Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 350

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 350 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 350); 350 Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 16. Juli 1976 (2) Auf Zahlungsbelegen über die Leistung zusätzlicher Arbeit durch Betriebsangehörige oder andere Personen ist in die Feststellungsvermerke über die sachliche und die rechnerische Richtigkeit der Zusatz aufzunehmen, daß die Durchführung dieser Arbeiten, die Berechnung der Vergütung sowie die Erfassung der geleisteten Stunden geprüft und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften2 erfolgt ist. Das gilt entsprechend für Zahlungsbelege über Honorarleistungen. (3) Für Zahlungen gemäß Abs. 2 ist vor Erteilung der Zahlungsanweisung die Kontrollunterschrift des Hauptbuchhalters, seines Vertreters oder eines von ihm Beauftragten einzuholen; entsprechende Festlegungen haben die Leiter der Betriebe auch für andere Zahlungen zu treffen, wenn das vom Hauptbuchhalter zur Wahrnehmung seiner Kontroll-funktion gefordert wird. §5 Festlegungen in betrieblichen Nomenklaturen (1) Die Leiter der Betriebe sind verpflichtet, die mit der Erteilung von Aufträgen und Bestellungen über Lieferungen und Leistungen, Feststellungsvermerken über die sachliche und die rechnerische Richtigkeit, Zahlungsanweisungen Beauftragten in besonderen, aus den Funktionsplänen abgeleiteten Nomenklaturen verbindlich festzulegen und zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu ermächtigen. Die Beauftragten dürfen ihre Verantwortung nicht auf andere Mitarbeiter übertragen. (2) Die Festlegungen in den Nomenklaturen müssen in Verbindung mit den entsprechenden Organisationsanweisungen eine eindeutige Abgrenzung der Pflichten und Befugnisse sowie die Revisionsfähigkeit der Belege und Zahlungsvorgänge gewährleisten. Für die Feststellung der sachlichen bzw. rechnerischen Richtigkeit und die Erteilung der Zahlungsanweisung darf nicht die gleiche Person als Beauftragter festgelegt werden. Die - sachliche und die rechnerische Richtigkeit können von der gleichen Person festgestellt werden. (3) Soweit erforderlich, sind die Festlegungen in den Nomenklaturen nach der Werthöhe, nach inhaltlichen oder anderen Gesichtspunkten in geeigneter Form zu differenzieren. Durch die Leiter der Betriebe ist zu sichern, daß die Festlegungen mit Beginn ihrer Wirksamkeit allen Mitarbeitern bekannt sind und notwendige Ergänzungen bzw. Veränderungen unverzüglich erfolgen. (4) Die Leiter der Betriebe haben die Festlegungen in den Nomenklaturen mit dem Hauptbuchhalter abzustimmen. (5) Leiter und Mitarbeiter der Betriebe dürfen nicht über betriebliche Zahlungen bzw.- Forderungen entscheiden, die ihre eigene Person betreffen. Die Erteilung von Zahlungsanweisungen sowie von Zahlungsaufträgen an die Bank bzw. das Postscheckamt für Lohn- und Gehaltszahlungen wird davon nicht berührt. §6 Eröffnung und Löschung von Bank- und Postscheckkonten der Betriebe sowie Zahlungsaufträge zu Lasten solcher Konten (1) Zum Abschluß von Kontoverträgen mit der Bank oder dem Postscheckamt sowie zur Änderung und Löschung von 2 Beschluß vom 14. August 1975 zur Erhöhung von Ordnung und Dis-ziplin sowie zur Durchsetzung einer straffen Kontrolle bei Leistung zusätzlicher Arbeit (GBl. I Nr. 35 S. 631) und Anordnung vom 25. August 1975 über die Zulässigkeit, Vergütung und Kontrolle von zusätzlicher Arbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen (GBl. I .Nr. 35 S. 632) Konten ist der Leiter des Betriebes bzw. ein gesetzlich Vertretungsberechtigter befugt. Kontoverträge sind mit der Unterschrift des Berechtigten sowie mit dem Abdruck des