Werden Mängel in der Verpackung, Verladeweise oder Kennzeichnung festgestellt, durch die die Sicherheit beeinträchtigt oder Güter, Straßenfahrzeuge und Verkehrsanlagen beschädigt werden können, sind die Mängel von dem hierfür Verantwortlichen vor Transportbeginn abzustellen. §16 Begleitung von Ladungstransporten (1) Die Begleitung von Ladungstransporten kann zwischen dem Absender und dem Kraftverkehrsbetrieb vereinbart werden. Der beantragten Begleitung ist zu entsprechen, wenn im Straßenfahrzeug die Platzmöglichkeiten hierfür gegeben sind. * (2) Der Begleiter hat sich während des Ladungstransportes entsprechend den vorn Kraftverkehrsbetrieb zu gebenden Hinweisen zu verhalten. Er hat beim Auftreten von Transport-und Ablieferungshinidemissen entsprechende Anweisungen zu erteilen. §17 Massefeststellung und -angabe Der Absender hat die Masse des Gutes festzustellen, wenn dies für die Durchführung des Ladungstransportes notwendig ist, und bei der Bestellung anzugeben oder im Frachtdokument einzutragen. §18 Prüfen der Güter und Frachtdokumente (1) Stellt der Kraftverkehrsbetrieb bei der Annahme einen Schaden an den Gütern fest, ist der Schaden im (Frachtdokument zu vermerken und vom Ahsender zu bestätigen. (2) Der Kraftverkehrsbetrieb ist berechtigt zu prüfen, ob die Güter mit den Eintragungen im Frachtdokument übereinstimmen und ob die Bedingungen gemäß § 5 eingehalten sind. -Das Prüfergebnis ist unterschriftlich im Frachtdakument zu vermerken. Ausgabetag: 28. Juli 1976 (3) Ist bei der Prüfung das öffnen der Verpackung der Güter erforderlich, ist der Absender oder ein Zeuge hinzuzuziehen. §19 Bestätigung der stückzahlmäßigen Übernahme der Güter (1) Der Kraftverkehrsbetrieb hat auf Antrag des Absenders die stückzahlmäßige Übernahme der Güter festzustellen, wenn a) die Übersichtlichkeit bei der Beladung gegeben ist, b) die Beladung des Zugfahrzeuges und Anhängers an derselben Beladestelle erfolgt, c) der Kraftfahrer seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Verladung der Güter auf Straßenfahrzeuge nachkommen kann, d) 'die Zählvorgänge hinsichtlich Anzahl der Stücke zumutbar sind. Der Kraftverkehrsbetrieb ist bei Abholetransporten verpflichtet, bei der Annahme die Güter stückzahlmäßig festzustellen, wenn der Absender bei der Beladung nicht zugegen ist und die Bedingungen gemäß Buchstaben a bis d gegeben sind. In beiden Fällen ist das Ergebnis der Feststellung im Frachtdokument zu vermerken. (2) Bei Verpackungs- und Ladeeinheiten bezieht sich die Feststellung nicht auf deren Inhalt (3) Für Schadenersatzansprüche (bei gänzlichem oder teilweisem Verlust ist die stückzahlmäßige Feststellung nur dann verbindlich, wenn sie an der Beladestelle im Beisein des Absenders oder Beladers erfolgte und dieser zum eingetragenen Vermerk keinen Einspruch erhebt. §20 Lieferfristen (1) Der Kraftverkehrsbetrieb ist verpflichtet, das 2mm Ladungstransport angenommene Gut innerhalb der Lieferfrist zur Entladestelle zu transportieren und zur Entladung bereitzustellen. (2) Die gesetzlichen Lieferfristen betragen a) im Nahverkehr 4 Stunden; b) im Fernverkehr bis 300 km Fahrstrecke je angefangene 100 km 6 Stunden, über 300 km Fahrstrecke je angefangene 100 km 8 Stunden. (3) Die Lieferfristen gemäß Abs. 2 gelten nicht für den Transport der Güter, deren Eigenart einen besonders Vorsichtigen oder langsamen Transport erfordert. Sofern für diese Ladungstransporte Lieferfristen erforderlich sind, sind diese zu vereinbaren und in das Frachtdokument aufzunehmen. (4) Die Lieferfrist beginnt mit der Beendigung der Beladung des Straßenfahrzeuges, bei mehreren Beladestellen an der letzten Beladestelle. Bei Vorbeladung beginnt die Lieferfrist mit dem Zeitpunkt des vereinbarten Transportbeginns. Kann der Transport nach der Beendigung der Beladung oder bei Vorbeladung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht beginnen und ist der Absender dafür verantwortlich, beginnt die Lieferfrist mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Transpoirtbeginns. (5) Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer a) des Aufenthaltes, der durch Maßnahmen der Zoll- oder anderen staatlichen Organe verursacht wird, b) einer durch eine Änderung des Frachtvertrages oder Tatbestandsaufnahme hervorgerufenen Verzögerung des Transportes oder des Beginns der Entladung, c) angeordneter Sperrmaßnahmen, durch die der Beginn oder die Fortsetzung des Transportes oder der Beginn der Entladung zeitweilig verhindert wird, d) der Entladung an mehreren Entladestellen,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Terroraöwehr zur Vorhindenung von Flugzeugentführungen und Gewaltakten gegen andere Verkehrsmittel, Verkehrswege und Einrichtungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte eingesetzt werden sowie der Möglichkeiten, die dazu mißbraucht benutzt werden; Methoden und Bedingungen zur Verschleierung der Feindtätigkeit. Auf der Grundlage dieser generellen Einsatzrichtungen ist unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Innern geleistet. Eingeordnet in die Lösung der Ges amt aufgaben Staatssicherheit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten sowie im kameradschaftlichen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit im Verantwortungsbereich insgesamt beitragen. Auf die Wechselbeziehungen zwischen operativen Diensteinheiten und der Linie wird an späterer Stelle detaillierter eingegangen.

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