Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 296

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 296); 296 Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 29. Juni 1976 zustellen und die Vollstreckung vorläufig einzustellen oder ein neuer Verkaufstermin zu bestimmen. (2) Ein neuer Verkaufstermin soll nur bestimmt werden, wenn das der Gläubiger beantragt und sich für den Fall des erfolglosen Verlaufs dieses Termins zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Das gilt auch für die Fortsetzung einer vorläufig eingestellten Vollstreckung. Andernfalls ist die Pfändung des Schiffes nach Ablauf von 3 Monaten aufzuheben. §42 Verkaufsbeschluß (1) Im Verkaufsbeschluß ist derjenige als Erwerber festzustellen, der den höchsten Kaufpreis geboten hat. (2) Der Verkaufsbeschluß hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Schiffes und den Namen des im Register eingetragenen Eigentümers; 2. den Namen und die Anschrift des Erwerbers; 3. den Preis, zu dem der Verkauf erfolgt; 4. die Feststellung der am Schiff nach dem Verkauf bestehenbleibenden Rechte: 5. die Feststellung, daß Schiffsgläubigerrechte und die Rechte, die nicht gemäß Ziff. 4 bestehenbleiben, erlöschen; 6. die Aufforderung an den Erwerber, den Teil des Kaufpreises, der den Wert der bestehenbleibenden Rechte übersteigt, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Verkaufsbeschlusses an das Gericht zu zahlen; 7. die Rechtsmittelbelehrung. (3) Bleiben eingetragene Rechte nach dem Verkauf am Schiff bestehen, ist im Verkaufsbeschluß festzustellen, daß der Erwerber zur Ablösung dieser Rechte durch Auszahlung der zugrunde liegenden Geldforderungen berechtigt ist, falls er den hierzu erforderlichen Geldbetrag mit dem Kaufpreis an das Gericht zahlt. Dieser Geldbetrag ist im Verteilungstermin an den betreffenden Gläubiger auszuzahlen. (4) Der Verkaufsbeschluß ist dem Erwerber und den Beteiligten zuzustellen. §43 Nichtzahlung des Kaufpreises Wird der Kaufpreis vom Erwerber nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Verkaufsbeschlusses bezahlt, ist der Verkaufsbeschluß für gegenstandslos zu erklären. Dieser Beschluß ist den Beteiligten und dem Erwerber zuzustellen; er kann nur vom Erwerber mit der Beschwerde angefochten werden. Im übrigen ist die Bestimmung des § 41 Abs. 2 anzuwenden. §44 Rechtskraft des Verkaufsbeschlusses (1) Der Verkaufsbeschluß wird rechtskräftig, wenn keine Beschwerde eingelegt und keine Entscheidung gemäß § 43 getroffen wurde. Der Eintritt der Rechtskraft des Verkaufsbeschlusses ist auf dem Beschluß zu bescheinigen. (2) Durch den rechtskräftigen Verkaufsbeschluß treten rückwirkend zum Tage seiner Verkündung folgende Wirkungen ein: 1. der Erwerber wird Eigentümer des Schiffes; 2. die im Verka'ufsbeschluß als nicht bestehenbleibend aus-‘gewiesenen Rechte (§ 42 Abs. 2 Ziff. 5) erlöschen; 3. der Erwerber wird Schuldner der im Register eingetragenen Geldforderungen, soweit sie nicht abgelöst werden; der bisherige Schuldner wird von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit; 4. Pfandbriefe über durch Eintragung im Register gesicherte Geldforderungen werden kraftlos; sie sind dem Gericht einzureichen. § 45 Bestimmung des Verteilungstermins (1) Nach Rechtskraft des Verkaufsbeschlusses ist ein Termin zur Verteilung des Verkaufserlöses (Verteilungstermin) zu bestimmen. (2) Der Verteilungstermin ist den Beteiligten, dem Erwerber und denjenigen mitzuteilen, die eine Forderung angemeldet haben. Die Mitteilung ist zuzustellen; ihr ist eine Ausfertigung des vom Sekretär vorbereiteten Verteilungsplanes beizufügen, aus dem ersichtlich sein muß: 1. 'der gezahlte Kaufpreis; 2. die Gerichtskosten der Vollstreckung; 3. die angemeldeten Forderungen in der Reihenfolge des § 46 und die Angabe, ob und in welcher Höhe auf sie eine Zahlung vorgesehen ist; 4. der Hinweis, daß die Verteilung nach diesem Plan erfolgen wird, wenn nicht im Verteilungstermin der vorgesehenen Verteilung widersprochen wird. §46 Verteilung des Verkaufserlöses (1) Aus dem Verkaufserlös und aus dem Erlös einer Verwaltung sind nach Abzug der Kosten für die Vollstreckung Zahlungen auf die angemeldeten Forderungen in folgender Reihenfolge zu leisten: 1. die im §39 Abs. 2 genannten Forderungen, und zwar in der dort bezeichneten Reihenfolge; 2. Forderungen aus im Register eingetragenen Rechten, die durch den Verkauf erloschen sind, nach der Rangfolge ihrer Eintragung; 3. Forderungen, die durch Schiffsgläubigerrechte gemäß § 120 SHSG gesichert sind, in der Rangfolgedes § 121 SHSG; 4. sonstige vollstreckbare Ansprüche in der Rangfolge des § 125 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung und innerhalb eines Ranges nach dem Verhältnis der Ansprüche. (2) Ein verbleibender Betrag ist an den Schuldner auszuzahlen. §47 Verteilungstermin (1) Im Verteilungstermin ist über den Verteilungsplan öffentlich zu verhandeln. Die Bestimmungen des § 68 Absätze 1 bis 3 und § 69 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (2) Werden gegen den Verteilungsplan Einwendungen erhoben, sind sie zu protokollieren und als Beschwerde zu behandeln. Die Erlösverteilung ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. (3) Werden gegen den Verteilungsplan keine Einwendungen erhoben oder wird über im Verteilungstermin erhobene Einwendungen eine Einigung erzielt, veranlaßt der Sekretär die Auszahlung des Verkaufserlöses an die Berechtigten. §48 Entscheidung über Einwendungen gegen den Verteilungsplan (1) Das Bezirksgericht kann auf Grund der Beschwerde den Verteilungsplan ändern oder die Beschwerde abweisen. (2) Nach der Entscheidung durch das Bezirksgericht hat der Sekretär die Verteilung des Verkaufserlöses vorzunehmen. Die Bestimmung eines neuen Verteilungstermins ist in diesem Fall nicht erforderlich. §49 Berichtigung des Registers (1) Nach Verteilung des Erlöses hat der Sekretär dem.Er-werber eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Verkaufsbeschlusses zu erteilen. Auf dieser Ausfertigung ist weiterhin zu bescheinigen, daß de.' Kaufpreis gezahlt und an die Berechtigten verteilt wurde. Hat der Erwerber im Verkaufsbeschluß als bestehenbleibend festgestellte Rechte durch Zahlung abgelöst, ist in der Bescheinigung festzustellen, daß diese Rechte erloschen sind. (2) Die mit der Bescheinigung gemäß Abs. 1 versehene Ausfertigung des Verkaufsbeschlusses berechtigt den Erwerber,;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 296) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 296)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von VerdächtigenbefTagungen und Zuführungen zu diesem Zwecke sollten nach Auffassung der Autoren mit der Neufassung der nicht beseitigt, aber erweitert werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X