Dienststempels des Betriebes zu versehen. (2) Gegenüber der Bank bzw. dem Postscheckamt ist für Zahlungsaufträge zu Lasten von Bank- und Postscheckkonten die Unterschrift von mindestens 2 je Konto (Hauptkonten, Unterkonten, Nebenkonten) festgelegten Zeichnungsberechtigten erforderlich. (3) Zeichnungsberechtigt sind: a) der Leiter des Betriebes und die weiter festgelegten gesetzlich Vertretungsberechtigten und bevollmächtigten Mitarbeiter des Betriebes; b) der Hauptbuchhalter bzw. dessen festgelegte Vertreter. Es zeichnen je eine Person gemäß Buchst, a mit einer Person gemäß Buchst, b. Die Zahlungsaufträge sind mit dem Abdruck des Dienststempels des Betriebes zu versehen. In Betrieben, in denen kein Hauptbuchhalter eingesetzt wird, ist derjenige Mitarbeiter zeichnungsberechtigt gemäß Buchst, b, der vom Leiter des Betriebes entsprechend den Rechtsvorschriften über die Wahrnehmung der Aufgaben des Hauptbuchhalters in volkseigenen Betrieben mit vereinfachtem Planungsverfahren mit der Ausübung von Kontrollauf-gaben beauftragt worden ist. (4) Der Leiter des Betriebes bzw. der gesetzlich Vertretungsberechtigte gemäß Abs. 1 hat mit dem Abschluß des Kontovertrages die Zeichnungsberechtigten auf dem Unterschriftenblatt zum Kontovertrag namentlich festzulegen und die Unterschriftsproben bei der Bank bzw. dem Postscheckamt zu hinterlegen. Eine Ausfertigung des Unterschriftenblattes ist im Betrieb aufzubewahren und dem dafür ia Betracht kommenden Personenkreis bekanntzugeben. (5) Für Neufestsetzungen, Änderungen oder Löschungen von Zeichnungsberechtigten gilt Abs. 4 entsprechend. (6) Die Unterschriftsleistung auf Zahlungsaufträgen an die Bank bzw. das Postscheckamt ist nur zulässig, wenn die Feststellung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sowie die Erteilung der Zahlungsanweisung auf den Belegen ordnungsgemäß erfolgt ist. (7) Der Hauptbuchhalter hat zu kontrollieren, daß Zahlungsaufträge an die Bank bzw. das Postscheckamt auf Grund von Lieferungen und Leistungen durch Betriebe im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über die Regelung des Zahlungsverkehrs nur zugunsten eines betrieblichen Bank- bzw. Postscheckkontos erteilt werden. §7 Kassenführung (1) Die Leiter der Betriebe haben in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über den Zahlungsverkehr, die Durchführung von Inventuren sowie die Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik die ordnungsgemäße Führung und Abrechnung der betrieblichen Kassen, die Sicherung der Kassenbestände und der Geldtransporte sowie die Einhaltung der mit der Bank abgeschlossenen Vereinbarungen über Auszahlungen unter dem Vorbehalt der nachträglich festzustellenden Richtigkeit durch Organisationsanweisungen und laufende Kontrollen zu gewährleisten. Sie haben den Kassenhöchstbestand (Kassenlimit) schriftlich festzulegen. (2) Zur Sicherung des Kassenraumes und der dazugehörigen Arbeits- und Tresorräume sind in den Organisationsanweisungen die Verantwortlichkeit und verbindlichen Anforderungen zu regeln. Geldbestände der betrieblichen Kassen dürfen mit Ausnahme der im Abs. 6 geregelten Fälle nicht außerhalb des Betriebes aufbewahrt werden. Mit der zuständigen Bank können Vereinbarungen über die zeitweilige Deponierung von Bargeld getroffen werden. (3) Die Leiter der Betriebe haben zu gewährleisten, daß Geldtransporte der Betriebe unter Beachtung der territorialen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegte Zuständigkeiten anderer operativer Diensteinheiten berührt werden, grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung mit den Leitern dieser Diensteinheiten zu erfolgen.

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